Garantie ohne Rechnungsbeleg möglich?

Hallo,

in wie weit muss ein Händler eine Garantie anbieten?
Wenn ein Garantiefall eintritt, muss dem Händler eine Rechnung vorgelegt werden?

Wenn ein Gerät z.b. erst ein Jahr auf dem Markt ist, müsste der Händler eine Gewährleistung von 2 Jahren haben. Somit dürfte es doch egal sein, ob eine Rechnung vorliegt oder nicht!

Hallo!

in wie weit muss ein Händler eine Garantie anbieten?

Gar nicht.

Wenn ein Garantiefall eintritt, muss dem Händler eine Rechnung
vorgelegt werden?

Steht in den Garantiebedingungen.

Wenn ein Gerät z.b. erst ein Jahr auf dem Markt ist, müsste
der Händler eine Gewährleistung von 2 Jahren haben. Somit

Gewährleistung ist jetzt aber ein ganz anderes Thema. Das ist klar, ne? Wie Lange ein Gerät auf dem Markt ist, ist belanglos. Der Kaufzeitpunkt ist entscheidend.

dürfte es doch egal sein, ob eine Rechnung vorliegt oder
nicht!

Und wie will der Kaufer sonst beweisen, dass er einen Vertrag mit dem Verkäufer hat? Denn ohne Vertrag keine Gewährleistungsanspruch.

Jan

Hallo,

dürfte es doch egal sein, ob eine Rechnung vorliegt oder
nicht!

Und wie will der Kaufer sonst beweisen, dass er einen Vertrag
mit dem Verkäufer hat?

das könnte er, soweit ich weiß, mithilfe von Zeugen machen, die beim Einkauf dabei waren, oder z.B. mit der passenden Buchung auf dem Kontoauszug, falls er mit Karte bezahlt hat. Eine Rechnung/ein Kassenzettel ist nicht unbedingt notwendig.

Viele Grüße,

Andreas

Wie sieht es denn aus mit einem Quittungsbeleg, auf welchem Betrag, Produkt, Ort und Datum sowie die Unterschrift des Verkäufers vorhanden ist. Allerdings kein Firmenstempel?!

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Und wie will der Kaufer sonst beweisen, dass er einen Vertrag
mit dem Verkäufer hat?

das könnte er, soweit ich weiß, mithilfe von Zeugen machen,
die beim Einkauf dabei waren, oder z.B. mit der passenden

Oh, das mit den Zeugen wuerd ich so nicht unterschreiben.

Ich hatte mal einen Streit mit einem grossen deutschen Markt (nennen wir ihn X-Markt) bzgl. einer "Garantie"zusage. Waehrend des Prozesses haben meine Zeugen, aber auch die Verkaeuferin des X-Marktes als Zeugin, meine dargestellte Version bestaetigt.

Trotzdem hat das Gericht anders entschieden… und da die Streitsumme damals kleiner 1500 Maerker war, wurde auch keine Revision zugelassen …

Fazit: Vielleicht besser was handfesteres vorlegen …

Gruss
norsemanna

Hallo,

bzgl. einer "Garantie"zusage.

Lies einfach mal faq:1152.
Garantie ist etwas völlig anderes als Gewährleistung (Sachmangelhaftung).
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Wie sieht es denn aus mit einem Quittungsbeleg, auf welchem
Betrag, Produkt, Ort und Datum sowie die Unterschrift des
Verkäufers vorhanden ist. Allerdings kein Firmenstempel?!

Für Sachmangelhaftung ist das völlig ausreichend (wenn das ein Richter so sieht). Für Garantie gelten ganz andere Bedingungen, da kann der Kassenbon ebenso vorgeschrieben werden wie die Einreichung des defekten Gerätes nur Dienstags in roten Socken - das ist ganz allein Sache des Garantiegebers und das steht dann in den Garantiebedingungen.

Du übersiehst allerdings das eigentliche Problem: die Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegen. Es entsteht daraus keine Verpflichtung, dass jedes Ding mindestens zwei Jahre funktionieren muss. Das könnte höchstens in einer zusätzlichen Garantie so sein, und da kommt es auf die genauen Garantiebedingungen an. Lies mal faq:1152 dazu.

Gruß
loderunner (ianal)

Dann rate ich dir mal, meinen Artikel zu lesen.

Es geht nicht um den Inhalt des Verfahrens (dort habe ich im
uebrigen auch zusaetzlich „Garantie“ noch in Quotes geschrieben!),
sondern um die Tatsache, dass mit Zeugen nicht notwendigerweise
etwas zu reissen ist.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Dann rate ich dir mal, meinen Artikel zu lesen.

Habe ich.

Es geht nicht um den Inhalt des Verfahrens (dort habe ich im
uebrigen auch zusaetzlich „Garantie“ noch in Quotes
geschrieben!), sondern um die Tatsache, dass mit Zeugen nicht
notwendigerweise etwas zu reissen ist.

Wenn es wirklich um eine Garantiezusage ging, wie Du in Deinem Artikel (wenn auch in Quotes) geschrieben hast, kann das natürlich der Fall sein. Ebenso auch dann, wenn der Richter die Zeugen nicht glaubwürdig fand - in der Würdigung der Beweismittel ist er nunmal frei.

Nur ist Dein Einzelfall natürlich nur ein Einzelfall, und keiner hier war dabei. Deshalb wissen wir nicht, warum der Richter in Deinem Fall so und nicht anders entschieden hat. Vielleicht weißt Du es selber nicht mal, das würde erklären, warum Du es hier nicht genauer schilderst.
Prinzipiell ist es nun mal so, dass man keinen Kassenbon benötigt, um Ansprüche aus Sachmangelhaftung geltend zu machen. Und das wird auch durch Deinen Fall nicht widerlegt.

Gruß
loderunner (ianal)