Abmahnungsgefahr bei Entwicklung?

Von: , Frage gestellt am Do, 16. Okt 2008

Hallo,

folgende fiktive Situation:
Ein Unternehmen X sei von einem Unternehmen Y (speziell in diesem Fall von einem Mitarbeiter des Unternehmens Y im Auftrage desselben) mit der Entwicklung einer Software beauftragt. Diese solle exklusiv für Y entstehen, d.h. Y erhält mit Ausnahme des Eigentums des Quelltexts sämtliche Rechte des fertigen Produkts.

X überlegt sich nun, um die Software für den Kunden Y attraktiver zu gestalten, grafische Elemente der Webseite von Y in die Software einzubinden.

Es sei angenommen, dass betreffs des Auftrags ein Vertrag existiere, jedoch bezüglich Bereitstellung grafischer Elemente keine expliziten Klauseln.

Ist diese Form der Verwendung rechtlich zulässig oder muß X bei Anwendung dieser Elemente mit Abmahnung rechnen?

Gruß,
Michael

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Abmahnungsgefahr bei Entwicklung?

    Hallo, Ist diese Form der Verwendung rechtlich zulässig oder muß X
    bei Anwendung dieser Elemente mit Abmahnung rechnen?
    von wem und auf welcher Grundlage sollte hier eine Abmahnung möglich sein?

    Gruß

    S.J.

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Abmahnungsgefahr bei Entwicklung?

      Ist diese Form der Verwendung rechtlich zulässig oder muß X
      bei Anwendung dieser Elemente mit Abmahnung rechnen?
      von wem und auf welcher Grundlage sollte hier eine Abmahnung möglich sein?
      Nehmen wir mal den fiktiven Fall an, dass der spezielle MA von Y, der das Produkt beauftragt, nicht Herr des Unternehmens sei sondern eben "nur" ein MA mit Budgetverantwortung. Er habe also einfach keine Ahnung, was die Rechtsabteilung von Y macht, wenn sie z.B. das Logo von Y in diesem Produkt entdeckt.

      • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Abmahnungsgefahr bei Entwicklung?

        Hallo, Nehmen wir mal den fiktiven Fall an, dass der spezielle MA von
        Y, der das Produkt beauftragt, nicht Herr des Unternehmens sei
        sondern eben "nur" ein MA mit Budgetverantwortung. Er habe
        also einfach keine Ahnung, was die Rechtsabteilung von Y
        macht, wenn sie z.B. das Logo von Y in diesem Produkt
        entdeckt.
        Grundlage für eine Abmahnung wäre eine Urheberrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Markenrecht. Da hier Markeninhaber und Auftraggeber identisch ist, wer sollte dann einen Verstoß begehen? Ob der spezielle MA im Innenverhältnis befugt ist Aufträge zu erteilen, muss X nicht interessieren. Hier haftet der spezielle MA im Zweifelsfall gegenüber Y.

        Gruß

        S.J.

  2. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Abmahnungsgefahr bei Entwicklung?

    X überlegt sich nun, um die Software für den Kunden Y
    attraktiver zu gestalten, grafische Elemente der Webseite von
    Y in die Software einzubinden.
    Hallo, Michael,
    jeseits aller juristischen Überlegungen hielte ich es für guten Stil nachzufragen, ob und ggf. welche Elemente des Corporate Designs in die Software zu übernehmen sind. Bei solchen Aufträgen macht sich enge Fühlungnahme mit und Einbeziehung des Auftraggebers immer gut.

    Gruß
    Eckard

    • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Abmahnungsgefahr bei Entwicklung?

      Hallo, Michael,
      jeseits aller juristischen Überlegungen hielte ich es für guten Stil nachzufragen, ob und ggf. welche Elemente des Corporate Designs in die Software zu übernehmen sind.
      Sei nun das fiktive Problem weiterhin derart, dass es im Unternehmen 1000+ Abteilungen gebe und der spezielle Auftraggeber (als Nicht-MA der Rechtsabteilung) hätte ein mündliches OK nach bestem Wissen und Gewissen gegeben, sogar den Wunsch dazu geäßert - allerdings verbal.
      Aufgrund der Struktur des Unternehmens Y würde eine Anfrage bzgl. Corporate Design bei der Rechts- und Designabteilung den Entwicklungszyklus überproportional lange aufhalten. Bei solchen Aufträgen macht sich enge Fühlungnahme mit und Einbeziehung des Auftraggebers immer gut.
      Ist schon klar - aber was, wenn der Auftraggeber selbst kein Anwalt ist und daher seine Aussage nur auf Gefühl und nicht Jura beruht?

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