Person A hat einen Subunternehmevertrag mit Generalunternehmer (Hausbaufirma). Person B wiederum einen Subunternehmervertrag mit Person A.
A und B erbringen Bauleistungen jedoch als Team gemeinsam.
A und B trennen sich ( Vertragskündigung )und B arbeitet für neuen Auftraggeber.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist tritt in einem Bauwerk ein Mangel auf.
Person A schreibt keine eindeutige Mängelanzeige,sondern fordert schriftlich Person B zu einem kurzfristigen Mängelbeseitigungstermin zu erscheinen.
Im Subunternehmervertrag zwischen A und B wurde u. a. als Vertragsgrundlage die VOB/ Teil B betont. Im Punkt Gewährleistung des Subunternehmervertrages wird jedoch nochmals extra eine Gewährleistungsfrist von 66 Monaten ??? erwähnt.
Im Schriftverkehr über diesen Mangel wurde wiederum von 5 Jahren nur ausgegangen.
Was gilt? VOB/B Gewährleistung bei Bauwerken 4 Jahre ? oder wie im Vertrag nochmal extra erwähnt 66 Monate ( 5 u. 1/2 Jahre) ? oder wie in der Aufforderung zum Mängelbeseitigungstermin zu erscheinen Gewährleistung 5 Jahre?
Weiterhin wurde im Vertrag festgehalten, daß eine förmliche Leistungsabnahme laut VOB/B § 12 Nr.4 von Person A erfolgt.
Förmliche Abnahme ist nie erfolgt. Leistungen sind ohne Abzug seit März 2004 an B bezahlt und Hausbesitzer wohnt seit 2004 im Haus.
Gilt dieses als fiktive oder stillschweigende Leistungsabnahme?
Wie kann Person A Person B beweisen, dass B gerade dort ( Ecke ) wo der Mangel aufgetreten ist gearbeitet hat.
Hoffe jemand hat eine Idee!
Gruss an alle Wissenden!