Das folgende Beispiel soll einen typischen Fall simulieren, bei dem lange nach der Gewehrleistungsfrist Schadensersatzanspruch gestellt wird. Das interessante ist, wie weit der Schadensersatzanspruch bei bestimmten Fällen gilt und den Privatverbraucher schützt.
Privatperson Ö kauft bei Privatperson Ä ein Gebrauchten PKW das 5 Jahre alt ist. Das Fahrzeug hat ein Defekt im Motor der aber die Fahrbereitschaft des PKW nicht einschränkt. Dies wir auch im Kaufvertrag so vereinbart. Ö läst den Motor unmittelbar nach dem Kauf teuer reparieren weil sonst die Gefahr bestehen würde dass der Motor komplett ausfallen würde. Nach ca. 1,5 Jahren tritt dieser Defekt wieder ein. Ö vermutet einen Konstruktionsfehler der möglicherweise beim Hersteller entstanden ist und lässt dies durch einen Gutachter prüfen mit dem Ergebnis das es ein Fabrikationsfehler sei.
Nun geht Ö zu einer Werkstatt F seiner Automarke und verlangt die Beseitigung des Mangels auf kosten der Werkstatt des Herstellers, da er der Ansicht ist, dass der Defekt auf den Fehler bei der Herstellung zurück zu führen ist und nicht auf Ös Fahrweise selber oder ein normal zu erwartenden Verschleiß eines Verschleißteils. F verweigert die Beseitigung des Mangels mit der Begründung, dass das Auto fast 7 Jahre alt ist und die Gewährleistungsfrist für Mängel verjährt sei.
Die Frage: Kann sich Ö auch noch nach 7 Jahre auf Schadensersatzpflicht berufen und zu Recht fordern den Schaden auf Kosten des Herstellers beseitigen zu lassen?
Welches Gesetz trifft zu? § 823 BGB bezieht sich ja auf ein durch den Mangel entstandenen Schaden, was eigentlich nicht direkt vorliegt, oder lässt sich das hier auch anwenden?
Er hatte schließlich diesen Mangel erstmals vor 1,5 Jahren wahrgenommen und erst wahrnehmen können. Jetzt erst ist Ö durch ein Gutachten bekannt dass es sich um einen Fabrikationsfehler handelt. Nehmen wir an, der erste Mangel ist nach geringer Laufleistung bei 50000 Km aufgefallen und jetzt wieder bei 100000. Sagen wir mal dem Hersteller war der Defekt bei der Übergabe nicht bekannt, sondern erst beim Gebrauch durch den Endkunden.
Hätte der Hersteller nicht die Pflicht gehabt nach dem der Fehler aufgetreten ist die Käufer und Verkäufer auf diesen Mangel hinzuweisen und ggf. zurückholen zu lassen?
Und ab welcher Frist gilt denn die Produzentenhaftung nicht mehr?
Danke im Voraus!