Produzentenhaftung bei Fabrikationsfehler

Das folgende Beispiel soll einen typischen Fall simulieren, bei dem lange nach der Gewehrleistungsfrist Schadensersatzanspruch gestellt wird. Das interessante ist, wie weit der Schadensersatzanspruch bei bestimmten Fällen gilt und den Privatverbraucher schützt.

Privatperson Ö kauft bei Privatperson Ä ein Gebrauchten PKW das 5 Jahre alt ist. Das Fahrzeug hat ein Defekt im Motor der aber die Fahrbereitschaft des PKW nicht einschränkt. Dies wir auch im Kaufvertrag so vereinbart. Ö läst den Motor unmittelbar nach dem Kauf teuer reparieren weil sonst die Gefahr bestehen würde dass der Motor komplett ausfallen würde. Nach ca. 1,5 Jahren tritt dieser Defekt wieder ein. Ö vermutet einen Konstruktionsfehler der möglicherweise beim Hersteller entstanden ist und lässt dies durch einen Gutachter prüfen mit dem Ergebnis das es ein Fabrikationsfehler sei.
Nun geht Ö zu einer Werkstatt F seiner Automarke und verlangt die Beseitigung des Mangels auf kosten der Werkstatt des Herstellers, da er der Ansicht ist, dass der Defekt auf den Fehler bei der Herstellung zurück zu führen ist und nicht auf Ös Fahrweise selber oder ein normal zu erwartenden Verschleiß eines Verschleißteils. F verweigert die Beseitigung des Mangels mit der Begründung, dass das Auto fast 7 Jahre alt ist und die Gewährleistungsfrist für Mängel verjährt sei.

Die Frage: Kann sich Ö auch noch nach 7 Jahre auf Schadensersatzpflicht berufen und zu Recht fordern den Schaden auf Kosten des Herstellers beseitigen zu lassen?

Welches Gesetz trifft zu? § 823 BGB bezieht sich ja auf ein durch den Mangel entstandenen Schaden, was eigentlich nicht direkt vorliegt, oder lässt sich das hier auch anwenden?

Er hatte schließlich diesen Mangel erstmals vor 1,5 Jahren wahrgenommen und erst wahrnehmen können. Jetzt erst ist Ö durch ein Gutachten bekannt dass es sich um einen Fabrikationsfehler handelt. Nehmen wir an, der erste Mangel ist nach geringer Laufleistung bei 50000 Km aufgefallen und jetzt wieder bei 100000. Sagen wir mal dem Hersteller war der Defekt bei der Übergabe nicht bekannt, sondern erst beim Gebrauch durch den Endkunden.

Hätte der Hersteller nicht die Pflicht gehabt nach dem der Fehler aufgetreten ist die Käufer und Verkäufer auf diesen Mangel hinzuweisen und ggf. zurückholen zu lassen?

Und ab welcher Frist gilt denn die Produzentenhaftung nicht mehr?

Danke im Voraus!

Hallo,

Nach ca. 1,5 Jahren tritt dieser Defekt wieder ein. Ö vermutet
einen Konstruktionsfehler der möglicherweise beim Hersteller
entstanden ist und lässt dies durch einen Gutachter prüfen mit
dem Ergebnis das es ein Fabrikationsfehler sei.

Mag sein.

Nun geht Ö zu einer Werkstatt F seiner Automarke und verlangt
die Beseitigung des Mangels auf kosten der Werkstatt des
Herstellers, da er der Ansicht ist, dass der Defekt auf den
Fehler bei der Herstellung zurück zu führen ist und nicht auf
Ös Fahrweise selber oder ein normal zu erwartenden Verschleiß

Anspruchsgegner ist aber immer der Verkäufer. Mit dem Hersteller besteht keinerlei Vertragsverhältnis und somit keine Anspruchsgrundlage.

eines Verschleißteils. F verweigert die Beseitigung des
Mangels mit der Begründung, dass das Auto fast 7 Jahre alt ist
und die Gewährleistungsfrist für Mängel verjährt sei.

Nach § 438 BGB verjähren Ansprüche aus der Sachmängelhaftung nach 24 Monaten. Bei Kaufverträgen vor dem 01.01.02 sogar bereits nach 6 Monaten.

Die Frage: Kann sich Ö auch noch nach 7 Jahre auf
Schadensersatzpflicht berufen und zu Recht fordern den Schaden
auf Kosten des Herstellers beseitigen zu lassen?

Eine Schadenersatzprflicht dürfte gar nicht bestehen, gegen den Hersteller bestehen überhaupt keine Ansprüche und verjährt dürfte das ganze sowieso schon sein. Selbst gegen den Verkäufer dürften keine Ansprüche bestehen, da der mangel bei Vertragsabschluss bekannt war.

Welches Gesetz trifft zu? § 823 BGB bezieht sich ja auf ein
durch den Mangel entstandenen Schaden, was eigentlich nicht
direkt vorliegt, oder lässt sich das hier auch anwenden?

BGB ist schon richtig. § 823 ist aber nicht zutreffend, denn wo ist hier Fahrlässigkeit oder Vorsatz erkennbar? Anwendbar wäre hier § 433 ff. Allerdings dürften alle Ansprüche verjährt sein.

durch ein Gutachten bekannt dass es sich um einen
Fabrikationsfehler handelt. Nehmen wir an, der erste Mangel
ist nach geringer Laufleistung bei 50000 Km aufgefallen und
jetzt wieder bei 100000. Sagen wir mal dem Hersteller war der
Defekt bei der Übergabe nicht bekannt, sondern erst beim
Gebrauch durch den Endkunden.

Das wäre ein klassischer Fall von Sachmängelhaftung. Ansprüche hätten binnen 2 Jahren nach Kauf erhoben werden müssen. Nach 7 Jahren sind sie verjährt.

Hätte der Hersteller nicht die Pflicht gehabt nach dem der
Fehler aufgetreten ist die Käufer und Verkäufer auf diesen
Mangel hinzuweisen und ggf. zurückholen zu lassen?

Nein.

Und ab welcher Frist gilt denn die Produzentenhaftung nicht
mehr?

Kommt hier nicht zur Anwendung, da die Sache selbst beschädigt ist und kein Folgeschaden an anderen Sachen eingetreten ist.

Fazit: Nichts zu holen.

Gruß

S.J.

Ich habe mir das jetzt nicht im Einzelnen durchgelesen (zu viel Text), möchte aber auf die Stichwörter Produkthaftung und - vielleicht weniger bekannt - Produzentenhaftung hinweisen. Anspruchsgrundlage ist zwar § 823 BGB, es wird aber gerade kein Verschulden vorausgesetzt.

Der Beginn von Verjährungsfristen hängt davon ab, wann von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt wurde.

Keine Ahnung, ob das vorliegend greift (ich habe es ja nicht gelesen), aber beim Überfliegen von Steve Jobs Nachricht habe ich den Eindruck gewonnen, dass das etwas zu einfach dargestellt ist.

Levay

Fazit: Nichts zu holen.

Da es sich hier um Produzentenhaftung wegen gerade dieser Art von Mangel handelt greift da nicht §12 ProdHaftG?

§12 im ProdHaftG sagt:

(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

D.h. in diesem Fall wurde bei 50000 km Laufleistung nach ca. 5 Jahren der Fehler erst entdeckt und auch erst entdeckt werden können, da der sich nach weiteren 50000 km wiederholt hat und somit erst nach dieser Laufleistung erkannt werden kann. Aber als Fabrikationsfehler eingestuft wurde es erst nach dem man beobachtet hatte das es sich wiederholt und kein Verschleiß typischer Mangel sein kann. Damit würde die Frist ja erst frühestens bei 50000 km beginnen und und jetzt noch nicht abgelaufen worden sein, oder greift diese Regelung hier nicht oder nicht mehr?
Wenn man die Lage des Endkunden betrachtet, so soll er jetzt für den Fehler der bei der Produktion entstanden ist Haften und nicht für ein „gewöhnlichen“ Mangel durch Abnutzung, den man vielleicht erwarten könnte.
Und Greift bei einer Produzentenhaftung nicht der „Produzent“ also hersteller?

Fazit: Nichts zu holen.

Da es sich hier um Produzentenhaftung wegen gerade dieser Art
von Mangel handelt greift da nicht §12 ProdHaftG?

Hallo,

§1 Produkthaftungsgesetz:

Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. _Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird _

Das Produkthaftungsgesetz findet also dann Anwendung, wenn durch das Produkt andere Sachen beschädigt werden, also wenn durch eine explodierende Waschmachine ein Haus einstürzt. Die explodierende Waschmaschine müsste aber nicht ersetzt werden. Ansonsten würde der Hersteller ja quasi zu einer Garantie gezwungen werden.

Also: Nichts zu holen

Gruß

S.J.