Hallo wwws,
wenn man sich mal mit einem Thema beschäftigt, dann macht man Fünde:
A hat ein Hinterliegergrundstück mit eingetragenem Wegerecht bei 1.
Früher hatte A einen Vertrag mit Vorbesitzer (mittlerwile verstorben, hat vorher übereignet) von 2 betreffend der Benützung der Straße von 2.
1 hat ein Vorderliegergrundstück, das an die Straße grenzt.
2 hat ein Grundstück noch weiter hinten, aber an der Seite eine Straße auf eigenem Gelände mit Straßenanschluß.
Gut geregelt eigentlich.
1 baut eine Terrasse und Wege im Garten um, so dass die Ausübung des Wegerechts durch A unmöglich wird.
2 will sein Grundstück nicht mehr „übernutzen“ lassen, hat mit 1 und A Unstimmigkeiten, und will A dazu bringen, nicht mehr über sein Gelände, sondern über das mit der Grunddienstbarkeit zu seinem Gelände zu gelangen.
Nun: kann A ein Notwegrecht bei 2 geltend machen, weil die Möglichkeit bei 1 im wahrsten Sinne des Wortes verbaut sind?
M.E. Nein, da es einen anderweitigen Zugang (wenn auch nur über die Grunddienstbarkeit) gibt. Und dass der verbaut ist, dafür kenn 2 nicht herangezogen werden.
Ich bitte um Diskussion, danke, Achim
