Hallo,
man stelle sich mal vor, dass jemand von einem Namhaften
Hersteller eine Digitalkamera gekauft hat. Kaufdatum Dezember
2007.
ich stelle mir eher vor, dass die Kamera irgendwo und nicht direkt beim Hersteller gekauft wurde und es sich daher um einen Garantiefall handelt.
Im Oktober 2008 ist das Gerät defekt und wird zum Hersteller
eingeschickt. Der Reparaturservice sagt, das Gerät sei
verschmutzt und die Kosten der Reparatur würden sich auf 140,-
belaufen ( das sind 30,- weniger als der Neupreis). Unter
Garantieleistung würde das nicht fallen, man solle die Kosten
selbst bezahlen.
Ich würde dem Hersteller mal BGB § 443, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, Absatz zwei unter die Nase halten:
„Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.“
Im Gegensatz zur Gewährleistung gilt im Garantiefall stets eine Beweislastumkehr.
Wie könnte man dem Hersteller klarmachen, dass eine Kamera
nicht nach 9 Monaten im Betrieb kaputt gehen kann? Wer kennt
sich mit sowas aus?
Kann der Garant den Beweis antreten, dass der Defekt nicht auf einen Sachmangel beruht, sondern auf Fehlbedienung oder -lagerung, Missbrauch o.ä., besteht auch kein Anspruch auf kostenlose Reparatur, denn derartiges ist in der Regel nicht von der Garantie abgedeckt. In jedem Fall lohnt sich ein Blick in die Garantiebedingungen, wo auch geregelt sein dürfte, ob Kosten für die Überprüfung erhoben werden dürfen, wenn es kein Garantiefall ist.
Generell zu den Kosten: Eine Kamera, die in einem Billiglohnland so sentationell günstig hergestellt werden kann, dass sie für 170 Euro inkl. Mehrwertsteuer verkauft werden kann, lässt sich von deutschen Arbeitskräften nur entsprechend hochpreisig reparieren. Nur weil ein Teil X Euro gekostet hat, muss es sich nicht zwangsweise für weniger als X Euro reparieren lassen.
Gruß
S.J.