Herstellerhaftung bei Digitalkamera

Hallo,

man stelle sich mal vor, dass jemand von einem Namhaften Hersteller eine Digitalkamera gekauft hat. Kaufdatum Dezember 2007.
Im Oktober 2008 ist das Gerät defekt und wird zum Hersteller eingeschickt. Der Reparaturservice sagt, das Gerät sei verschmutzt und die Kosten der Reparatur würden sich auf 140,- belaufen ( das sind 30,- weniger als der Neupreis). Unter Garantieleistung würde das nicht fallen, man solle die Kosten selbst bezahlen.
Das Gerät wurde nicht unsachgemäss behandelt oder irgendwie liederlich gelagert.
Wie könnte man dem Hersteller klarmachen, dass eine Kamera nicht nach 9 Monaten im Betrieb kaputt gehen kann? Wer kennt sich mit sowas aus?

Vielen Dank schon mal,K.

Hallo,

man stelle sich mal vor, dass jemand von einem Namhaften
Hersteller eine Digitalkamera gekauft hat. Kaufdatum Dezember
2007.

Gekauft bei einem Händler, nicht beim Hersteller - vermute ich. Dann gilt: die Geschäftsbeziehung hat der Kunde mit dem Händler, nicht dem Hersteller. Eine Reklamation läuft dann am besten auch über den Händler, der hier rechtlich in der Pflicht ist. Zwar kümmern sich auch Hersteller um Defekte, weil die Händler sie ja auch nur dorthin einsenden würden. Aber das ist insofern etwas anderes als dann die Kette der Verantwortlichkeiten, wer wem gegenüber haften muss, korrekt eingehalten wird.

Im Oktober 2008 ist das Gerät defekt und wird zum Hersteller
eingeschickt. Der Reparaturservice sagt, das Gerät sei
verschmutzt und die Kosten der Reparatur würden sich auf 140,-
belaufen ( das sind 30,- weniger als der Neupreis). Unter
Garantieleistung würde das nicht fallen, man solle die Kosten
selbst bezahlen.

Hat der Hersteller vor Annahme der Kamera oder nach ihrem Eintreffen darauf hingewiesen dass es kostenpflichtig wird oder werden könnte? Und hat der Kunde dem zugestimmt? Falls ja ist eindeutig dass der Kunde dann auch zahlen muss.
Ansonsten kommt es darauf an mit welchem Auftrag der Kunde die Ware eingesendet hat. War ein klarer Bezug auf gesetzliche Gewährleistung gegeben, oder hat der Kunde insofern ungeschickt formuliert dass beim Hersteller verstanden wurde „Bitte reparieren Sie das!“

Das Gerät wurde nicht unsachgemäss behandelt oder irgendwie
liederlich gelagert.
Wie könnte man dem Hersteller klarmachen, dass eine Kamera
nicht nach 9 Monaten im Betrieb kaputt gehen kann? Wer kennt
sich mit sowas aus?

„Beweise“ gibt es da wenige wenn der Hersteller einfach behauptet dass unsachgemäßer Gebrauch vorlag. Meistens ergibt es sich aus der Art der Beschädigung. Ein gesprungenes Gehäuse z. B. ist selten durch schlechten Plastik verursacht worden, sondern es liegt nahe dass der Kunde das Gerät hat fallen lassen…

Gruß,

MecFleih

Falsch
Natürlich kann man auch mit dem Hersteller eine Vertragsbeziehung haben und hat sie auch oft, nämlich aus Garantievertrag. So klingt es ja hier. Wenn übrigens stimmt, was der Hersteller sagt, sind natürlich auch keine Gewährleistungsansprüche gegeben. Ob das stimmt, ist keine rechtliche Frage.

Levay

Hallo,

man stelle sich mal vor, dass jemand von einem Namhaften
Hersteller eine Digitalkamera gekauft hat. Kaufdatum Dezember
2007.

ich stelle mir eher vor, dass die Kamera irgendwo und nicht direkt beim Hersteller gekauft wurde und es sich daher um einen Garantiefall handelt.

Im Oktober 2008 ist das Gerät defekt und wird zum Hersteller
eingeschickt. Der Reparaturservice sagt, das Gerät sei
verschmutzt und die Kosten der Reparatur würden sich auf 140,-
belaufen ( das sind 30,- weniger als der Neupreis). Unter
Garantieleistung würde das nicht fallen, man solle die Kosten
selbst bezahlen.

Ich würde dem Hersteller mal BGB § 443, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, Absatz zwei unter die Nase halten:

„Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.“

Im Gegensatz zur Gewährleistung gilt im Garantiefall stets eine Beweislastumkehr.

Wie könnte man dem Hersteller klarmachen, dass eine Kamera
nicht nach 9 Monaten im Betrieb kaputt gehen kann? Wer kennt
sich mit sowas aus?

Kann der Garant den Beweis antreten, dass der Defekt nicht auf einen Sachmangel beruht, sondern auf Fehlbedienung oder -lagerung, Missbrauch o.ä., besteht auch kein Anspruch auf kostenlose Reparatur, denn derartiges ist in der Regel nicht von der Garantie abgedeckt. In jedem Fall lohnt sich ein Blick in die Garantiebedingungen, wo auch geregelt sein dürfte, ob Kosten für die Überprüfung erhoben werden dürfen, wenn es kein Garantiefall ist.

Generell zu den Kosten: Eine Kamera, die in einem Billiglohnland so sentationell günstig hergestellt werden kann, dass sie für 170 Euro inkl. Mehrwertsteuer verkauft werden kann, lässt sich von deutschen Arbeitskräften nur entsprechend hochpreisig reparieren. Nur weil ein Teil X Euro gekostet hat, muss es sich nicht zwangsweise für weniger als X Euro reparieren lassen.

Gruß

S.J.

Hallo,

… Eine Reklamation läuft dann am
besten auch über den Händler, der hier rechtlich in der
Pflicht ist.

zu was? Zunächst wäre der Käufer in der Pflicht zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt, der bereits bei Gefahrübergang vorlag. Wird nach einem Jahr eher schwierig.

Hat der Hersteller vor Annahme der Kamera oder nach ihrem
Eintreffen darauf hingewiesen dass es kostenpflichtig wird
oder werden könnte? Und hat der Kunde dem zugestimmt? Falls ja
ist eindeutig dass der Kunde dann auch zahlen muss.
Ansonsten kommt es darauf an mit welchem Auftrag der Kunde die
Ware eingesendet hat. War ein klarer Bezug auf gesetzliche
Gewährleistung gegeben, oder hat der Kunde insofern
ungeschickt formuliert dass beim Hersteller verstanden wurde
„Bitte reparieren Sie das!“

Das ist alle völlig irrelevant. Einzig und allein entscheidend dürften hier die Garantiebedingungen sein (BGB § 443 Abs.1). Und ob der Käufer dem Garantiegeber gegenüber den Anspruch auf Grundlage einer überhaupt nicht anwendbaren Gewährleistung erhebt, ist auch völlig uninteressant.

„Beweise“ gibt es da wenige wenn der Hersteller einfach
behauptet dass unsachgemäßer Gebrauch vorlag. Meistens ergibt
es sich aus der Art der Beschädigung. Ein gesprungenes Gehäuse
z. B. ist selten durch schlechten Plastik verursacht worden,
sondern es liegt nahe dass der Kunde das Gerät hat fallen
lassen…

Ändert aber nichts daran, dass im Garantiefall der Garant in der Beweislast ist (BGB § 443 Abs.2). Was da „nahe liegt“ ist uninteressant.

Gruß

S.J.