Beerdigungskosten

Hallo !
Frieda und Rudi sind Zwillinge.
Auf Grund der Kriegswirren werden beide getrennt.
Rudi wird adoptiert.Sie sind zu der Zeit gerade 8 Jahre alt.
Beide haben keinen Kontakt mehr,da sie nicht wissen,wo jeweils der Andere ist.
Nun stirbt Rudi im Alter von 76 Jahren.Keine Verwandten,keine Angehörigen.
Er stirbt in einem Pflegeheim.
Das Heim will nun von seiner Schwester die Beerdigungskosten haben.
Ist das so richtig ?
Die haben doch nix mehr miteinander zu tun.

MfG

Steffen

Hallo !

Moin,
ein anderes Beispiel:
Frieda und Rudi sind Zwillinge.
Auf Grund der Kriegswirren werden beide getrennt.
Rudi wird adoptiert.Sie sind zu der Zeit gerade 8 Jahre alt.
Beide haben keinen Kontakt mehr,da sie nicht wissen,wo jeweils
der Andere ist.
Nun stirbt Rudi im Alter von 76 Jahren.Keine Verwandten,keine
Angehörigen.
Er stirbt in einem Pflegeheim.
Rudi ist mehrfacher Millionär. Nun soll Frieda erben.
Ist das so richtig ?
Die haben doch nix mehr miteinander zu tun.

gemäß 1968 BGB tragen die Erben die Bestattungskosten.

MfG

Bitte

Steffen

vnA

gemäß 1968 BGB tragen die Erben die Bestattungskosten.

d.h. wenn die Schwester das Erbe (unabhängig davon, ob Werte oder Schulden da sind) ablehnt, braucht sie auch nicht für die Bestattungskosten aufkommen.

Gruß Steffi

Hallo Steffen!

Frieda und Rudi sind Zwillinge.
Auf Grund der Kriegswirren werden beide getrennt.
Rudi wird adoptiert.Sie sind zu der Zeit gerade 8 Jahre alt.
Beide haben keinen Kontakt mehr,da sie nicht wissen,wo jeweils
der Andere ist.
Nun stirbt Rudi im Alter von 76 Jahren.Keine Verwandten,keine
Angehörigen.
Er stirbt in einem Pflegeheim.
Das Heim will nun von seiner Schwester die Beerdigungskosten
haben.
Ist das so richtig ?
Die haben doch nix mehr miteinander zu tun.

Zunächst mal kann das Heim niemanden gegenüber Beerdigungskosten geltend machen, weil es schlichtweg nicht deren Aufgabe ist, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Wer das ist, wird im jeweiligen (Landes-)Bestattungsgesetz geregelt. Das sind in der Regel in der Reihenfolge:

  • Ehepartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister usw.
    Wenn keiner von denen vorhanden ist oder seiner Bestattungspflicht nicht nachkommt, wird zunächst einmal die Ordnungsbehörde tätig. Die holt sich die Kosten aber i. d. R. von dem Pflichtigen wieder, sofern vorhanden.

Wenn nun ein (minderjähriges) Kind adoptiert wurde, gehen dessen verwandtschaftlichen Beziehungen sowohl zu seinen Eltern, wie auch zu anderen Verwandten (also auch Geschwistern) verloren. Insofern sind Rudi und Frieda auch nicht mehr mit einander verwandt und die Schwester trifft keine Bestattungspflicht.

Den Erben trifft die moralische und zivilrechtliche einklagbare Verpflichtung zur Veranlassung der Bestattung. Das könnte z. B. ein enterbter Ehegatte von einem Kind des Verstorbenen einklagen, wenn dieser Erbe wurde, den Ehepartner als gesetzlich Bestattungspflichtigen aber auf den Bestattungskosten sitzen lässt. Das interessiert zunächst aber wenig, denn bis die erbrechtlichen Angelegenheiten geklärt sind, kann der Leichnam längst verwest sein. Da das aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wird dann wohl erst mal die Ordnungsbehörde tätig, die sich das Geld dann vom (ersten Pflichtigen) wiederholt. Wenn das der Enterbte sein sollte, siehe vor.

Gruß HeinzEric

gemäß 1968 BGB tragen die Erben die Bestattungskosten.

d.h. wenn die Schwester das Erbe (unabhängig davon, ob Werte
oder Schulden da sind) ablehnt, braucht sie auch nicht für die
Bestattungskosten aufkommen.

Falsch! Die Bestattungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpfflichtung, das Erbe eine zivilrechtliche Angelegenheit. Selbst wenn der Bestattungspflichtige (siehe in meinen anderen Beitrag zu diesem threat, wer das sein kann) enterbt wurde, trifft in zunächst einmal die Bestattungspflicht. Was er in dem Fall tun kann, siehe ebenfalls dort.
HeinzEric

Hallo!

Die Frage ist doch, ob die „ehemalige“ Schwester denn überhaupt Bestattungspflichtige geworden ist. Wenn ich es richtig verstehe, wurde durch die Adoption die Geschwisterbeziehung rechtlich betrachtet unterbrochen. Das adoptierte Kind gehört ab dann zur Adoptivfamilie und nicht mehr zur Stammfamilie. Also ist seine Schwester nicht mehr seine Schwester, sondern so etwas wie eine ehemalige Nachbarin.

Würde man aber einer Nachbarin oder Freundin eine nennenswerte Summe vererben und gäbe es keine anderen Angehörigen, müsste sie dann wohl für die Bestattung aufkommen. Würde sie aber das Erbe ausschlagen, ginge sie doch diese Bestattung auch wieder nichts an. Sonst könnte ja jeder kommen und sich einen x-beliebigen als Erben auswählen und der hätte dann die Kosten an der Backe.

Bei einem völlig Alleinstehenden wie hier (die Schwester zählt ja nicht mehr), ist der gesetzliche Erbe der Staat und ich denke, dass der dann auch die Bestattungskosten übernehmen muss.

Das wäre jedenfalls meine logische Schlussfolgerung. Aber ich bin keine Anwältin, würde der Schwester aber im Notfall raten, sich eine/n zu besorgen. Immerhin kämen sonst Kosten in der Größenordnung von ca. 3000 - 4000 Euro auf sie zu. Da lohnt sich ein Anwalt schon.

Viele Grüße

Anne