angenommen es wird privat von privat ein gebrauchtes Krad unter Ausschluss der Sachmängelhaftung gekauft.
Einen Tag später bemängelt der Käufer diverse Schäden, die unverzüglich repariert werden müssen, um das Krad im öffentliche Verkehr fahren zu dürfen.
Der Käufer bescheinigt daraufhin, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu bezahlen und bittet um Bestätigung. Weitere Ansprüche seien dann nicht mehr gegeben. Der Verkäufer bestätigt an den Verkäufer und lässt das Krad reparieren.
An dem Tag, als die Reparatur abgeschlossen wurde, tritt der Verkäufer von seiner ursprünglichen Zusage, den Betrag X nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen, zurück. Begründung: Er sei laut Kaufvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet.
Ist nicht unter Punkt 3 eine beiderseitige Willenserklärung geschlossen worden, die den Verkäufer, unabhängig davon, was im Kaufvertrag steht, zur Zahlung verpflichtet?
Hallo,
waren beim Kauf die Schäden Käufer und Verkäufer bekannt? Der Käufer hat Nachforderungen gestellt und der Verkäufer ist darauf eingegangen? Der BetragX ist der ursprüngliche Kaufpreis oder ein Zusatzbetrag für die Reparaturen? Der Käufer will nach der Reparatur vom ganzen Vertrag zurücktreten oder nur vom Zusatzbetrag?
Gruß
loderunner (ianal)
Das Krad wurde vom Käufer bei Abholung bereits in bar bezahlt. Der Kaufvertrag wurde natürlich auch beiderseitig unterschrieben.
Der Käufer ist nun im Besitz des Krades und fährt nach Hause. Am nächsten Tage bemängelte der Käufer telefonisch beim Verkäufer diverse Schäden, die umgehend in einer Werkstatt behoben werden müssten.
Der Verkäufer sendet dem Käufer daraufhin eine E-Mail und erklärt, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu bezahlen und fordert eine Zustimmung des Käufers. Die Zustimmung erfolgt umgehend per E-Mail.
Als die Reparatur durchgeführt wurde, widerruft der Verkäufer seine Einwilligung, den Betrag X für die Reparatur zu bezahlen, mit der Begründung: Er sei laut Kaufvertrag nicht zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet.
Vom Rücktritt des Kaufvertrages war zwischen Käufer u. Verkäufer nicht die Rede. Dies wurde vom Käufer auch nicht angedroht. Es wurden nur Mängel angezeigt, die unverzüglich repariert werden müssen.
Es geht eigentlich nur um die Frage: Ist der Verkäufer rechtlich verpflichtet, seine ursprüngliche Zusage, den Betrag X nach Erhalt der Reparaturrechnung an den Käufer zu zahlen, einzuhalten?
Danke u. Gruß
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