Falsch ausgezeichnete Angebote und mein Recht

Hi Ho, eine Frage: ein Geschäft wirbt in Prospekten und Anzeigen mit Waren, die es dort nicht gibt. Ein Laden stellt im Schaufenster Artikel aus, die dort zu billig ausgezeichnet sind. was ist mein Recht als Verbaucher? Habe ich Anspruch auf diese Angebote? Wenn ja, wie können diese geltend gemacht werden?
Wenn möglich mit §§

Vielen Dank Marc

Hi!

Hi Ho, eine Frage: ein Geschäft wirbt in Prospekten und
Anzeigen mit Waren, die es dort nicht gibt.

Dies ist gesetzwidrig und könnte dementsprechend geahndet werden, aber beweis es mal ;o)))

Ein Laden stellt
im Schaufenster Artikel aus, die dort zu billig ausgezeichnet
sind.

Für Dich zählen die PReise die ausgezeichnet sind!! Wenn die sich im Geschäft vertun und falsch auszeichnen ist dies deren Problem, aber du hast das REcht dies zum ausgezeichneten Preis zu bekommen!

Bernd

Hi!

Ist das wirklich so einfach?
Beispielsweise ist es bei vielen Autohändlern üblich, ein Schild mit der monatlichen Finanzierungsrate, also z.B. „349,–“, hinter die Scheibe zu hängen. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß es sich nicht um den Kaufpreis, sondern um eine Monatsrate handelt, da das ja ein „Eyecatcher“ sein soll.
Kann ich jetzt also bei dem Kerl vorbeimaschieren und 120 Autos für ca. DM 10.000 erwerben und er kann nichts dagegen tun?

Falls ja, gehe ich gleich mal zur Bank…

Gruß,

Mathias

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Hallöchen,

so einfach mit dem „was ausgezeichnet ist auf dem Preisschild gilt“ ist es nicht. Jedenfalls gibt es kein „Recht“ darauf, das den Verkäufer zwingt, zu dem ausgezeichneten Preis unbedingt die Ware abzugeben.

Man kann das natürlich versuchen, viele Geschäfte lassen sich dann auch auf einen entsprechenden Deal ein, wenn der Preisunterschied nicht zu gravierend ist, aber in krassen Fällen wird auf einen Preisauszeichnungsirrtum rekurriert.

Im Falle einer Versteigerung über ein Online-Auktionshaus ist allerdings einmal ganz anders entschieden worden. Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich einen Kaufvertrag über einen VW Passat, Neuwert 57.000 DM, für die im Letztgebot gebotenen 26.000 DM für gültig erklärt. Doch: Zwar steht das Urteil über dem vorinstanzlichen anderslautenden Urteil, aber die Revision beim Bundesgerichtshof ist zugelassen und ich muss nach der Lektüre des OLG-Urteils konstatieren: Es wackelt an manchen Stellen ganz bedenklich. Die Revision wird hoffentlich eingelegt und entsprechend spannend verlaufen. Ich bin da noch nicht von überzeugt, dass das OLG-Urteil das endgültige Wort sein wird.

Schönen Tag noch, bebro

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Hi,

eine Frage: ein Geschäft wirbt in Prospekten und
Anzeigen mit Waren, die es dort nicht gibt.

Klarer Verstoss gegen §4 UWG, kann kostenpflichtig abgemahnt werden (nicht durch den Verbraucher! Solche Fälle am Besten der IHK oder einem Rechtsanwalt melden.) Mit solchen Fällen hat sich auch schon das BGH beschäftigt.

Ein Laden stellt
im Schaufenster Artikel aus, die dort zu billig ausgezeichnet
sind.

Einerseits schreibt die Preisangabenverordnung zwingend vor, ausgestellte Waren mit einem Preis auszuzeichnen, der selbstverständlich richtig sein soll und, so er sich an Letztverbraucher richtet, incl. ges. USt. zu sein hat. Andererseits ist auch ein Unternehmen nicht vor Irrtümern gefeit und muss Ware nicht zwingend zum ausgezeichneten Preis verkaufen. Nach gängiger Rechtsauffassung handelt es sich bei Waren in einem Schaufenster oder einem Katalog nicht um ein Angebot des Händlers, dass der Kunde durch Zustimmung in einen Vertrag umwandeln kann. Vielmehr ist erst das Verlangen der Ware durch den Kunden ein Angebot an den Händler, dass dieser annehmen kann. Der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande. Überhaupt kann ja, bis auf wenige Ausnahmen, kein Unternehmen gezwungen werden, einem Kunden überhaupt etwas zu verkaufen.

In dem von Mathias weiter unten angesprochenen Fall im Autohaus würde ich ebenfalls eine bewusste Falschauszeichnung als Lockmittel sehen, die abgemahnt werden kann. Vermutlich wird aber irgendwo auf dem Preisschild ganz klein das Wort „Rate“ stehen…

In Übrigen empfehle ich jedem Verbraucher, künftig Preisauszeichnungen sehr genau anzusehen. Seit 01.09.2000 wurde die EU-Richtlinie zur Preisauszeichnung in nationales Recht umgesetzt. Der vermeintlich zu niedrig ausgezeichnete Preis könnte in Euro sein…

Gruss
Peter

Hallo BerndW,

Ein Laden stellt
im Schaufenster Artikel aus, die dort zu billig ausgezeichnet
sind.

Für Dich zählen die PReise die ausgezeichnet sind!! Wenn die
sich im Geschäft vertun und falsch auszeichnen ist dies deren
Problem, aber du hast das REcht dies zum ausgezeichneten Preis
zu bekommen!

Falsch!!!
§119 (1) und (2) BGB bitte hierzu lesen.
Ein Erklärungsirrtum liegt hier vor und kann ohne Probleme vom Verkäufer angeführt werden.
Es ist ja auch lediglich ein „invitatio ad offerendum“ … d.h. du sollst animiert werden, dem Verkäufer zu sagen, dass du es haben willst.

In diesem Sinne…

Marco

Zustimmung, aber…
… es kommt natürlich auf den Sachverhalt an!

Wie der Vorredner meinte, man könnte due monatlichen Leasingraten als effektiven Preis deuten ist natürlich Mumpitz…

ABER… ich habe schon von etlichen Urteilen gehört (Aktenzeichen habe ich net) wo dem Kunden Recht gegeben wurde, allerdings muß der Rahmen gegeben sein, was natürlich net der Fall ist wie du beschireben hast oder wenn man nen neues Auto für die Leasingrate kaufen will ;o)))

Bernd

Hallo,

  1. Der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande. Dort kannst du den Artikel immer noch ablehnen, wenn der Preis nicht mit der Auszeichnung uebereinstimmt.

  2. Haeufiges Werben mit falschen Preisen ist sicher ein Fall fuer den Verbraucherschutz, Gewerbeaufsicht wegen unlauteren Wettbewerbs.

  3. Sonderangebote muessen in ausreichender Menge vorhanden sein. Also nicht nur ein einzelner Videorecorder fuer 250 DM.

Leider kann ich dir dazu keine §§ nennen.

Gruss, Niels

Hi,

einer der Vorredner erwähnte es bereits :
Geschäfte machen i.d.R. keine Angebote sondern juristisch gesagt
eine :
invitatio ad offerendum d.h.
sie laden ein, dem Geschäft gegenüber selbst ein Angebot abzugeben.
Das lässt sich nachvollziehen, da Geschäfte (die keinem Kontrahierungszwang wie Energieanbieter etc.) unterliegen, nicht
mit jedem ein Geschäft abwickeln wollen. Im Wege der Privatautonomie können sie selbst bestimmen mit wem sie verhandeln.
Es würde sich nicht einsehen lassen, warum sie z.B. mit Leuten Geschäfte abwickeln sollen, die nicht in der LAge sind, dem Verpflichtungsgeschäft nachzukommen.
Außerdem müssten sie ja evt. auch den Vertrauensschaden bezahlen, wenn die „angebotene“ Ware nicht mehr vorrätig ist.
Also keine Chance bei falschen Preisen oder sonst wie.
Ob unlauterer Wettbewerb vorliegt, ist eine andere Frage, die gesondert davon zu behandeln ist.