Hallo,
mir ist eben bei der Suche nach einem RA aufgefallen, dass unterschiedliche Bezeichnungen verwendet werden. So gibt es z.B. die „Kanzlei XY“, die „Rechtsanwaltskanzlei YZ“ und das „Anwaltsbüro XZ“.
Sind das nur unterschiedliche Bezeichnungen oder sind bestimmte Bezeichnungen an bestimmte Voraussetzungen gebunden??
Im Voraus Besten Dank für alle Antworten
Gruß
hatchbeck
Sozietät vs. Bürogemeinschaft
Hallo Hatchbeck,
bei Anwälten gibt es im Grunde nur zwei Varianten: Bürogemeinschaft (gemeinsame Büroräume, gemeinsamer Empfang, etc., aber: jeder Anwalt für sich) und Sozietät (einer für alle, alle für einen); genauer nachlesen kannst du es z. B. hier: http://www.jumag.de/ju2341.htm.
z.B. die „Kanzlei XY“, die „Rechtsanwaltskanzlei YZ“ und das
„Anwaltsbüro XZ“.
Das läuft unter „künstlerische Freiheit“. 
Grüße
Renee
Soweit erstmal „DANKE“.
Beim Lesen des Artikels bin ich noch auf folgenden Absatz gestoßen.
–Zitat-Beginn–
Berufsrechtliche Verbote
Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist in § 43a Abs. 4 BRAO normiert und richtet sich zunächst nur an den einzelnen Anwalt. In der BRAO findet sich keine Erweiterung auf Angehörige von Bürogemeinschaften. Trotzdem erstreckt die BORA in § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ausdrücklich dieses Verbot auch auf Anwälte, die u.a. in Bürogemeinschaft verbunden sind oder waren.
Desgleichen werden die Tätigkeitsverbote der §§ 45 und 46 BRAO (Vorbefassung mit der Angelegenheit in anderer Funktion) in § 3 Abs. 2 BORA auf Bürogemeinschafter ausgedehnt, obwohl die Absätze 3 der vorbezeichneten Vorschriften nur von gemeinschaftlicher Berufsausübung sprechen. Dies ist bei Bürogemeinschaften gerade nicht der Fall.
–Zitat-Ende–
Eine Frage dazu, da ich mir nicht die Mühe machen wollte die genannten §§ durch zu arbeiten 
Heißt das, dass wenn ein Anwalt einer Bürogemeinschaft in einer Sache eine Mandantschaft hat, dann darf ein anderer Anwalt der Bürogemeinschaft nicht die Gegenseite in dieser Sache vertreten.
Ist das so richtig???
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