wie ist die rechtslage bei einem verkehrsunfall, wenn ein radfahrer auf der „falschen“ straßenseite den radweg benutzt und ihn ein autofahrer beim abbiegen übersieht?
also vom autofahrer gesehen folgendes szenario zu grunde liegt:
ich sitzte in meinem auto, will rechts oder links abbiegen und kreuze einen fahrradweg. links ist der radweg frei und von rechts würde jetzt ein radfahrer kommen… er ja aber eigentlich den falschen radweg benutzt!?!
ich hoffe, mein problem ist klargeworden, und jemand kann mir helfen!
ich greife den wirklichen Experten mal vor.
Soweit ich weiß, muß man auf Fahrradfahrer von beiden Seiten achten, egal ob sie von rechts kommen dürften oder nicht. Tut man das nicht, hat man mindestens Teilschuld.
Man sollte sich auch nie darauf verlassen, daß von rechts kein Fahrrad kommen kann. Immerhin gibt es auch Straßen, wo die Fahrradwege für beide Richtungen auf einer Seite sind.
Aber die Experten können Dir das bestimmt noch genauer verklickern.
Vor zwei Jahren habe ich mal einen Geister-Radfahrer übersehen (er hatte auch kein Licht an). Er ist mir ins Auto gefahren (wer reinfährt ist Schuld?). Als er mich anzeigte, und die ganze Sache beim Gericht landete, wurde auf eine Vollschuld seinerseits entschieden, und er hätte mir meinen Schaden noch ersetzen müssen (er war allerdings Sozi-Empfänger - und ich hatte kaum einen Schaden am Auto).
Meinem damaligen Kollegen ist einem (!) Tag später das gleiche mit dem Bruder (!!) „meines“ Geisterradlers passiert - nur mit dem Unterschied, dass er ihn fast über den Haufen fuhr. Fahrrad kaputt, Radler heil - Kollege schuld!
Also am besten versuchen, keine Radler anzuschubsen
das OLG Hamm hat (OLG Hamm NZV 1992,364) 1992 entschieden, daß „Beim Rechtsabbiegen in eine Vorfahrtstraßemit Radweg ist mit Radfahrern zu rechnen, die den Radweg in falscher Richtung benutzen.“ (o-Text)
Du solltest also Deine Augen vorne, neben und hinten haben…
Wobei es wie bei Guido geschildert auch so ausgehen kann. Aber oft wird zugunsten des Schwächeren entschieden.
die vorangegangenen Postings geben die Ansicht der Rechtsprechung, daß man mit Radfahrern von beiden Richtungen her rechnen muß, richtig wieder. Dennoch stellt sich in jedem Fall die Frage der Mitschuld des Radfahrers. Dies hängt von der regionalen Rechtsprechung und von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In einem Fall, so, wie Du ihn geschildert hast (also ohne erschwerende oder mildernde Umstände) bekäme der Radfahrer in meinem Gerichtsbezirk zwischen 20 und 30 Prozent Mitschuld.