Ist das Testament in dieser Form anfechtbar?

Hallo,

im enfernten Familienkreis wird ein Testament geschrieben. Im Familienkreis der Testamentarin lebt niemand mehr außer dem Enkel und den vier Urenkeln, sowie einigen entfernten Großneffen und Nichten, brüderlicherseits.

Bereits zu Lebzeiten hat sie dem Enkel eine enorme Summe vermacht. Ebenso das eigene Haus wurde noch zu Lebzeiten auf den Enkel überschrieben/Schenkung.

Nun kam es vor vier Monaten zur Testamentseröffnung. Im Testament wurden mehrere Personen begünstigt. Die Urenkel mit 1/4 des Pflichteils, der große Rest geht an die drei Haushälterinnen/Pflegekräfte sowie zu 1/8 den Großneffen. Der Enkel wurde im Testament nicht mehr berücksichtigt.
Als Zusatz im Testament wurde vermerkt und gleichzeitig von den drei Haushälterinnen bestätigt, daß die Verstorbene im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, als sie das Testament schrieb und aufgesetzt hat.

Der Enkel ist mit dem Testament ganz und gar nicht einverstanden, da er der Meinung ist Alleinerbe zu sein und will das Testament nicht aufteilen. Über seinen Anwalt wurde festgestellt, daß drei der Begünstigten hier in Deutschland keinen festen Wohnsitz haben und das Geld somit nicht ausgezahlt werden kann. Weiterhin droht er, er würde sein Pflichtteil einklagen und das Testament nichtig machen.

Um weiteren Streitigkeiten und Prozessen aus dem Weg zu gehen hat er nun allen Erben angeboten, daß jeder freiwillig die Hälfte seines Anteils an ihn abzugeben. Die Erben sind damit einverstanden nur der Großneffe nicht.

Sind die Erben verpflichtet diesen Anteil an den Enkel abzugeben?

Der Enkel ist mit dem Testament ganz und gar nicht
einverstanden, da er der Meinung ist Alleinerbe zu sein

Das ist aber eine ziemlich gewagte Theorie. Immerhin ist er ja nicht nur nicht Alleinerbe, sondern er ist überhaupt kein Erbe. Das Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

und
will das Testament nicht aufteilen.

Das will doch bestimmt niemand. Was sollen denn die Leute mit einem Vierteltestament? Da weiß man ja gar nicht, was auf den anderen Teilen steht.

Über seinen Anwalt wurde
festgestellt, daß drei der Begünstigten hier in Deutschland
keinen festen Wohnsitz haben und das Geld somit nicht
ausgezahlt werden kann.

Wieso kann das Geld denn dann nicht ausgezahlt werden?

Weiterhin droht er, er würde sein
Pflichtteil einklagen

Nun, wenn er einen Pflichtteilsanspruch hätte, könnte er das ja tun (hat er allerdings nicht, vgl. § 2303 BGB), aber das hier:

und das Testament nichtig machen.

würde er damit nicht erreichen.

Um weiteren Streitigkeiten und Prozessen aus dem Weg zu gehen
hat er nun allen Erben angeboten, daß jeder freiwillig die
Hälfte seines Anteils an ihn abzugeben. Die Erben sind damit
einverstanden nur der Großneffe nicht.

Dann ist der Großneffe offenbar der einzige Vernünftige in diesem Spiel. Von den anderen Erben hätte ich gern Name und Anschrift, um auch ein paar wilde Drohungen ausspucken zu können. Wer weiß, vielleicht geben sie mir zur Vermeidung eines Prozesses die andere Hälfte ab.

Sind die Erben verpflichtet diesen Anteil an den Enkel
abzugeben?

Natürlich nicht. Wenn die schlau sind, nehmen die sich jetzt gemeinsam einen Anwalt und wehren diese unsinnigen Forderungen ab.

Levay

hi

Weiterhin droht er, er würde sein
Pflichtteil einklagen

Nun, wenn er einen Pflichtteilsanspruch hätte, könnte er das
ja tun (hat er allerdings nicht, vgl. § 2303 BGB)

Blöde Frage: Warum hat er keinen Pflichtteilsanspruch, als Enkel ist er doch Abkömmling?

gruß
Raoul

Das ist keine blöde Frage, sondern natürlich ein berechtigter Einwand.

(Da hätte ich wohl besser noch mal nachgelesen…)

Also gut: Pflichtteilsanspruch besteht.

Levay
(der derzeit eine besonders hohe Fehlerquote in seinen Antworten hat und sich zu schämen beginnt)

PS. Es bleibt aber dabei: Das Testament wird dadurch nicht nichtig :smile:

Blöde Frage: Warum hat er keinen Pflichtteilsanspruch, als
Enkel ist er doch Abkömmling?

Nix blöd, Raoul,
natürlich hat er Pflichtteilsanspruch.
Allerdings - die Schenkungen an ihn sind hoffentlich mehr als 10 Jahre her. Falls nicht könnten sie teilweise nichtig sein und unter die Erbmasse fallen.

Gruß
Eckard

Moin, Rauol,

Blöde Frage: Warum hat er keinen Pflichtteilsanspruch, als
Enkel ist er doch Abkömmling?

gar nicht blöd: Der Pflichtteilsanspruch entsteht laut BGB § 2303 erst, wenn er von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Als regulärer Erbe braucht er sowas nicht :smile:

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

da er aber laut Testament nicht Erbe ist, bleibt ihm nur der Pflichtteilsanspruch. Den hat er aber nur, wenn sein Vater/Mutter, der/die ihn von der Erbfolge ausschließt (Sohn/Tochter des Erblassers) bereits vorverstorben ist.

In diesem Fall wäre noch zu prüfen, ob die Schenkungen an den Enkel älter als 10 Jahre sind und ob er sich die Schenkungen auf seinen Erbteil anrechnen lassen muß.

Gruß
Tina

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Er ist aber doch ausgeschlossen …

Levay

In diesem Fall wäre noch zu prüfen, ob die Schenkungen an den
Enkel älter als 10 Jahre sind und ob er sich die Schenkungen

Weißt du gerade, wo im BGB das steht?

Danke vorab,

Levay

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Hallo Levay,

das Gesetz regelt in § 2325 BGB, das eine solche Vorgehensweise des Erblassers nicht folgenlos ist: Schenkungen des Erblassers, die in den letzten zehn Jahren stattgefunden haben, werden dem Nachlass hinzu gerechnet und erhöhen den Pflichtteil.

Gruß
Tina

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Noch mal danke (owT)
owT = ohne weiteren Text

Hallo Levay,

das Gesetz regelt in § 2325 BGB, das eine solche
Vorgehensweise des Erblassers nicht folgenlos ist: Schenkungen
des Erblassers, die in den letzten zehn Jahren stattgefunden
haben, werden dem Nachlass hinzu gerechnet und erhöhen den
Pflichtteil.

Gruß
Tina

Dies gilt natürlich nur, falls der Urenkel auch pflichtteilsberechtigt wäre.

Moin, Levay,

Er ist aber doch ausgeschlossen …

mein Einwand bezog sich auf den Abkömmling - das allein genügt nicht :smile:

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

ich verstehe Deinen Einwand nicht, kannst Du mir erklären was Du meinst, ich steh wohl grad auf der Leitung.

Gruß
Tina

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Moin, Eckard,

Allerdings - die Schenkungen an ihn sind hoffentlich mehr als
10 Jahre her. Falls nicht könnten sie teilweise nichtig sein

Messer raus zum Kümmelspalten: Nichtig werden sie nie und gar nimmer nicht, sonst müsste man sie rückgängig machen. Das dürfte in den seltensten Fällen gelingen, stell Dir nur einen Wald vor, der wäre längst verschürt :smile:

und unter die Erbmasse fallen.

das allerdings, findet sich im BGB unter Pflichtteilsergänzungsanspruch und Anrechnung von Zuwendungen.

Gruß Ralf

Moin, Tina,

es genügt nicht, Abkömmling zu sein, um einen Pflichtteilsanspruch zu haben - man muss auch von der Erbfolge ausgeschlossen sein.

Gruß Ralf

Hallo,

moin? Bei mir ist fast schon wieder Abend!

Aber etzatla hab ich´s auch kapiert!

Danke schön.

Gruß
Tina

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Schenkungen an Dritte/an Enkel
Hallo Tina,

das Gesetz regelt in § 2325 BGB, das eine solche
Vorgehensweise des Erblassers nicht folgenlos ist: Schenkungen
des Erblassers, die in den letzten zehn Jahren stattgefunden
haben, werden dem Nachlass hinzu gerechnet und erhöhen den
Pflichtteil.

der § 2325 enthält aber den (in diesem Fall wichtigen) Zusatz Schenkungen an Dritte.
Ein (pflichtteilsberechtigter) Enkel ist aber kein Dritter.
Hier greift m.E. der § 2315 BGB und dann gibt es auch keine 10-Jahres-Frist, sondern käme auf den Inhalt des Schenkungsvertrages an, ob etwas angerechnet wird oder nicht.

Gruß Gudrun

Hallo Gudrun,

auch ein pflichtteilsberechtigter Enkel ist ein Dritter.

Bei einer notariellen Schenkung wurden wir vom Notar darauf hingewiesen, daß diese Schenkung erst nach 10 Jahren aus der Erbmasse herausfällt. Auch in unserem Fall war der Beschenkte pflichtteilsberechtigt.

Als der Todesfall eintrat mußten wir eine andere Pflichtteilsberechtigte, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machte, auszahlen.

Gruß
Tina

Hallo Tina,

auch ein pflichtteilsberechtigter Enkel ist ein Dritter.

wie soll das denn möglich sein?
Pflichtteilsberechtigte sind keine Dritten. Das gilt auch umgekehrt. Dritte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wenn der Enkel pflichtteilsberechtigt ist (so stand es im Ursprungsposting), kann man daraus schließen, daß sein Elternteil, das direkter Abkömmling des Erblassers war, bereits vorverstorben ist. Wenn das Elternteil noch lebte, wäre der Enkel auf diesen Erbfall bezogen nicht pflichtteilsberechtigt.

Bei einer notariellen Schenkung wurden wir vom Notar darauf
hingewiesen, daß diese Schenkung erst nach 10 Jahren aus der
Erbmasse herausfällt. Auch in unserem Fall war der Beschenkte
pflichtteilsberechtigt.
Als der Todesfall eintrat mußten wir eine andere
Pflichtteilsberechtigte, die einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machte, auszahlen.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten steht erst bei Eintritt des Erbfalls fest bzw. bei Testamentseröffnung, nicht zum Zeitpunkt einer davorliegenden Schenkung.
Zwischen Schenkung und Erbfall können durch dazwischenliegende Todesfälle, Geburten und/oder Zeugungen andere Konstellationen entstehen. Auch ein Testament kann nach einer Schenkung noch geändert werden, sodaß z.B. ein bis dato Pflichtteilsberechtigter nun doch Erbe wird undundund…

Man kann nicht vom Einzelfall auf das Gesetz schließen.

Gruß Gudrun