Verbotsirrtum und röm. Recht

Hallo!
Ich bitte um Beantwortung einer laienhaften Frage:
Unkenntnis eines Gesetzes schützt nicht vor Strafe. Wie verhält sich dazu der Verbotsirrtum? Ist das ein unter diese Unkenntnis subsummierbarter Sonderfall oder etwas anderes?
Zusatzfrage: Oder kommt beides in dem röm. Rechtssatz „Iuris ignorantia nocet, facti non nocet“ (Dig. 22,6,9) vor?
Dank&Gruß!
Hannes

Hallo!

Ich bitte um Beantwortung einer laienhaften Frage:
Unkenntnis eines Gesetzes schützt nicht vor Strafe. Wie
verhält sich dazu der Verbotsirrtum?

Jetzt mal eine Nachfrage, was du genau meinst: ein Verbotsirrtum ist ein bestimmter Fall eines Rechtsirrtums, deshalb verstehe ich die Frage nicht.

Gruß
Tom

Hallo!

Jetzt mal eine Nachfrage, was du genau meinst

Ich dachte so:

Ich bitte um Beantwortung einer laienhaften Frage:
Unkenntnis eines Gesetzes schützt nicht vor Strafe. Wie
verhält sich dazu der Verbotsirrtum? Ist das ein unter diese
Unkenntnis subsummierbarter Sonderfall

also: Jemand kennt eine Vorschrift nicht. Versteht man unter Vebotsirrtum eine spezielle Unkenntnis bezügl. des Inhalts eines Gesetzes?

oder etwas anderes?

z. B. Unkenntnis des Unrechtscharakters einer Tat, weil zwar der Inhalt der Vorschrift bekannt ist, nicht aber der im Widerspruch zu ihr stehende Charakter der Tat.

Zusatzfrage: Oder kommt beides in dem röm. Rechtssatz „Iuris
ignorantia nocet, facti non nocet“ (Dig. 22,6,9) vor?

Ersteres würde ich als diese ignorantia iuris ansehen, das Zweite als die derartige ignorantia facti.
Nun klarer? (Dass ich als juristischer Laie frage, habe ich ja schon mitgeteilt.)
Hannes

Hallo!

also: Jemand kennt eine Vorschrift nicht. Versteht man unter
Vebotsirrtum eine spezielle Unkenntnis bezügl. des Inhalts
eines Gesetzes?

Im Prinzip ja, bei einem Verbotsirrtum geht man fälschlicherweise davon aus, dass etwas erlaubt ist.

z. B. Unkenntnis des Unrechtscharakters einer Tat, weil zwar
der Inhalt der Vorschrift bekannt ist, nicht aber der im
Widerspruch zu ihr stehende Charakter der Tat.

Da verstehe ich nicht was du meinst

Zusatzfrage: Oder kommt beides in dem röm. Rechtssatz „Iuris
ignorantia nocet, facti non nocet“ (Dig. 22,6,9) vor?

Ersteres würde ich als diese ignorantia iuris ansehen, das
Zweite als die derartige ignorantia facti.

Nun, ich kenne jetzt die Digestenstelle nicht und kenne daher auch den Zusammenhang nicht. Ignorantia facti bezieht sich aber auf Unkenntis des Faktums also etwas Tatsächlichem, nicht auf einen Rechtsirrtum würde ich sagen.

Nun klarer? (Dass ich als juristischer Laie frage, habe ich ja
schon mitgeteilt.)

Kein Problem, aber ganz klar ist das für mich noch nicht.

Gruß
Tom

Danke,

Tom!

Alles soweit geklärt.
Bis auf die ignorantia facti in dem Satz aus den Digesten. Aber das kann man lassen.
Hannes