Fristbeginn in Rechtsbehelfsbelehrung

Liebe Leute,

ich bin wirklich verblüfft: In Assessorklausuren soll ständig das Problem der falschen Rechtsbehelfsbelehrungen auftauchen, aber niemand kann was dazu sagen. Meine Frage ist so einfach:

Muss eine Rechtsbehelfsbelehrung den abstrakten Fristbeginn nennen oder nicht?

Ich habe leider diverse sich widersprechende Ansichten gefunden.

Was stimmt denn nun?

Levay

Hallo Levay,

ich kenne nur die Variante mit „…innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses (Widerspruchs)Bescheids ist (…) schriftlich oder zur Niederschrift …“. Der abstrakte Fristbeginn z. B. nach § 41 II VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG wird m. W. nicht genannt.

Interessanterweise habe ich beim Googeln dieses Urteil http://www.arbeits-los.de/urteile/183.htm des SG Dortmunds aus 2006 gefunden (II Abs. 4 und 5).

Kurz (hoffentlich richtig :wink:) zusammengefasst verstehe ich diese Absätze so, dass die Fiktion des § 37 Abs. 2 SGB X immer gilt. Also auch dann, wenn der Empfänger einen Bescheid (nachweisbar) vorher, aber auch insbesondere wenn er ihn erst nach dem dritten Tag erhalten hat. Deshalb ist nach Gerichtsauffassung auf die Fiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X in der Rechtsbehelfsbelehrung bei Bescheiden, die mit der Post übermittelt werden, hinzuweisen.

Ich bin nun keine Juristin, aber ich verstehe § 41 Abs. 2 VwVfG, aber auch § 37 Abs. 2 SGB X im Wortlaut so (Kommentierungen liegen mir nicht vor), dass eben nicht, wenn der Empfänger einen späteren Zugang angibt/ behauptet, auf die v. g. Fiktion (rechtmäßig) verwiesen werden kann, da die Behörde den Zugang/ Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat. Dies wird oft bei Aufgabe des Bescheids per einfachem Brief durch die Post nur im Ausnahmefall möglich sein (z. B. Empfänger kommt am nächsten Tag vorbei, schreibt Brief mit Datumsangabe zum Empfang etc.) Vielleicht bestehen hier aber auch im SGB-Bereich durch andere Vorschriften mir unbekannte Erleichterungen für die Behörden(?).

Wenn die Widerspruchs- oder auch Klagefrist erst später beginnt, dann würde ich bei einer (datumsmäßigen) Nennung der Bekanntgabefiktion den Empfänger eher für beschwert halten, da er nun tatsächlich annehmen müste, dass ihm nun nur noch eine kürzere Frist zur Verfügung stünde. Um dies zu vermeiden müsste dann die Fiktion auch erläutert werden, was eine (deutlich?) längere Rechtsbehelfsbelehrung zur Folge hätte.

Ich entscheide mich also für: Muss nicht angegeben werden.

Die ultimativ gültige Antwort kann ich Dir leider nicht geben. Vielleicht kommen noch Antworten aus berufenerem Munde.

Lieben Gruß und ein schönes Wochenende

Trillian

Huhu!

"…innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe

Tadaa! Da isser doch, der abstrakte Fristbeginn! Und der muss m. E. schon drinstehen, ansonsten wäre es doch wohl eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bürger soll so genau wie möglich darüber belehrt werden, was er tun muss, und dafür sind Fristen doch extrem maßgeblich.

Der abstrakte
Fristbeginn z. B. nach § 41 II VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG wird
m. W. nicht genannt.

Das wäre aber doch ein konkreter Fristbeginn, da man ihn sich ganz genau ausrechnen könnte.

Hallo Levay,

dass zumindest ein abstrakter Fristbeginn genannt sein muss, scheint mir allgemeine Meinung zu sein. Wie sollte denn auch die Belehrung aussehen ("…müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen" - ja von wann an denn gerechnet?).

Es geht mE nur um die Frage, welches Wort ausreicht (nach Empfang, nach Erhalt, nach Zugang, nach Zustellung, nach Bekanntgabe?) und ob z.B. das Wort „ab Zugang“ weiter erläutert werden muss, weil es Zugangsfiktionen gibt. Da hatten auch schon Kläger Erfolg, bei denen es nicht Zugang sondern Empfang hieß und die deshalb zu spät Klage erhoben, weil der Zugang vor dem Empfang des Schreibens liegen kann.

Der BFH (Urteil vom 7. 3. 2006 - X R 18/05 DStR 2006, 845) hat das Thema mal ein bißchen aufgearbeitet. In dem Urteil heißt es:

Eine „verständliche Erläuterung zum Fristbeginn“ setzt nach allgemeiner Meinung nicht voraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung
den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr genügt eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzestextes über die vorgeschriebene Anfechtungsfrist. Die konkrete Berechnung ihres Laufs bleibt dagegen der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen. „Es ist kaum möglich, aber auch nicht erforderlich, in einer Rechtsmittelbelehrung auf sämtliche Modalitäten der Fristberechnung hinzuweisen“ (BVerfG v. 27. 7. 1971, 2 BvR 118/71, BVerfGE 31, 388, 390, NJW 1971, 2217 und NJW 1972, 243; s. ferner BFH v. 29. 10. 1974, I R 37/73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155, BeckRS 1974, 22002880).

Dort findet sich dann folgende Passage:

Auch nach der Rechtsprechung des BVerwG bedarf es keiner Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist, selbst wenn sich der Fristbeginn nach einer Zustellungsfiktion, wie etwa der des § 4 Abs. 1 des VwZG, bestimmt (BVerwG v. 5. 5. 1999, 8 B 16.99, juris Nr: WBRE410005688, m. w. N.; vgl. ferner BSG v. 24. 3. 1993, 9/9a RV 17/92, a. a. O.).

Das ist aber so nicht gemeint, dass es noch nicht einmal des abstrakten Beginns der Widerspruchs- oder Klagefrist bedürfe.

Das dort zitierte BSG (letztes Zitat) führt nämlich aus:

Zu der Frage, welchen Inhalt die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheides haben muß, der durch eingeschriebenen Brief nach § 4 VwZG zugestellt wird, hat das BSG verschiedentlich Stellung genommen (Beschl. v. 29. 4. 1968 - 2 RU 100/68 - BKK 1969, 221 und Urt. v. 9. 12. 1969 - RV 358/69 - SozR SGG § 66 Nr. 32 = NJW 1970, 583). Danach fordert § 661 SGG, außer über den Rechtsbehelf, das Gericht und dessen Sitz auch über die einzuhaltende Frist zu belehren. Die Frist ist hinreichend bezeichnet, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Worte des § 87 I SGG („binnen eines Monats nach Zustellung“) verwendet werden. Über Vorschriften zum Zeitpunkt der Zustellung braucht nicht belehrt zu werden. Das Gesetz überläßt es dem Empfänger, diesen Zeitpunkt selbst festzustellen. Irrtümer und Unaufmerksamkeiten gehen zu seinen Lasten, sofern ihm nicht Wiedereinsetzung gewährt werden kann.

Viele Grüße
EK

Hallo worldwidefab!

Huhu!

"…innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe

Tadaa! Da isser doch, der abstrakte Fristbeginn!

Das hast Du sehr schön formuliert (:smile:).

Und der muss
m. E. schon drinstehen, ansonsten wäre es doch wohl eine
fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bürger soll so genau
wie möglich darüber belehrt werden, was er tun muss, und dafür
sind Fristen doch extrem maßgeblich.

Davon war ich auch ausgegangen.
Ich hatte es so verstanden, dass in die Rechtbehelfsbelehrung die Fiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG bzw. § 37 Abs. 2 SGB X aufgenommen werden sollte. Also so in der Art:
" …innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe… Der Bescheid gilt gem. § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben."
Hier hätte ich jetzt eine Beschwer des Empfängers gesehen, wenn er den Bescheid erst am vierten oder an einem noch späteren Tag empfangen hätte.
Oder man müsste den Satz 2 auch noch zitieren. Aber dann kann man es doch eigentlich auch gleich ganz rauslassen - oder?

Lieben Gruß

Trillian

Hallo und schönen dank für die ausführliche Antwort!

dass zumindest ein abstrakter Fristbeginn genannt sein muss,
scheint mir allgemeine Meinung zu sein.

Leider nicht - und zwar gar nicht. Ich nenne nur zwei Beispiele:

  1. Der Studienkommentar schreibt unter Bezugnahme auf Kopp/Schenke (!), dass der abstrakte Fristbeginn *nicht* nötig sei.

  2. In meiner AG-Klausur habe ich behauptet, der abstrakte Fristbeginn sei erforderlich; davon hing ab, ob die Klage verfristet war oder nicht. Da ich fest davon ausging, der abstrakte Fristbeginn sei allgemeine Meinung, hielt ich die Klage für fristgerecht erhoben; in Wahrheit soll sie verfristet gewesen sein.

Wie sollte denn auch
die Belehrung aussehen ("…müssen Sie innerhalb eines Monats
Widerspruch einlegen" - ja von wann an denn gerechnet?).

Genauso war es in der Klausur. Und ich wüsste für’s Examen einfach gern, worauf ich mich verlassen kann. Natürlich ist es egal, wenn ich selbst einen Bescheid schreiben muss, denn dann schreibe ich einfach „ab Bekanntgabe“. Aber es gibt ja leider die Fälle, in denen ich eine Belehrung auf Fehler untersuchen muss.

Was deine Frage angeht: von wann an gerechnet? Tja, man könnte ja eben sagen: Von wann denn sonst wenn nicht von der Bekanntgabe an? Ich sage ja nicht, dass ich das logisch oder richtig finde oder besser finde, nur kann ich eben noch keine allgemeine Meinung entdecken.

Es geht mE nur um die Frage, welches Wort ausreicht (nach
Empfang, nach Erhalt, nach Zugang, nach Zustellung, nach
Bekanntgabe?) und ob z.B. das Wort „ab Zugang“ weiter
erläutert werden muss, weil es Zugangsfiktionen gibt.

Ja, die Probleme sind mir bekannt. Dazu finde ich auch einiges. Aber glaub nicht, dass ich auch nur ein BVerwG-Urteil gefunden hätte, in dem klar steht, dass „ab Bekanntgabe“ erforderlich oder nicht erforderlich ist. Einige Quellen schreiben ja, andere nein, und niemand sagt weiter was dazu. Völlig verrückt. Es wird im Examen erwartet, dass ich das weiß, aber wie es richtig geht, scheint niemand sagen zu können.

Von meinen Kollegen und im Jurawelt-Forum scheint es auch keiner zu wissen, dabei ist es doch wichtig.

Nun zu den von dir dankenswerterweise zitierten Urteilen:

Auch nach der Rechtsprechung des BVerwG bedarf es keiner
Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist

Dazu schreibst du:

Das ist aber so nicht gemeint, dass es noch nicht einmal des
abstrakten Beginns der Widerspruchs- oder Klagefrist bedürfe.

Und da bin ich mir dann nicht so sicher, denn:

Die Frist ist
hinreichend bezeichnet, wenn - wie im vorliegenden Fall - die
Worte des § 87 I SGG („binnen eines Monats nach Zustellung“)
verwendet werden.

Hinreichend ist eben nicht dasselbe wie notwendig. Dass dies hinreichend ist, ist klar - ich würde es in eigenen Bescheiden auch immer so schreiben. Aber es gibt offensichtlich gewichtige Stimmen, die das nicht auch für *notwendig* halten.

Du hast nicht zufällig einen Kopp/Schenke und kannst mir sagen, ob das da wirklich so deutlich drinsteht? (§ 58 Rn. 11)

Noch mal besten Dank,
Levay

Ich hatte es so verstanden, dass in die Rechtbehelfsbelehrung
die Fiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG bzw. § 37 Abs. 2 SGB X
aufgenommen werden sollte. Also so in der Art:
" …innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe… Der Bescheid
gilt gem. § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach Aufgabe zur
Post als bekanntgegeben."

Leider nicht. Die Frage ist sozusagen noch einfacher, und trotzdem finde ich die Antwort nicht. Ich würde wie worldwidefab und E. Krull eher sagen, der abstrakte Fristbeginn müsse drinstehen; mein Ich-bin-Prüfer-im-Assessorexamen-AG-Leiter hat mir das als falsch angestrichen, und Kopp/Schenke sagen wohl auch was anderes und der Studienkommentar vom Wolff/Decker auch.

Verrückte Welt!

Levay

Sorry Levay, dass ich Dir nicht helfen konnte…:frowning:
Du hilfst immer so gut/ nett und deshalb wollte ich einfach mal versuchen „zurückzuhelfen“.
Lieben Gruß
Trillian

Du hast nicht zufällig einen Kopp/Schenke und kannst mir
sagen, ob das da wirklich so deutlich drinsteht? (§ 58 Rn. 11)

Hallo,

in meinem nur 14 Jahre alten Exemplar steht in Rdn. 11:

Nicht erforderlich ist ein Hinweis auf den Beginn der Frist (VRspr 20, 232; NJW 1991, 508 = NVwZ 1991, 261 - - Belehrung bei einem mit PZU zugestellten VA, daß Klage „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“, genügt -; NVwZ 1991, 761 - ; BFH NJW 1964, 1246; BStBl II 1975, 155; aA offenbar BFH NJW 1987, 2704: Belehrung auch über den Lauf der Frist erforderlich, auch bei Fristbeginn gem der Fiktion gem § 4 Abs. 1 VwZG …; auf die Berechnung der Frist und die dafür maßgebliche Art der Bekanntgabe oder Zustellung (NVwZ 1985, 900, aA BFH NJW 1964, 1246)…

Bei Rdn. 13 steht dann: Enthält die Belehrung Hinweise auf Beginn oder Berechnung der Rechtsbehelfsfrist (was an sich nicht erforderlich ist, s oben 11)

Blickt man in das zitierte Urteil des BVerwG (BVerwG: Hinweis auf Beginn der Klagefrist in Rechtsbehelfsbelehrung; Auslegung eines Schriftsatzes als Klageschrift NJW 1991 Heft 8 S. 509), dann findet man tatsächlich:

Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann, wenn sie die in § 58 I VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelf zu erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwGE 25, 191 (192 f.); BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 42, S. 1 (3) = NJW 1982, 300 L und BVerwG, Buchholz 427.3 § 350a LAG Nr. 43, S. 1 (2), jew. m. w. Nachw.). Die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung ist weder unzureichend noch unzutreffend oder irreführend.

Der in der Belehrung fehlende - übliche - Hinweis, die Klage könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des VG erhoben werden (vgl. § 81 I VwGO), ist von Rechts wegen nicht notwendig, um die Klagefrist in Lauf zu setzen. § 58 I VwGO gebietet nur eine schriftliche Belehrung „über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". … Eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist verlangt § 58 I VwGO ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132, S. 25 (26) m. w. Nachw. und - zur Widerspruchsfrist - BVerwG, Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 11, S. 5 (7) = NVwZ 1985, 900). Der gesetzlich nicht vorgeschriebene Zusatz, die „Bekanntgabe“ des Widerspruchsbescheides setze die Klagefrist in Lauf, ist bei der hier gewählten Art der Zustellung dieses Bescheides unschädlich. Die vom Kl. für die gegenteilige Ansicht angeführten Erwägungen des OVG Münster (NJW 1973, 165) treffen für Fälle der hier zu beurteilenden Art nicht zu.

Aha, das hätte ich nach Lesen von Kopp anders verstanden.

Viele Grüße
EK

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Ich danke dir vielmals, und der Wille zählt :smile:

Levay

„Eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist verlangt § 58 I VwGO ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132, S. 25 (26) m. w. Nachw. und - zur Widerspruchsfrist - BVerwG, Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 11, S. 5 (7) = NVwZ 1985, 900)“

Das ist doch, was ich so lange gesucht habe, oder? Ich bin ja selbst schon ganz durcheinander, aber DAS ist es doch, oder?

Übrigens: Ich hätte die Kommentarstelle auch anders verstanden. Aber wenigstens habe ich jetzt etwas, auf das ich mich berufen kann. Hervorragend!

Vielen Dank!
Levay

Das ist doch, was ich so lange gesucht habe, oder? Ich bin ja
selbst schon ganz durcheinander, aber DAS ist es doch, oder?

… wirklich?

Das BVerwG sagt doch: In § 58 VwGO steht die Frist, aber nicht der Fristbeginn, also muss er auch nicht genannt werden (=nicht einmal abstrakt).

Das Furchtbare an diesem Problem ist, dass die dann zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung so gar nicht zu dem Obersatz zu passen scheinen, weil sie alle Fälle zum Gegenstand hatten, bei denen es zumindest einen abstrakten Fristbeginn gab.

Viele Grüße
EK

… wirklich?

Ja, wenn das hier die Aussage ist:

Das BVerwG sagt doch: In § 58 VwGO steht die Frist, aber nicht
der Fristbeginn, also muss er auch nicht genannt werden
(=nicht einmal abstrakt).

Ich wollte ja nur wissen, ob das stimmt, was mein AG-Leiter und der Studienkommentar sagen (und das ist dann halt der Fall), oder ob die vielen anderen Quellen Recht haben. Ich wollte nur wissen, was ich im Examen tun muss, um auf der sicheren Seite zu sein. Und auf das BVerwG kann ich mich notfalls berufen. (Natürlich würde ich eine Belehrung selbst anders formulieren, da stellt sich das Problem nicht.)

Das Furchtbare an diesem Problem ist, dass die dann zitierten
Beispiele aus der Rechtsprechung so gar nicht zu dem Obersatz
zu passen scheinen, weil sie alle Fälle zum Gegenstand hatten,
bei denen es zumindest einen abstrakten Fristbeginn gab.

Das macht nichts :smile: Ich habe endlich eine eindeutige Aussage. Prima!

Noch mal besten Dank, du hast mir sehr geholfen - und das bei einem Problem, zu dem ich schon viele befragt hatte :smile:

Levay

Noch mal besten Dank, du hast mir sehr geholfen - und das bei
einem Problem, zu dem ich schon viele befragt hatte :smile:

Levay

du sollst ja auch nicht die Essensausgabekraft in der Mensa fragen :smile:

VG
EK

Hättest du mir das nicht vorher sagen können??? Weißt du, wie viele von denen ich befragt habe???

-(

Levay

Hallo!

du sollst ja auch nicht die Essensausgabekraft in der Mensa
fragen :smile:

…nun das kommt drauf an wie die Essensausgabekräftin ausschaut:wink:

Gruß
Tom

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…nun das kommt drauf an wie die Essensausgabekräftin
ausschaut:wink:

…und was Mann sie fragt.:wink:

Gruss

Iru