Hallo Levay,
dass zumindest ein abstrakter Fristbeginn genannt sein muss, scheint mir allgemeine Meinung zu sein. Wie sollte denn auch die Belehrung aussehen ("…müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen" - ja von wann an denn gerechnet?).
Es geht mE nur um die Frage, welches Wort ausreicht (nach Empfang, nach Erhalt, nach Zugang, nach Zustellung, nach Bekanntgabe?) und ob z.B. das Wort „ab Zugang“ weiter erläutert werden muss, weil es Zugangsfiktionen gibt. Da hatten auch schon Kläger Erfolg, bei denen es nicht Zugang sondern Empfang hieß und die deshalb zu spät Klage erhoben, weil der Zugang vor dem Empfang des Schreibens liegen kann.
Der BFH (Urteil vom 7. 3. 2006 - X R 18/05 DStR 2006, 845) hat das Thema mal ein bißchen aufgearbeitet. In dem Urteil heißt es:
Eine „verständliche Erläuterung zum Fristbeginn“ setzt nach allgemeiner Meinung nicht voraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung
den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr genügt eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzestextes über die vorgeschriebene Anfechtungsfrist. Die konkrete Berechnung ihres Laufs bleibt dagegen der eigenen Verantwortlichkeit des Betroffenen überlassen. „Es ist kaum möglich, aber auch nicht erforderlich, in einer Rechtsmittelbelehrung auf sämtliche Modalitäten der Fristberechnung hinzuweisen“ (BVerfG v. 27. 7. 1971, 2 BvR 118/71, BVerfGE 31, 388, 390, NJW 1971, 2217 und NJW 1972, 243; s. ferner BFH v. 29. 10. 1974, I R 37/73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155, BeckRS 1974, 22002880).
Dort findet sich dann folgende Passage:
Auch nach der Rechtsprechung des BVerwG bedarf es keiner Belehrung über den Beginn der Widerspruchs- oder Klagefrist, selbst wenn sich der Fristbeginn nach einer Zustellungsfiktion, wie etwa der des § 4 Abs. 1 des VwZG, bestimmt (BVerwG v. 5. 5. 1999, 8 B 16.99, juris Nr: WBRE410005688, m. w. N.; vgl. ferner BSG v. 24. 3. 1993, 9/9a RV 17/92, a. a. O.).
Das ist aber so nicht gemeint, dass es noch nicht einmal des abstrakten Beginns der Widerspruchs- oder Klagefrist bedürfe.
Das dort zitierte BSG (letztes Zitat) führt nämlich aus:
Zu der Frage, welchen Inhalt die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheides haben muß, der durch eingeschriebenen Brief nach § 4 VwZG zugestellt wird, hat das BSG verschiedentlich Stellung genommen (Beschl. v. 29. 4. 1968 - 2 RU 100/68 - BKK 1969, 221 und Urt. v. 9. 12. 1969 - RV 358/69 - SozR SGG § 66 Nr. 32 = NJW 1970, 583). Danach fordert § 661 SGG, außer über den Rechtsbehelf, das Gericht und dessen Sitz auch über die einzuhaltende Frist zu belehren. Die Frist ist hinreichend bezeichnet, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Worte des § 87 I SGG („binnen eines Monats nach Zustellung“) verwendet werden. Über Vorschriften zum Zeitpunkt der Zustellung braucht nicht belehrt zu werden. Das Gesetz überläßt es dem Empfänger, diesen Zeitpunkt selbst festzustellen. Irrtümer und Unaufmerksamkeiten gehen zu seinen Lasten, sofern ihm nicht Wiedereinsetzung gewährt werden kann.
Viele Grüße
EK