Hallo!
Ich hatte mal eine Frage:
Gibt es Richtlinien um wieviel % ein Kostenvoranschlag von einer Rechnung abweichen darf bei gleicher Leistung.
Danke!
Hallo!
Ich hatte mal eine Frage:
Gibt es Richtlinien um wieviel % ein Kostenvoranschlag von einer Rechnung abweichen darf bei gleicher Leistung.
Danke!
Gibt es Richtlinien um wieviel % ein Kostenvoranschlag von
einer Rechnung abweichen darf bei gleicher Leistung.
meist ist ja der Rechnungsbetrag HÖHER als der Kostenvoranschlag, ich hab mal was von ca. 10 % gehört, was moralisch vertretbar wäre - was darüber gesetzlich o.ä. gilt, weiss ich nicht
meist ist es aber auch so, dass dem Auftraggeber nachträglich zusätzliches einfällt oder ein (bei Erstellung des Kostenvoranschlages) vorher unbekanntes Detail schlägt zusätzlich zu Buche
normalerweise sollte zB eine Autowerkstatt vorher anrufen und auf die höheren Kosten hinweisen…hat die Werkstatt allerdings bei der eigenen Kalkulation gepfuscht bzw. ein Pauschal- oder ein Lockangebot gemacht, muss sie dazu auch stehen = kein Aufschlag
ist der höhere Rechnungsbetrag berechtigt und vor allem nachvollziehbar, könnte man sich vielleicht in der Mitte treffen
Gruss, Helge
Hallo,
nicht wirklich.
Das heißt in Juristendeutsch übrigens „Kostenanschlag“ (Nomen est Omen) und ist in § 650 BGB geregelt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/650.html
Eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenanschlags i. S. von § 650 BGB liegt vor, wenn sie so erheblich ist, daß sie einen redlich denkenden Besteller zu einer Änderung seiner Dispositionen, insbesondere zur Kündigung, veranlassen kann. Dabei sind vor allem die Eigenart der Werkleistung, das Verhältnis der Kosten des Werks zu seinem Nutzen, der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Kostenüberschreitung und der Bestimmtheitsgrad des Kostenanschlags zu würdigen und gegen das Interesse des Unternehmers an der Vertragsdurchführung abzuwägen. Es hat sich kein einheitlicher Prozentsatz herauskristallisiert. Teils werden 10 % als Limit angesehen, zumindest eine Überschreitung von weniger als 10 % als nicht wesentlich erachtet. Teils läßt man, jedenfalls als Richtschnur, 15 bis 20 %, in Ausnahmefällen maximal 25 % gelten.
Die Rechtsfolge von § 650 BGB ist, dass der Unternehmer den Besteller informieren muss, damit der noch entscheiden kann, ob er das Werk ausführen will oder nicht.
Unterlässt oder verzögert der Unternehmer seine Anzeigepflicht schuldhaft, so haftet er auf Schadensersatz: Verlangt der Unternehmer den vollen Werklohn und hätte der Besteller den Vertrag bei rechtzeitiger Anzeige gekündigt, so braucht der Besteller nur den Teilwerklohn bezogen auf den Zeitpunkt der fiktiven Kündigung zu bezahlen.
Sind ihm später erbrachte Werkleistungen zugutegekommen, so hat er ein Wahlrecht: er kann sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen („Bauen Sie das wieder aus und behalten Sie es“) und Ersatz seiner sonstigen Schäden verlangen.
Beispiel:
B bringt nach einem Umfall seinen Wagen zur Werkstätte des U und lässt sich einen Kostenanschlag geben, der sich auf 2500 Euro beläuft. Der Zeitwert des Wagens vor dem Unfall betrug 3200 Euro. Nachdem bereits Arbeits- und Materialkosten in Höhe von 1000 Euro angefallen sind, wird für U erkennbar, dass eine wesentliche Kostenüberschreitung, nämlich von 1000 Euro auf 3500 Euro insgesamt zu erwarten ist. Er unterlässt jedoch eine Anzeige und führt die Reparatur zu Ende. Dabei unterstelle ich eine Toleranzschwelle von 20 % (500 Euro = 3000 Euro Reparaturrechnungslimit).
Macht der Unternehmer die volle Werklohnforderung geltend, kann der Besteller einen Gegenanspruch aus Vertragsverletzung einwenden.
B hätte 1000 Euro als Teilwerklohn zu entrichten, U dürfte aber die nach dem Zeitpunkt der fiktiven Kündigung eingebauten Teile wieder ausbauen. (Ob sich dies für ihn lohnt, ist eine andere Frage).
Er kann aber auch die später erbrachten Werkleistungen behalten, muss jedoch dann ihren Wert vergüten. Bei der Wertberechnung ist nicht der objektive, sondern der subjektive Nutzen anzusetzen. Als Mindestvergütung ist aber der Betrag aus Kostenanschlag zuzüglich zulässiger Überschreitung anzusetzen.
Im Beispielsfall würde dies bedeuten, dass B insgesamt 3200 Euro zu bezahlen hätte, weil der objektive Wert der Reparaturleistung durch den subjektiven Nutzen (Zeitwert des Wagens vor dem Unfall) begrenzt wird.
Der subjektive Nutzen kann im Einzelfall gegen Null gehen, nämlich dann, wenn die objektive Wertsteigerung durch die Werkleistung sich für den Besteller nicht „auszahlt“, er also diesen Vermögenszuwachs nicht oder nicht in zumutbarer Weise realisieren kann. Als Mindestvergütung für die Gesamtwerkleistung muss freilich dem Unternehmer der Betrag verbleiben, der dem Kostenanschlag zuzüglich zulässiger Überschreitung entspricht. Denn dieser Betrag liegt noch innerhalb des vom Besteller von vornherein akzeptierten Preisrahmens und damit, schadensrechtlich gesprochen, außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Dies gilt aber, wie erwähnt nur, wenn der Besteller die ganze erbrachte Werkleistung behalten will.
Hätte also der Zeitwert des Wagens nur 2900 Euro betragen, so hätte B subjektiv von der Reparatur keinen Nutzen gehabt. Er muss trotzdem 3200 Euro, also den Betrag aus Kostenanschlag zuzüglich zulässiger Überschreitung bezahlen, wenn er die volle Werkleistung behalten will.
Hätte der Besteller bei rechtzeitiger Anzeige zwar nicht gekündigt, jedoch andere Dispositionen getroffen, so ist ihm insoweit der Vertrauensschaden zu ersetzen. Dass betrifft den Fall, dass der Besteller bei rechtzeitiger Anzeige zwar den Vertrag nicht gekündigt, aber doch anderweitige Dispositionen getroffen hätte. Etwa durch nachträgliche Vereinbarung einer Ausführung mit billigerem Material oder einer zeitlichen Streckung des Auftrags aus Finanzierungsgründen.
Soweit der Besteller den Nachweis hierfür führen kann, ist er ohne weiteres berechtigt, aus der Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige entstehende Schäden geltend zu machen und diese Beträge vom Werklohn abzuziehen.
Viele Grüße
EK
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