Hallo allerseits,
wie weit geht eigentlich die Immunität der Abgeordneten im deutschen Bundestag, sprich: Gibt es Straftaten (z.B. Kapitalverbrechen), die von der Immunitaet ausgenommen sind?
Gruss
norsemanna
Hallo allerseits,
wie weit geht eigentlich die Immunität der Abgeordneten im deutschen Bundestag, sprich: Gibt es Straftaten (z.B. Kapitalverbrechen), die von der Immunitaet ausgenommen sind?
Gruss
norsemanna
Hallo,
in Art. 46 GG gibt es keine Einschränkungen, es sei denn, er wird auf frischer Tat oder einen Tag danach festgenommen:
Art. 46 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Es kann ja auch keine geben, denn sonst wäre es mit der Immunität doch wieder nichts, wenn die Polizei „putschen“ wollte, müsste sie ja einfach nur die Volksvertreter des passenden Delikts bezichtigen.
VG
EK