Dafür sehe ich keine Anspruchsgrundlage.
Er hat doch aber das Auto einem irgendwer übergeben, ohne ihn
auch nur mit Namen anzusprechen (also Toni, der Page, hat’s
übergeben)
Ich sehe daber keinen Zusammenhang mit dem Unfall. Der hätte genauso gut jedem anderen passieren können. Der Wagen ist nicht durch die falsche Übergabe beschädigt worden, sondern durch den Unfall. Spätestens bei der Zurechnung von Handlung und Erfolg würde ich es scheitern lassen.
Es käme nur eine
Haftung aus Delikt in Betracht, und hier scheitert der
Anspruch an der Zurechenbarkeit.
Ja - OK - soso - ähhh - häh?
Was heißt denn „Haftung aus Delikt“? Und Zurechenbarkeit ist
nicht das selbe wie Zurechnungsfähigkeit, oder?!
Könntest Du den Satz bitte in nicht-Anwaltisch
wiederholen?
Ich werde dir nie, nie, nie wieder antworten, wenn du noch mal behauptest, ich würde schreiben wie ein Anwalt. Das muss ich entschieden zurückweisen!
Haftung aus Delikt, das heißt: Eine Haftung aus §§ 823 ff. BGB, die keine Sonderbeziehung, also z.B. keinen Vertrag, voraussetzt. Jeder, der jemanden schädigt, kann deswegen zum Schadensersatz verpflichtet sein, aus „Delikt“ eben, oder, juristisch besser gesagt: „aus unerlaubter Handlung“.
Zurechnung, das kann man am schönsten im Strafrecht erklären: A und B ham sich ganz dolle lieb und deswegen machen sie Dinge, aus denen ein Kind entsteht. Das Kind bringt 20 Jahre später - nun freilich ein junger Mann - einen Menschen um.
Es besteht hier ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Zeugungsakt und dem Mord, denn ohne Zeugungsakt wäre der Mord nicht geschehen. Trotzdem kann man den Eltern den Mord nicht ob der Zeugung des Mörders vorwerfen. Man kann ihnen die Tat bei wertender Betrachtung nicht zurechnen. Und so sehe ich es in deinem Beispiel auch.
Herr Göpel hat ja gar nichts gemacht, ihn trifft kein
Verschulden!
Aber er hat unterschrieben - und soweit ich weiß, bestätigt
man doch mit einer Unterschrift auf 'nem Mietwagenvertrag, daß
man das Auto unbeschädigt und fit übernommen hat und ab nun
für die Karre verantwortlich ist?!
Ich weiß nicht, was man da unterschreibt, aber so eine Regelung wäre jedenfalls unwirksam. Abgesehen davon: Herr Göpel hat doch überhaupt nichts falsch gemacht, wofür soll er also haften? Das ergibt doch überhaupt keinen Sinn.
Das ist doch der, der den Wagen beschädigt hat, oder? Dann
haftet aus § 823 I BGB.
Naja - an den kommt man mit ziemlicher Sicherheit nicht ran -
nicht nur, daß ihm das Auto sozusagen ungefragt in die Hand
gedrückt wurde,
Das spielt doch überhaupßt keine Rolle. Er hat das Auto beschädigt.
er ist auch gerade (versehentlich) aus einer
Psychatrie abgängig…
Na und? Allenfalls kann er verschuldensunfähig sein. Dann müsste er den Schaden nicht bezahlen. Aber dass jedermann, der in einer Psychiatrie lebt, frei von Schadensersatzverpflichtungen ist, stimmt nicht.
Levay