Rückgaberecht

darf man einen artikel, welchen man in einem media-markt in berlin gekauft hat in einem anderen media-markt umtauschen, wenn man den beleg noch hat?

darf man einen artikel, welchen man in einem media-markt in
berlin gekauft hat in einem anderen media-markt umtauschen,
wenn man den beleg noch hat?

Hat bei mir schon funktioniert.

darf man einen artikel, welchen man in einem media-markt in
berlin gekauft hat in einem anderen media-markt umtauschen,
wenn man den beleg noch hat?

Hallo,

die Media Märkte sind meines Wissens rechtlich selbständige Unternehmungen, so dass gegen andere Media Märkte keine Ansprüche bestehen würde. Dass die das nach „internen“ Richtlinien trotzdem tun und sich nicht auf die rechtliche Selbständigkeit berufen, kann natürlich sein.

Einen Anspruch auf Umtausch hat der Kunde ohnehin nicht, wenn es nicht vereinbart (in den AGB geregelt) ist, allenfalls das Recht auf Rücktritt bei Sachmängeln nach erfolgloser Geltendmachung der Nacherfüllung. Das aber auch nur gegen „seinen“ Vertragspartner, d.h. den Media Markt, in dem gekauft wurde.

VG
EK

Hallo,

darf man einen artikel, welchen man in einem media-markt in
berlin gekauft hat in einem anderen media-markt umtauschen,
wenn man den beleg noch hat?

Auf der Homepage steht:
"Geben Sie uns einfach den Media Markt-Artikel innerhalb von 14 Tagen zurück. Wir tauschen ihn auf der Stelle für Sie um.

Ohne wenn und aber."
Einschränkungen finde ich keine, ein Umtausch sollte also klappen.
Gruß
loderunner (ianal)

kapier ich nicht

kapier ich nicht

Was genau nicht?

  1. Ein Recht auf Umtausch (ohne Sachmängel) gibt es nur, wenn das vereinbart wurde und dann mit den jeweiligen Bedingungen (das kann eine Regelung in AGB sein, eine individuelle Abrede mit dem Verkaufspersonal oder eine allgemeine Zusage an die Kunden in anderer Form, z.B. auf der Homepage). Letzteres macht Media Markt offenbar.

  2. Ein Recht auf Umtausch in einem anderen Media Markt als dem, in dem gekauft wurde, wird scheinbar nirgends zugesagt. Weil das nicht unselbständige Filialen sind, sondern eigene Gesellschaften, dürfen die den Umtausch verweigern. Dürfen, müssen aber nicht.

VG
EK

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okay dankeschön

darf man einen artikel, welchen man in einem media-markt in
berlin gekauft hat in einem anderen media-markt umtauschen,
wenn man den beleg noch hat?

Wird beim Blöd-Markt so gehandhabt, ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.

Hallo,

Wird beim Blöd-Markt so gehandhabt, ein Rechtsanspruch darauf
besteht aber nicht.

ist es nicht so, dass das ein Teil des Werbeversprechens ist, es damit zum Vertragsbestandteil wird und deshalb auch ein Rechtsanspruch besteht?
Gruß
loderunner (ianal)

Ja. Aber das sagt ja noch nix darüber aus, in welchen Filialen man das zurückgeben kann.

Levay

Hallo,

Ja. Aber das sagt ja noch nix darüber aus, in welchen Filialen
man das zurückgeben kann.

Stimmt, das steht da nicht. Auch weitere Anforderungen sind nicht genannt (Kassenbon? Originalverpackung?).
Aber muss man als Nichteingeweihter nicht davon ausgehen, dass die Märkte alle zusammen gehören, dass es sich also nicht um einzelne Subunternehmen handelt? Immerhin wird ja auch beim zitierten Satz auf der Homepage keinerlei Einschränkung gemacht. Könnte sich daraus nicht trotzdem ein Rechtsanspruch ableiten - einfach deshalb, weil keine anderen Informationen gegeben werden?
Gruß
loderunner (ianal)

Aber muss man als Nichteingeweihter nicht davon ausgehen, dass
die Märkte alle zusammen gehören, dass es sich also nicht um
einzelne Subunternehmen handelt? Immerhin wird ja auch beim
zitierten Satz auf der Homepage keinerlei Einschränkung
gemacht. Könnte sich daraus nicht trotzdem ein Rechtsanspruch
ableiten - einfach deshalb, weil keine anderen Informationen
gegeben werden?

Da möchte ich mir jetzt kein abschließendes Urteil bilden, aber eher nein. Müsste man aber wirklich mal vertieft drüber nachdenken, gerade wenn es um bundesweite Werbung geht.

Wenn es allein nur um die einzelne Filiale geht und wenn diese auch selbstständig ist und dann für selbst mit einem Rückgaberecht wirbt, kann ich eigentlich nicht erkennen, wieso sie die anderen Filialen mitverpflichten sollte; im Gegenteil: Dafür wäre ein Auftreten im Namen auch der anderen (selbstständigen) Filialen erforderlich.

Levay

Danke und * für die Erläuterung! (owT)
-nix-