Privatinsolvenz - ein paar Fragen

Guten Morgen,

folgendes Fallbeispiel:

am 20.10.2008 gibt Person A beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Verbraucherinsolvenzverfahren ab.

Am 03.12.2008 bekommt sie vom AG einen Brief, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren am 01.12.2008 um 09.30Uhr eröffnet wurde, da Person A zahlungsunfähig ist. Es wird mitgeteilt, dass ein Treuhänder bestellt wurde, dieser wird genannt und werden Fristen bekannt gegeben, während derer man bei dem Treuhänder als Gläubiger noch Forderungen gegen den Schuldner einbringen könnte und dabei auch mitteilen, wenn der Gläubiger glaubt, der Schuldner habe dies schuldhaft herbeigeführt.

am 07.12.2008 erhält der Schuldner einen Brief einer Inkassofirma, die eine Forderung aus dem Jahre 2005 eintreiben sollen - vorher hatte Person A seit über 3 Jahren nichts mehr von dieser Forderung geört, niemals Post bekommen und nun, kurz nachdem das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, kommt urplötzlich diese Forderung, wie aus dem Nichts.

Frage 1:

Wie muss sich Person A jetzt verhalten? Diese Forderung ist nicht in der Gläubigerliste verzeichnet, die dem AG vorliegt, aber es handelt sich auch noch nicht um eine gerichtliche Mahnung, allerdings ist Person A natürlich nicht imstande, die Forderung zu bezahlen.

Frage 2:

Hat Person A jetzt noch eine Chance, diese alte Forderung noch mit in die Insolvenz einfliessen zu lassen?

Frage 3:

Oder ginge das generell sowieso nur dann, wenn es eine gerichtliche Forderung ist, die also gerichtlich angemahnt wurde?

Frage 4:

Wann ist ein Gläubiger eigentlich juristisch gesehen tatsächlich ein Gläubiger? In dem Moment, wo eine Inkassofirma eine Forderung anmahnt oder schon ab dem Moment, wo eine Person bei einer Firma einen offenen Betrag hat, oder ist man juristisch erst ab dann Gläubiger, wenn nach dem gerichtlichen Mahnverfahren ein Titel über die Forderung erwirkt wurde, der dann 30 Jahre gültig ist?

Frage 5:

Darf Person A nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dennoch Ratenzahlungen mit Inkassofirmen eingehen, wenn diese keine gerichtlichen Mahnverfahren sind und noch kein Titel erwirkt wurde oder wäre das auch Gläubigerbevorteilung?

Entschuldigung für die vielen Fragen, und vielen lieben Dank schonmal im Voraus für die Beantwortung, denn es ist wirklich sehr wichtig und dringend - Dankeschön!!!

Viele Grüsse

Icequeen

Hallo,

Frage 1:

Wie muss sich Person A jetzt verhalten? Diese Forderung ist
nicht in der Gläubigerliste verzeichnet, die dem AG vorliegt,
aber es handelt sich auch noch nicht um eine gerichtliche
Mahnung, allerdings ist Person A natürlich nicht imstande, die
Forderung zu bezahlen.

Die Forderung umgehend nachmelden.

Frage 2:

Hat Person A jetzt noch eine Chance, diese alte Forderung noch
mit in die Insolvenz einfliessen zu lassen?

Sie fließt mit ein, das Vergessen kann aber zum Versagen der Restschuldbefreiung insgesamt führen, wenn hier grobe Fahrlässigkeit vorlag. Manche Gerichte verweisen da auf eine Schufa-Eigenauskunft, damit der InsO-Schuldner auch nichts vergisst. Bei 3 Jahren ohne Mahnung würde ich mir da aber keine Gedanken machen.

Frage 3:

Oder ginge das generell sowieso nur dann, wenn es eine
gerichtliche Forderung ist, die also gerichtlich angemahnt
wurde?

Nein, Forderungen bestehen auch ohne gerichtliche Geltendmachung.

Frage 4:

Wann ist ein Gläubiger eigentlich juristisch gesehen
tatsächlich ein Gläubiger? In dem Moment, wo eine Inkassofirma
eine Forderung anmahnt oder schon ab dem Moment, wo eine
Person bei einer Firma einen offenen Betrag hat, oder ist man
juristisch erst ab dann Gläubiger, wenn nach dem gerichtlichen
Mahnverfahren ein Titel über die Forderung erwirkt wurde, der
dann 30 Jahre gültig ist?

Ab Enstehen der Forderung, also auch ohne Verzug, Mahnung, gerichtliche Geltendmachung …

Frage 5:

Darf Person A nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dennoch
Ratenzahlungen mit Inkassofirmen eingehen, wenn diese keine
gerichtlichen Mahnverfahren sind und noch kein Titel erwirkt
wurde oder wäre das auch Gläubigerbevorteilung?

Das könnte wegen Gläubigerbevorteilung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

VG
EK