Behandlungskosten

Hallo,

Nun ich mal mit einem fiktiven Fall:

Herr X lässt sich von einem Arzt in Deutschland behandeln. Für diese Behandlung liess er sich einen Kostenvoranschlag machen. Dieser Kostenvoranschlag umfasste auch eine Nachuntersuchung 1 Woche nach der OP. Diese Nachuntersuchung fand aber nicht statt (hatte Herr X zu vertreten, da er zeitlich verhindert war) sondern bei einem anderen Arzt.
Nun werden in der Rechnung die Kosten lt. Voranschlag geltend gemacht incl. der nicht stattgefundenen Untersuchung (deren Ausfall den Arzt aber nicht mit zusätzlichen Kosten belastet hat).

Muss Herr X nun die Rechnung so wie sie ist zahlen oder könnte er die Rechnungsposten für die Nachuntersuchung abziehen bzw. reklamieren?

Gruss

Iru

Moin, Iru,

bei jedem Geschäft können Meinungsverschiedenheiten auftreten, was den Umfang der erbrachten Leistungen betrifft, und bei jeder Rechnung Irrtümer. Deshalb hat Herr X das Recht, Rechnungen anzuzweifeln und auf Klärung zu dringen.

Gruß Ralf

Moin, Iru,

bei jedem Geschäft können Meinungsverschiedenheiten auftreten,
was den Umfang der erbrachten Leistungen betrifft, und bei
jeder Rechnung Irrtümer. Deshalb hat Herr X das Recht,
Rechnungen anzuzweifeln und auf Klärung zu dringen.

Wohl wahr, aber Herr X würde sich besser fühlen, wenn er nicht nur das Recht hätte, eine Rechnung anzuzweifeln, sondern auch die Aussicht, diesen Zweifel als rechtlich begründet anerkennen zu lassen.

Iru

Ich wollte ja erst nix dazu schreiben, aber bevor gar niemand was schreibt…:

Fraglich finde ich ja schon, ob über diese konkrete Leistung, die nicht wahrgenommen wurde, ein Vertrag geschlossen wurde (der ja als einzige Anspruchsgrundlage für die Forderung in Betracht käme). Das könnte man aber wohl durchaus so sehen, wenn man sagt, mit dem Beginn der Behandlung wurde über das, was halt im Kostenvoranschlag stand, ein Vertrag geschlossen. Richtig zwingend finde ich es aber nicht.

Als nächstes muss man bedenken, dass die Vergütung gem. § 614 BGB wohl nur fällig wird, nachdem sie erbracht wurde, oder gem. § 615 BGB, wenn sich der Patient im Annahmeverzug befand. Der Annahmeverzug beurteilt sich nach den §§ 293 ff. BGB, und ersezt ein wörtliches oder jedenfalls tatsächliches Angebot voraus, die Leistung zu erbringen. Das ist doch hier nicht geschehen, oder?

Leider weiß ich nicht, ob es spezialgesetzliche Regelungen für diesen Fall gibt; könnte ich mir gut vorstellen. Ebenfalls gut vorstellen könnte ich mir, dass das in der Rechtsprechung schon durchgekauft wurde. Du hast doch Juris zur Verfügung, oder? Ich würde da mal mit ein paar Stichwörtern experimentieren. Da ich nicht weiß, ob es hier wirklich auf den Annahmeverzug ankommt, kannst du es mal mit oder mal ohne diesen Ausdruck versuchen.

Levay

Leider weiß ich nicht, ob es spezialgesetzliche Regelungen für
diesen Fall gibt; könnte ich mir gut vorstellen. Ebenfalls gut
vorstellen könnte ich mir, dass das in der Rechtsprechung
schon durchgekauft wurde. Du hast doch Juris zur Verfügung,
oder? Ich würde da mal mit ein paar Stichwörtern
experimentieren. Da ich nicht weiß, ob es hier wirklich auf
den Annahmeverzug ankommt, kannst du es mal mit oder mal ohne
diesen Ausdruck versuchen.

Hallo Levay,

Danke für die Infos. Ich werde erst nächste Woche wieder ins Juris kommen können. Ich vermute mal, dass der fiktive Herr X einfach die Rechnung um den Betrag für die nichterbrachte Leistung kürzen wird. Dann kann er ja mal schauen, wo der Hase hinläuft.

Gruss

Iru