Welches Testament ist bei Vorliegen verschiedener Testamente
gültig? Das neueste?
Ja.
Nach welcher Zeit können von den Erben keine Ansprüche mehr
geltend gemacht werden? Gibt es Ausnahmen, die nicht
verjähren?
Ansprüche gegen wen? Warum? Weshalb? Nehmen wir an, dem Erben gehört auf Grund des Erbes etwas, das ein anderer besitzt. Dann ist der Erbe ja Eigentümer, und der Anspruch eines Eigentümers auf Herausgabe verjährt nicht.
Was kann getan werden, wenn ein Erbe Gegenstände nicht
herausgibt, die laut Testament an andere Erben gehen sollten?
Wenn die Beteiligten wirklich alle Erben sind, dann müssen sie sich auseinandersetzen. Aber sind sie das…? Oder handelt es sich vielleicht um ein Vermächtnis? Dann kann der Anspruch natürlich auf dem Klageweg geltend gemacht werden.
Darüberhinaus wäre ich auch dankbar für Hinweise zu guten
Internetseiten zum Thema Erbrecht und Testamentserstellung.
Welches Testament ist bei Vorliegen verschiedener Testamente
gültig? Das neueste?
Ja.
Das würde ich so absolut und uneingeschränkt nicht sagen. Man muss sich die einzelnen Testamente sehr genau ansehen. Es sollte zwar so sein, dass man ein Testament mit einer Floskel wie „Hiermit hebe ich alle früheren erbrechtlichen Anordnungen, insbesondere mein Testament vom … auf“ beginnt, dies ist aber gerade bei Laientestamenten nicht immer der Fall. Und dann muss man auslegen, ob eine neuere Anordnung frühere Anordnungen komplett aufheben soll, oder diese ggf. nur ergänzt. So würde ein neueres Testament welches nur Vermächtnisse enthält die Erbanordnung eines früheren Testaments nicht beeinträchtigen.
Nach welcher Zeit können von den Erben keine Ansprüche mehr
geltend gemacht werden? Gibt es Ausnahmen, die nicht
verjähren?
Ansprüche gegen wen? Warum? Weshalb? Nehmen wir an, dem Erben
gehört auf Grund des Erbes etwas, das ein anderer besitzt.
Dann ist der Erbe ja Eigentümer, und der Anspruch eines
Eigentümers auf Herausgabe verjährt nicht.
Da muss man aber aufpassen. Natürlich vererbt die Erbenstellung nicht. Wohl aber der Herausgabeanspruch des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Hierfür gilt eine Frist von 30 Jahren. Und da Erbteile ja üblicherweise nicht irgendwo rumliegen, sondern von jemand anderem in Besitz genommen werden, ist dann für den rechtmäßigen Erben nach 30 Jahren Schluss, wenn er sich seinen Anteil von einem Erbschaftsbesitzer wiederholen will.
Was kann getan werden, wenn ein Erbe Gegenstände nicht
herausgibt, die laut Testament an andere Erben gehen sollten?
Wenn die Beteiligten wirklich alle Erben sind, dann müssen sie
sich auseinandersetzen. Aber sind sie das…? Oder handelt es
sich vielleicht um ein Vermächtnis? Dann kann der Anspruch
natürlich auf dem Klageweg geltend gemacht werden.
Da müsste man sich jetzt mal das Testament ansehen, ob es um Vermächtnisse, Teilungsanordnung oder nur um unglückliche Formulierungen geht. Je nachdem sind unterschiedliche Verfahren denkbar. Daher führt kein Weg daran vorbei, dass konkrete Testament/die Testamente mal mit einem spezialisierten Anwaltskollegen durchzugehen, und sich da Beratung einzuholen.
Sie haben mir deuttlich gemacht, daß genaue Kenntnis des Wortlauts der Testamente und ein Fachmann erforderlich sind, um hier weiterzukommen.
Ich hätte allerdings noch eine Frage: In beiden Testamenten findet sich der Hinweis auf eine Liste zu vererbender Gegenstände, aber diese Liste fehlt. Was würde als Beleg dafür anerkannt, welche Gegenstände an wen vererbt werden sollten? Aufgrund von Zeugenaussagen (Fotos und Ausstellungskataloge) kann belegt werden, daß sich die Gegenstände im Haushalt der Erblasserin vor deren Tod befunden haben. Das reicht vermutlich nicht aus, oder?
Zur Erläuterung: Die Gegenstände sind von einer Malerin (der Schwester der Erblasserin) gemalte und signierte Bilder, die nach dem Tod der Erblasserin an die Kinder der Malerin vererbt werden sollten.
Da muss man aber aufpassen. Natürlich vererbt die
Erbenstellung nicht. Wohl aber der Herausgabeanspruch des
Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Hierfür gilt eine
Frist von 30 Jahren. Und da Erbteile ja üblicherweise nicht
irgendwo rumliegen, sondern von jemand anderem in Besitz
genommen werden, ist dann für den rechtmäßigen Erben nach 30
Jahren Schluss, wenn er sich seinen Anteil von einem
Erbschaftsbesitzer wiederholen will.
Der Erbschaftsbesitzer hat zuerst einen geringfügigen Betrag an die anderen Erben ausgezahlt und die Übergabe der Gegenstände herausgezögert, obwohl im Testament vermerkt war, daß diese sofort an die Erben ausgehändigt werden sollen. Danach behauptete er Alleinerbe zu sein und nun argumentiert er mit dem Ablaufen der Frist. Wenn ich Wiz’ Kommentar richtig verstehe, ist der Erbschaftsbesitzer damit im Recht und es besteht keine Aussicht mehr, die Gegenstände vom Erbschaftsbesitzer zu bekommen. (Ich verstehe übrigens auch nicht, warum sich die Erben so lange haben hinhalten lassen.)
Da müsste man sich jetzt mal das Testament ansehen, ob es um
Vermächtnisse, Teilungsanordnung oder nur um unglückliche
Formulierungen geht. Je nachdem sind unterschiedliche
Verfahren denkbar. Daher führt kein Weg daran vorbei, dass
konkrete Testament/die Testamente mal mit einem
spezialisierten Anwaltskollegen durchzugehen, und sich da
Beratung einzuholen.
Ist das angesichts der geschilderten Tatsachen im vorherigen Absatz überhaupt erfolgversprechend, oder ist die abgelaufene Frist der alles entscheidende Punkt?