Vielleicht könnten Sie mir bei folgender Frage helfen:
Von Person X wurde von Firma Y 2006 ein Gutschein für eine Event-Übernachtung zum Preis von 90,- Euro gekauft. Nach Rechtsverständnis ist ein Gutschein ja normalerweise 3 Jahre gültig (wird von Firma Y auch nicht angezweifelt).
Mittlerweile verlang die Firma Y 180,- Euro pro Übernachtung und verlangt beim Einlösen des Gutscheins den Differenzbetrag von 90,- Euro zusätzlich;
das wäre ein Aufpeis im Wert des Gutscheins.
Auf dem Gutschein ist diesbezüglich nichts vermerkt.
Ist das rechtens oder kann man was dagegen tun? Gibt es diesbezüglich einen Paragraphen im BGB?
Nach Rechtsverständnis ist ein Gutschein ja normalerweise 3 Jahre
gültig (wird von Firma Y auch nicht angezweifelt).
Mittlerweile verlang die Firma Y 180,- Euro pro Übernachtung
und verlangt beim Einlösen des Gutscheins den Differenzbetrag
von 90,- Euro zusätzlich
Die Begründung ist, wie von Levay auch beschrieben:
Wenn man die Übernachtung jetzt buchen würde, müsste man 180 Euro dafür bezahlen. (ob die Leistungen die Firma wirklich doppelt so viel kostet? Kann ich mir nicht vorstellen!),
Die Leistung der Übernachtung selbst hat sich nicht verändert, vielleicht ist das Rahmenprogramm aufwendiger geworden.
Leider weiss ich nicht, was auf der Rechnung gestanden hat, weil mir nur der Gutschein vorliegt.
Sinngemäß steht darauf kurz und knapp „Gutschein für eine Eventübernachtung“.
Es steht nichts weiter drin; also nicht wie lange gültig, nicht welche zusätzlichen Leistungen mit beinhaltet sind, kein Verweis auf AGB’s etc.
Von Person X wurde von Firma Y 2006 ein Gutschein für eine
Event-Übernachtung zum Preis von 90,- Euro gekauft.
ist es ein Gutschein über eine Übernachtung oder ein Gutschein über eine Übernachtung im Wert von 90 Euro oder gar ein Gutschein über 90 Euro? Um es ganz deutlich zu formulieren: was steht auf dem Gutschein?
bei Warengutscheinen, die auf eine bestimmte Leistung, nicht auf eine bestimmte Summe ausgestellt sind, ist eigentlich eine Vorlegungs- oder Verfallfrist üblich, weil sich die Leistung oder ihr Preis verändern kann. Insofern war der Aussteller hier vielleicht schlecht juristisch beraten.
Juristisch ist das ein Inhaberpapier nach § 807 BGB iVm § 797 BGB. Der Leistungsinhalt ist bei diesen nach der Verpflichtung aus dem Papier zu beurteilen und Einwendungen auch nur möglich, wenn sie die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich unmittelbar aus der Urkunde ergeben oder dem Ausstellen unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Die Leistungspflicht ist zum Zeitpunkt der Ausstellung (2006) zu beurteilen, nicht dynamisch. Wenn es die Art der „Eventübernachtung“ nicht mehr gibt, d.h. der Aussteller die exakt bestimmte Leistung nicht mehr anbieten würde, läge Unmöglichkeit vor, die weil vom Aussteller zu vertreten zum Schadensersatzanspruch führen würde. Das würde aber nur dazu führen, dass der „ursprüngliche“ Wert des Gutscheins zu erstatten ist.
ist es ein Gutschein über eine Übernachtung oder ein Gutschein
über eine Übernachtung im Wert von 90 Euro oder gar ein
Gutschein über 90 Euro? Um es ganz deutlich zu formulieren:
was steht auf dem Gutschein?
auf dem Gutschein steht nur „Gutschein für eine Übernachtung“ ohne Wert.
Hallo E. Krull,
ich bin mir nicht sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe.
bei Warengutscheinen, die auf eine bestimmte Leistung, nicht
auf eine bestimmte Summe ausgestellt sind, ist eigentlich eine
Vorlegungs- oder Verfallfrist üblich, weil sich die Leistung
oder ihr Preis verändern kann. Insofern war der Aussteller
hier vielleicht schlecht juristisch beraten.
Die Firma Y und Person X haben sich 2008 mündlich auf eine Gutscheingültigkeitsdauer von 3 Jahren geeinigt.
Juristisch ist das ein Inhaberpapier nach § 807 BGB iVm § 797
BGB. Der Leistungsinhalt ist bei diesen nach der Verpflichtung
aus dem Papier zu beurteilen und Einwendungen auch nur
möglich, wenn sie die Gültigkeit der Ausstellung betreffen,
sich unmittelbar aus der Urkunde ergeben oder dem Ausstellen
unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Die Leistungspflicht ist zum Zeitpunkt der Ausstellung (2006)
zu beurteilen, nicht dynamisch. Wenn es die Art der
„Eventübernachtung“ nicht mehr gibt, d.h. der Aussteller die
exakt bestimmte Leistung nicht mehr anbieten würde, läge
Unmöglichkeit vor, die weil vom Aussteller zu vertreten zum
Schadensersatzanspruch führen würde. Das würde aber nur dazu
führen, dass der „ursprüngliche“ Wert des Gutscheins zu
erstatten ist.
Person X möchte auf jeden Fall die Leistung (also die Eventübernachtung) bekommen, die die Firma Y auch noch anbietet (aber doppelt so teuer wie im Jahr 2009).
Was bedeutet das , wenn die Leistungspflicht nicht dynamisch zu beurteilen ist: das Person X den Mehrpreis zahlen muss oder eben nicht?
Ich stehe ganz schön auf dem Schlauch, oder?
auf dem Gutschein steht nur „Gutschein für eine Übernachtung“
ohne Wert.
dann gilt das, was E. Krull schon schrieb: die Leistung, so sie denn noch angeboten wird, ist zu erbringen, wenn die Gültigkeit des Gutscheines noch nicht abgelaufen ist (scheint ja nicht der Fall zu sein).
Das mit der Unmöglichkeit kann ich bislang noch nicht nachvollziehen. Hast du das irgendwo gefunden, oder ist das deine Rechtsauffassung?
Meines Erachtens passt das unter keinen der in § 275 I - III BGB genannten Fälle. Andernfalls könnte sich so mancher Schuldner seinen Verpflichtungen ja ziemlich einfach entziehen.
Hallo E. Krull,
ich bin mir nicht sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe.
bei Warengutscheinen, die auf eine bestimmte Leistung, nicht
auf eine bestimmte Summe ausgestellt sind, ist eigentlich eine
Vorlegungs- oder Verfallfrist üblich, weil sich die Leistung
oder ihr Preis verändern kann. Insofern war der Aussteller
hier vielleicht schlecht juristisch beraten.
Die Firma Y und Person X haben sich 2008 mündlich auf eine
Gutscheingültigkeitsdauer von 3 Jahren geeinigt.
Der Anbieter der Eventübernachtungen war juristisch schlecht beraten, einen Gutschein über eine nicht näher bezeichnete Eventübernachtung ohne Preisangabe und ohne aufgedruckte Vorlege- oder Verfallfrist auf dem Gutschein auszustellen. Wieso kam es denn jetzt nachträglich mit dem Inhaber des Gutscheins dazu? Ist noch mehr besprochen (vereinbart) worden?
Person X möchte auf jeden Fall die Leistung (also die
Eventübernachtung) bekommen, die die Firma Y auch noch
anbietet (aber doppelt so teuer wie im Jahr 2009).
Was bedeutet das , wenn die Leistungspflicht nicht dynamisch
zu beurteilen ist: das Person X den Mehrpreis zahlen muss oder
eben nicht?
Ich stehe ganz schön auf dem Schlauch, oder?
Es bedeutet, dass es die alte Leistung, für die der Gutschein ausgestellt wurde, so wahrscheinlich nicht mehr gibt und X daher auch nicht die neue Leistung mit dem alten Gutschein in Anspruch nehmen kann und statt dessen Anspruch auf Schadensersatz hat.
X muss aber nichts hinzubezahlen, wenn er nicht möchte, bekommt aber auch nicht die neue Eventübernachtung mit seinem Gutschein, sondern nur den damaligen Wert erstattet.