wie ist das eigentlich, wenn man ein Elektrogerät zur Reparatur abgibt und der Defekt nach extrem kurzer Zeit wieder auftritt? Besteht auf so eine Reparatur Garantie?
Es geht hier nicht um eine Reparatur nach einem Garantiefall, sondern um eine selbst bezahlte Reparatur bei einer kleinen Werkstatt in der Nachbarschaft.
Bei dieser Werkstatt wird ein Videorecorder zur Reparatur abgegeben. Fehlerbild: Erst ist das Bild durchgerutscht, dann war gar kein Bild mehr da.
Nach der Reparatur funktioniert der Videorecorder tatsächlich zwei Tage lang problemlos. Ab dem dritten Tag rutscht das Bild in den ersten ein oder zwei Minuten wieder durch. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis man das Gerät gar nicht mehr verwenden können wird.
Welche Rechte hat der Kunde hier? Besteht auf Reparaturen überhaupt Garantie? Falls ja, wie lange?
Ein Reparaturvertrag wurde nicht abgeschlossen. Es steht nur auf der Rechnung, was gemacht wurde.
Ach ja, ich habe im Internet schon nach der Antwort zu dieser Frage gesucht, aber da finde ich nur uralte Webseiten und Anfragen von Leuten, die Ärger mit Geräten hatten, die innerhalb der Garantiezeit kaputt gegangen sind.
Auch auf eine Reperatur (wenn denn legal und mit Rechnung) gibt es eine Garantie. Wenn es der gleiche Fehler ist, welcher angeblich behoben worden ist, kannst du eine erneute Reperatur einfordern, da davon auszugehen ist, dass das Gerät nicht repariert worden ist.
Eventuell sollte man sich aber auch gleich an den Produzenten bzw. den Verkäufer wenden.
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Auch auf eine Reperatur (wenn denn legal und mit Rechnung)
gibt es eine Garantie. Wenn es der gleiche Fehler ist, welcher
angeblich behoben worden ist, kannst du eine erneute Reperatur
einfordern, da davon auszugehen ist, dass das Gerät nicht
repariert worden ist.
das ist nicht richtig. Niemand muss eine Garantie für irgendetwas gewähren. Bei einer Reparatur handelt es sich idR. um einen Werkvertrag. Es ist also vom Auftragnehmer das vereinbarte Werk (in diesem Fall Behebung des Problems) zu erbringen. Nicht mehr und nicht weniger. Wurde der geschuldete Erfolg nicht erbracht, kann der Auftraggeber Ansprüche aufgrund § 634 BGB begründen. Die Beweislast, dass der Erfolg nicht erbracht wurde, liegt jedoch grundsätzlich beim Auftraggeber. Wovon auszugehen ist, wird ggf. ein Richter bei seiner Beweiswürdigung entscheiden.
Sorry, aber deine Antwort ist in einem Forum, wo nach fachlich fundierten Antworten gesucht wird, nicht sehr passend. Es mag zwar deinem „Bauchgefühl“ entsprechen, der Fragesteller kann damit aber nicht wirklich viel anfangen.
Wenn der gleiche Fehler auftritt, der vermeintlich durch die Reperatur behoben worden ist, kann man davon ausgehen, dass die Reperatur nicht erfolgreich war. Also ist die Leistung nicht erbracht worden.
Wenn der gleiche Fehler auftritt, der vermeintlich durch die
Reperatur behoben worden ist, kann man davon ausgehen, dass
die Reperatur nicht erfolgreich war. Also ist die Leistung
nicht erbracht worden.
So einfach ist das aber nunmal nicht. Wenn eine Falschbenutzung zum Fehler geführt hat, wird durch die Reparatur der Fehler beseitigt, aber ein erneuter Defekt nicht ausgeschlossen.
Sehe ich das denn so falsch?
Ja. Du kennst nicht mal den Unterschied zwischen Garantie, Gewährleistung und Nichterfüllung. Daraus folgen aber ganz andere Rechte und Pflichten. Mach Dich also erstmal schlau, bevor Du Unsinn behauptest. Du postest hier in einem Expertenforum, nicht in irgendeinem Chatroom. Da sollten sich die Fragesteller schon etwas mehr drauf verlassen können. Nichtmal an das Minimum des hier Üblichen hältst Du Dich: Du tust so, als hättest Du Ahnung, indem Du auf einen Hinweis auf Deinen Laienstatus verzichtest. Also bitte in Zukunft ‚ianal‘ (I am not a lawyer!) o.ä. drunterschreiben.
Gruß
loderunner (ianal)
Nochmals: Man kann zwar von diesem und jenem ausgehen, einen Anspruch begründet das aber nicht. Dies sind lediglich Vermutungen, denen sich die andere Seite unter Umständen nicht anschließt.
Gruß
S.J.
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