Re: Mindestbehalt bei Kindesunterhalt und Schulden
Hallo,
ein wichtiger Faktor ist, ob es sich um Unterhalt für minderjährige oder volljährige Kinder handelt.
Dann ist wichtig, ob - wenn die Schulden berücksichtigt werden - überhaupt noch Kindesunterhalt bezahlt werden kann.
Gerichte nehmen oft eine Minderung des Kindesunterhaltes bei MINDERJÄHRIGEN Kindern bis an die unterste Grenze der DüTa hin und akzeptieren dann - wenn der Anwalt gut argumentieren kann - eine (zumindest teilweise) Anrechnung der Verbindlichkeiten.
Teilweise kann hier bedeuten, dass man vorab mit dem Kreditgeber abklären muss, ob der Kredit gestreckt werden kann, damit sich die monatliche Zahllast verringert.
Ist man durch die Schuldenbedienung nicht mehr in der Lage Kindesunterhalt zu bezahlen oder man kann nur noch einen minimalen nicht kostendeckenden Betrag abdrücken, akzeptieren Richter den Vorabzug von anderen Verbindlichkeiten so gut wie nie.
Hinzu kommt dann noch, wer die Immobilie bewohnt. Bewohnt sie der Unterhaltszahler, verweigern die Richter oft die Anerkennung der Tilgung, weil der Unterhaltspflichtige damit Vermögen zu Lasten der Kinder schafft. Zinsen können u. U. - siehe oben - angerechnet werden.
Es gibt diverse höchstrichterliche Urteile, wo der Unterhaltsverpflichtete dazu verdonnert wurde, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, damit er wenigstens nach der sechsjährigen Wohlverhaltensphase Unterhalt bezahlen kann.
Gruß
Ingrid