Verwirkung von Unterhaltsanspruch bei Scheidung

Hallo,

stellen wir uns mal vor, ein Paar ist 3 Jahre zusammen, ohne verheiratet zu sein. Die Frau hat eine Affäre über sagen wir mal 6 Wochen mit einem anderen Mann und erzählt das ihrem festen Freund nicht.

Nach weiteren 2,5 Jahren heiraten die Frau und ihr Freund, die Affäre von damals verschweigt sie weiter. Sie will ja schließlich ihren langjährigen Partner nicht verlieren.

2 Jahre nach der Hochzeit, das Paar ist nun insgesamt ca. 8 Jahre zusammen, hat die Frau ein kurzes Techtelmechtel mit jemanden, schläft aber nicht mit dem sondern hat nur „Petting“.

Noch ein Jahr später, also nach insgesamt 9 Jahren Beziehung, davon die letzten 3 als Ehepaar, verliebt sich die Frau endgültig in einen anderen. Die Trennung vom Ehemann wird „in gegenseitigem Einverständnis“ beschlossen, der Ehemann zieht aus, zu dieser Zeit lässt sich die Frau nun auch körperlich mit ihrem neuen Partner ein.

Wir hätten also:

  • 9,5 Jahre Beziehung, davon die letzten 3,5 als Ehepaar.
  • Eine verschwiegene Affäre vor der Hochzeit.
  • Eine weitere mit „bloß Fummeln“ während der Ehe.

Als die Trennung nun beschlossen ist und der Ehemann schon ausgezogen, erfährt dieser von einem redseligen Freund der Ehefrau von deren Fehltritten.

Hätte die Frau nun dadurch ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten,

Biddel

Hallo,

der Unterhaltsanspruch wird nicht danach gerechnet wie lange das Ehepaar vor der Ehe zusammengelebt hat. Es ist nur die dreijährige Ehezeit relevant.

Fehltritte während einer Ehe werden in der heutigen Zeit nur äußerst selten zur Unterhaltsverwirkung herangezogen. Dass sie in einem solchen Fall der Ehemann betrogen fühlt, spiel nur eine sehr geringe Rolle.

Theoretisch wäre es möglich, dass der Ehemann behauptet, dass es nie zu einer Heirat gekommen wäre, wenn er von dem außerpartnerschaftlichen Verhältnis vor der Ehe gewußt hätte. Ob eine Anullierung der Ehe möglich ist, kann ich nicht sagen, hierfür fehlt mir jede Erfahrung.

In diesem Fall könnte man die Unterhaltsbegrenzung versuchen anderweitig ins Boot zu holen.

Einmal die relativ kurze Ehezeit. Dann dass sie keine gemeinsamen Kinder betreuen muss und dass sie durch die Ehe keine finanziellen Nachteile hatte.

Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn ein Ehepartner wegen der Ehe die Berufstätigkeit aufgibt und nach dem Ende der Ehe nur schwer wieder in seinem Beruf Fuß fassen kann.

Es gibt vereinzelt Urteile, wo der „Ausbruch“ einer ansonsten funktionierenden Ehe zur Unterhaltsverwirkung führte. Diese sind nicht allzu häufig, weil sich auch die Rechtsprechung der veränderten Moralvorstellung der Bevölkerung inzwischen etwas angepasst hat.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]