Sagen wir mal Frau F hätte sich bei einem Internetanbieter einen sogenannten 3-Monatspass zugelegt. Dies ist 10 Tage her, wir befinden uns also noch in der Zeit des 14-tägigen Rückgaberechts.
Nun möchte Frau F den Vertrag vorzeitig beenden (innerhalb der 14 Tage, weil bei dem Anbieter Betrug statt findet). Nun wurde das Geld für den Pass schon vom Konto abgezogen (3 Monatsbeiträge). Der Anbieter weigert sich das Geld zurückzuzahlen. Ist das rechtens?
Frau F. könnte die Überweisung von der Bank zurückholen
lassen! Allerdings weiss ich die Fristen nicht.
Gruss Irmgard
Hallo,
nein, könnte sie nicht. Überweisungsaufträge sind endgültig, man kann sie nicht zurückholen lassen. (Solange die Zahlung auf dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben ist, ist ein Rückruf möglich, aber das geht heutzutage recht schnell)
Bitte nicht mit Lastschrift-Einzugsermächtigungen verwechseln, hier kann man in der Tat unberechtigten Einzügen innerhalb von 6 Wochen widersprechen.
Sagen wir mal Frau F hätte sich bei einem Internetanbieter
einen sogenannten 3-Monatspass zugelegt. Dies ist 10 Tage her,
wir befinden uns also noch in der Zeit des 14-tägigen
Rückgaberechts.
ich weiß nicht, was ein 3-Monatspass ist. Ohne genaue Informationen zum Vertragsinhalt, lässt sich die Frage schwer bis gar nicht beantworten.
Fakt ist, dass das Widerufsrecht eher Ausnahme als Regel darstellt und daher mitnichten bei jedem Vertrag anzuwenden ist.
Man kann diese „community“, oder wie man es nennen möchte, für 3 Monate nutzen. Mit diesem 3-Monats-Pass. Sagen wir ein Monat entsprich 15€ und diese 15€ x 3. Das wird bezahlt und die „community“ oder der „Anbieter“ kann so lange genutzt werden.
Das 14-tägige „Rückgaberecht“ würde eingeräumt.
Eigentlich dachte ich neulich gelesen zu haben, dass es im Gewerbe Pflicht ist, dieses Recht in die AGB aufzunehmen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Man kann diese „community“, oder wie man es nennen möchte, für
3 Monate nutzen. Mit diesem 3-Monats-Pass. Sagen wir ein Monat
entsprich 15€ und diese 15€ x 3. Das wird bezahlt und die
„community“ oder der „Anbieter“ kann so lange genutzt werden.
Das 14-tägige „Rückgaberecht“ würde eingeräumt.
ich denke, dann kommt BGB § 312d, Absatz 3, Punkt 2 zur Anwendung:
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
nein, könnte sie nicht. Überweisungsaufträge sind endgültig,…
Es hieß:
„Nun wurde das Geld für den Pass schon vom Konto abgezogen“.
Klingt für mich nicht wie ein Überweisungsauftrag, sondern wie eine Abbuchung - die man zurückholen könnte.
Was natürlich genau gar nichts dazu aussagt, ob das hier sinnvoll wäre.
stimmt, das hatte ich auch gelesen. Normalerweise laufen solche Dinge auch nur mit Lastschrift, so dass ich eher vermute, dass die „Überweisung“ sich nur in die Antwort eingeschlichen hatte.
Anyway, die Annahme, dass man Überweisungen zurückrufen kann ist fast genauso verbreitet wie die Annahme eines allgemeinen Rückgaberechts x Tage nach Kauf von Dingen. Ich kann solche Aussagen nicht so stehen lassen, sonst liest das jemand und seine falsche Ansicht verfestigt sich noch.
Anyway, die Annahme, dass man Überweisungen zurückrufen kann
ist fast genauso verbreitet wie die Annahme eines allgemeinen
Rückgaberechts x Tage nach Kauf von Dingen. Ich kann solche
Aussagen nicht so stehen lassen, sonst liest das jemand und
seine falsche Ansicht verfestigt sich noch.
Da hast Du völlig recht und bekommst dafür auch ein Sternchen von mir
Gruß
loderunner