Antwort von
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Re: Arbeitsrecht: Pausenregelung
Hallo Anna,
Unterschiede zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft gibt es meines Wissens nach nicht, denn diese Dinge werden im Arbeitszeitgesetz geregelt. Jedoch gibt es durchaus Unterschiede bei der jeweiligen Verfahrensweise, denn diese variiert von Unternehmen zu Unternehmen.
Vielleicht helfen Dir die nachfolgenden Textauszüge bereits weiter:
§ 4 ArbZG Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
„,.....Die Regelung der Pause
Im BAT oder MTArb eine Aussage zur Pausenregelung zu suchen, wäre vergebliche Mühe, denn die Pause ist tarifvertraglich nicht geregelt. Hier gilt seit dem 1.7.1994 das Arbeitszeitgesetz. Nach dem ArbZG sind Ruhepausen im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist die Freistellung von jeder Dienstverpflichtung und auch von der Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten.
Die Pausen müssen innerhalb der Arbeitszeit, nicht am Anfang oder am Ende liegen und gehören nicht zur Arbeitszeit (d.h., sie sind Freizeit!)
Das ArbZG ist jedoch nur als Rahmen mit Mindestanforderungen zu verstehen. Wie die Pausenregelungen vor Ort im einzelnen gehandhabt werden, unterliegt dem vollen Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Beschäftigtengruppen und Abteilungen wurden die unterschiedlichsten Regelungen getroffen mit einer durchschnittlichen Pausenlänge von 30 bis 60 Minuten. Aus den Grunddienstplänen, welche die prinzipielle Schichtdauer und Verteilung der Arbeitstage auf die Woche regeln, muß auch die Dauer der Pause erkennbar sein. Jede Änderung der Pausenregelung, und sei sie auch probeweise, muß wie alle anderen Grunddienstplanänderungen (z.B. Beginn und Ende der Arbeitszeit) dem Personalrat zur Beteiligung vorgelegt werden. ....“
aus: http://www.ukl.uni-freiburg.de/persrat/azv_info9.htm
Siehe unter dem angegebenen link auch.......“Einige Grundsätze zur Pause“
Gruss
Eve*