Arbeitsrecht: Pausenregelung

Von: , Frage gestellt am Mo, 8. Jan 2001

Hallo!

Nach wieviel Arbeitsstunden steht einem Arbeitnehmer eine Pause zu? Wie lang muss diese sein? Gibt es Unterschiede zwischen oeff. Dienst und Privatwirtschaft?

Dank und Gruss
am

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
    Re: Arbeitsrecht: Pausenregelung

    Hallo Anna,

    Unterschiede zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft gibt es meines Wissens nach nicht, denn diese Dinge werden im Arbeitszeitgesetz geregelt. Jedoch gibt es durchaus Unterschiede bei der jeweiligen Verfahrensweise, denn diese variiert von Unternehmen zu Unternehmen.

    Vielleicht helfen Dir die nachfolgenden Textauszüge bereits weiter:

    § 4 ArbZG Ruhepausen
    Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

    „,.....Die Regelung der Pause
    Im BAT oder MTArb eine Aussage zur Pausenregelung zu suchen, wäre vergebliche Mühe, denn die Pause ist tarifvertraglich nicht geregelt. Hier gilt seit dem 1.7.1994 das Arbeitszeitgesetz. Nach dem ArbZG sind Ruhepausen im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist die Freistellung von jeder Dienstverpflichtung und auch von der Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten.
    Die Pausen müssen innerhalb der Arbeitszeit, nicht am Anfang oder am Ende liegen und gehören nicht zur Arbeitszeit (d.h., sie sind Freizeit!)
    Das ArbZG ist jedoch nur als Rahmen mit Mindestanforderungen zu verstehen. Wie die Pausenregelungen vor Ort im einzelnen gehandhabt werden, unterliegt dem vollen Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Beschäftigtengruppen und Abteilungen wurden die unterschiedlichsten Regelungen getroffen mit einer durchschnittlichen Pausenlänge von 30 bis 60 Minuten. Aus den Grunddienstplänen, welche die prinzipielle Schichtdauer und Verteilung der Arbeitstage auf die Woche regeln, muß auch die Dauer der Pause erkennbar sein. Jede Änderung der Pausenregelung, und sei sie auch probeweise, muß wie alle anderen Grunddienstplanänderungen (z.B. Beginn und Ende der Arbeitszeit) dem Personalrat zur Beteiligung vorgelegt werden. ....“
    aus: http://www.ukl.uni-freiburg.de/persrat/azv_info9.htm

    Siehe unter dem angegebenen link auch.......“Einige Grundsätze zur Pause“

    Gruss
    Eve*

    • Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
      Re^2: Arbeitsrecht: Pausenregelung

      „,.....Die Regelung der Pause
      Im BAT oder MTArb eine Aussage zur Pausenregelung zu suchen,
      wäre vergebliche Mühe, denn die Pause ist tarifvertraglich
      nicht geregelt. Hier gilt seit dem 1.7.1994 das
      Arbeitszeitgesetz. Nach dem ArbZG sind Ruhepausen im voraus
      festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der
      Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür
      bereitzuhalten hat, sondern freie Verfügung darüber hat, wo
      und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes
      Kriterium für die Pause ist die Freistellung von jeder
      Dienstverpflichtung und auch von der Verpflichtung, sich zum
      Dienst bereit zu halten.
      Die Pausen müssen innerhalb der Arbeitszeit, nicht am Anfang
      oder am Ende liegen und gehören nicht zur Arbeitszeit (d.h.,
      sie sind Freizeit!)

      Heißt das, daß die Mittagspause unbezahlt oder bezahlt (unlogisch) ist?

      Gruß
      Sarah

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re^3: Arbeitsrecht: Pausenregelung

        Liebe Sarah,

        sofern im Arbeitsvertrag oder sonstigen Vorschriften (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) nicht AUSDRÜCKLICH etwas anderes geregelt ist, wird grundsätzlich ausschließlich die (geleistete) Arbeitszeit vergütet (Ausnahmen: Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, ges. Feiertage).

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