Vorabinformation:Beteiligung an Behandlungskosten

Guten Tag!

Koennt Ihr mir vielleicht sagen, ob ein Arzt VOR Beginn einer Behandlung darueber informieren muss, dass die Krankenkasse nur einen Teil der Kosten uebernehmen wird und der Patient eine (substanzielle) Eigenbeteiligung zahlen muss?

Wenn ja, ist der Arzt verpflichtet, sich eine schriftliche Einverstaendniserklaerung des Patienten unterschreiben zu lassen oder reicht eine muendliche Einwilligung aus?

Vielen Dank
melilith

Hallo,
schwierige Sache - da es hier auch auf die Umstände ankommt.
Grundsätzlich muss der Arzt vor Beginn einer Behandlung natürlich den Patienten auf die Eigenbeteiligung aufmerksam machen.
Ob in jedem Falle dazu eine schriftliche Vereinbarung erfolgen muss -
ich denke, auch da kommt es darauf an.
Beispiel : Arzt verordnet ein Medikament das die Kasse nicht zahlt.
Wenn sich die Kosten dafür in einem verträglichen (??) Rahmen halten
ist es sicherlich nicht erforderlich das etwas schriftliches zu vereinbaren.
Geht es allerdings um höhere (??) finanzielle Beträge muss er schon
sich schriftlich bestätigen lassen dass die Privatbehandlung vom Patient
so gewollt ist.
Wie gesagt, schwierige Sache.
Gruß
Czauderna

Guten Tag Czauderna,

um die Frage zu praezisieren:

es geht um medizinische Baeder gegen Psoriasisbeschwerden.

Der Patient hatte die Information aus einer Pressemitteilung, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dieser Behandlung wieder uebernehmen wuerden.

Auf Nachfrage beim Arzt bestaetigte dieser dem Patienten, dass die Kasse die Behandlungskosten tragen wuerde und vereinbarte zehn Behandlungstermine.

Nach drei Behandlungen bekam der Patient eine Rechnung, mit der er zu seiner Krankenkasse ging. Diese erstattete 100 von 157 Euro, den Rest musste der Patient selbst tragen (Der Patient ueberwies den Betrag, weil sich der Arzt sonst geweigert haette, den Patienten in Zukunft weiterzubehandeln). Begruendung der Krankenkasse: Der Arzt hatte mit dem Steigerungsfaktor 1,8 multipliziert, die Kasse truege aber nur bis zum 1,0fachen.

Dem Arzt war bekannt, dass der Patient an der Armutsgrenze lebt und die Kosten selbst nicht tragen kann.

Abgesehen vom konkreten Fall wuerde mich die Antwort auf diese Frage auch grundsaetzlich interessieren.

Viele Gruesse
melilith

Guten Tag Czauderna,

um die Frage zu praezisieren:

es geht um medizinische Baeder gegen Psoriasisbeschwerden.

Der Patient hatte die Information aus einer Pressemitteilung,
dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dieser
Behandlung wieder uebernehmen wuerden.

Erster „Fehler“ - vorher immer den fragen, der bezahlen soll und nach dem Abrechnungsverfahren fragen - hier wäre schon im Vorfeld klar gewesen, dass der Patient Rechnungsempfänger sein würde, also Privatpatient - die Kasse beteiligt sich an den Kosten - wenn sich um eine „wirkliche“ Kassenleistung handeln würde wäre eine Direktabrechnung mit der Kasse die Folge gewesen. Klar aber auch, der
Arzt hätte hier auf jeden Fall vor Beginn der Behandlung schon auf die
Privatrechnung vorbereiten müssen.

Auf Nachfrage beim Arzt bestaetigte dieser dem Patienten, dass
die Kasse die Behandlungskosten tragen wuerde und vereinbarte
zehn Behandlungstermine.

siehe oben

Nach drei Behandlungen bekam der Patient eine Rechnung, mit
der er zu seiner Krankenkasse ging. Diese erstattete 100 von
157 Euro, den Rest musste der Patient selbst tragen (Der
Patient ueberwies den Betrag, weil sich der Arzt sonst
geweigert haette, den Patienten in Zukunft weiterzubehandeln).
Begruendung der Krankenkasse: Der Arzt hatte mit dem
Steigerungsfaktor 1,8 multipliziert, die Kasse truege aber nur
bis zum 1,0fachen.

Glück im Unglück - mit diesem Steigerungsfaktor war der Arzt noch
„günstig“ - er könnte bis zum 2,3fachen Satz berechnen.

Dem Arzt war bekannt, dass der Patient an der Armutsgrenze
lebt und die Kosten selbst nicht tragen kann.

Ob das den Arzt interessiert hat ??, wenn ja, dann wären der 1,8
Faktor ein Anhaltspunkt dafür.

Abgesehen vom konkreten Fall wuerde mich die Antwort auf diese
Frage auch grundsaetzlich interessieren.

Fazit : Lieber einmal zuviel fragen (an der richtigen Stelle) als zuwenig.

Viele Gruesse
melilith

Ich weiss, nicht befriedigend die Antwort !
Gruß
Czauderna

Guten Tag Czauderna,

herzlichen Dank fuer die Antworten!

Sehen Sie irgendeine Moeglichkeit, dass der Arzt einen Teil der angefallenen Kosten uebernimmt, weil er den Patienten vorher nicht informiert hat?

Fazit : Lieber einmal zuviel fragen (an der richtigen Stelle) als zuwenig.

Ich versuche schon seit Jahren, das allen Bekannten einzuschaerfen, die von solchen Dingen betroffen sind (so wie in dem vorliegenden Fall). Aus meinem Umfeld weiss ich, dass das Vertrauensverhaeltnis zwischen Arzt und Patient Schaden nimmt, wenn der Patient vermutet, dass der Arzt v.a. von finanziellen Interessen geleitet wird und weniger vom Wohl des Patienten.

Viele Gruesse
melilith

Glück im Unglück - mit diesem Steigerungsfaktor war der Arzt
noch
„günstig“ - er könnte bis zum 2,3fachen Satz berechnen.

Dem Arzt war bekannt, dass der Patient an der Armutsgrenze
lebt und die Kosten selbst nicht tragen kann.

Ob das den Arzt interessiert hat ??, wenn ja, dann wären der
1,8
Faktor ein Anhaltspunkt dafür.

Hallo Günther,

so selbstlos ist dieser Arzt nun auch nicht. Offensichtlich wurde hier eine Balneophototherapie gemacht, diese wird nach GOÄ 566 abgerechnet. Hier ist der Regelsatz nur 1,8 statt 2,3fach. Es wurde also ganz normal abgerechnet. Pro Sitzung gibt das 102,60 €. Dazu kommen dann noch Sachkosten sowie wohl Ziffern wie 5802 und 5803 (ebenfalls nur 1,8fach berechenbar).

Abgesehen davon, dass der Arzt aufgrund seines Behandlungsvertrages die nebenvertragliche Pflicht hat, seinen Patienten auch über die finanziellen Risiken aufzuklären, frag ich mich, warum hier für eine vertragsärztliche Leistung überhaupt eine Privatrechnung erstellt wurde.

Ich denke nicht, dass hier eine Privatabrechnung möglich ist, außer es handelt sich um eine nicht zugelassene Indikation. Dann bestünde aber natürlich umso mehr eine Aufklärungspflicht des Arztes. Oder irre ich mich da?

"Bekanntmachung [1572 A]
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:
Balneophototherapie vom 13. März 2008

Die unter §2 genannten Verfahren zur Balneophototherapie dürfen bei Patientinnen und Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Psoriasis vulgaris zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung als vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Von einem mittelschweren bis schweren Verlauf wird in der Regel bei einem PASI-Score größer 10 ausgegangen. Für Patienten mit primär palmoplantarer Ausprägung gilt dieser Grenzwert bei der Bade-PUVA-Behandlung nicht."

Schöne Grüße, Bernhard