Hallo ihr Lieben,
vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe folgende Frage:
In einem Tatoostudio wird bei Terminabsprache eine Anzahlung verlangt. Eineinhalb Stunden vor dem Termin ruft der Tätowierer an und sagt den Termin ab, dieser war aber der einzig mögliche für den Kunden. Nun möchte der Kunde natürlich seine Anzahlung zurück. Der Tätowierer verweist auf ein Schildchen, das irgendwo auf einem Schrank steht, weigert sich, die Anzahlung zurückzuerstatten und schreibt einen Gutschein.
Kann mir jemand sagen, ob das so zulässig ist? Der Kunde kann mit diesem Gutschein natürlich gar nichts anfangen.
Hallo,
In einem Tatoostudio wird bei Terminabsprache eine Anzahlung
verlangt. Eineinhalb Stunden vor dem Termin ruft der
Tätowierer an und sagt den Termin ab, dieser war aber der
einzig mögliche für den Kunden. Nun möchte der Kunde natürlich
seine Anzahlung zurück. Der Tätowierer verweist auf ein
Schildchen, das irgendwo auf einem Schrank steht, weigert
sich, die Anzahlung zurückzuerstatten und schreibt einen
Gutschein.
Kann mir jemand sagen, ob das so zulässig ist? Der Kunde kann
mit diesem Gutschein natürlich gar nichts anfangen.
die Frage ist, ob durch Aufstellen dieses Schildchens diese Regelung Vertragsbestandteil wurde. Um AGB wirksam werden zu lassen, müssen diese deutlich aushängen und der Kunde muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass diese Vertragsbestandteil werden. Beides scheint hier nicht zuzutreffen, womit die Regelung unzulässig wäre. Siehe auch http://www.agb-info.de/agbrecht/informationen/unwirk…
Gruß
S.J.