Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Huhu!

Jetzt habe ich auch mal eine Frage:

Gilt der Gerichtsstand nach § 32 ZPO auch für Fälle, in denen der Schädiger seinen eigenen Haftpflichtversicherer auf Freistellung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Geschädigten verklagen will?

Ich weiß es leider auch nicht, daher nur meine Gedanken:

  1. Der Anspruch auf Freistellung ist doch ein solcher aus Vertrag und damit gerade nicht aus unerlaubter Handlung.

  2. Normzweck ist unter anderem die Prozessökonomie: Das orts- und beweisnahe Gericht soll mit der Sache beschäftigt sein.

  3. Normzweck ist auch die Waffengleichheit zwischen Deliktsschuldner und -gläubiger.

Nur 2. spricht dafür, § 32 ZPO hier anzuwenden; allerdings könnte man das durchaus für einen durchgreifenden Gedanken halten. Warum verweigert die Versicherung die Zahlung? Etwa weil sie sagt, es sei gar nicht nachgewiesen, dass der Versicherte zu haften habe? Dann müsste das gerichtlich geklärt werden und zwar genauso, wie wenn der Geschädigte den Schädiger verklagen würde.

Levay

Vielen Dank erstmal!

Der Zöller spricht hier ausnahmsweise keine klare Sprache, finde ich.

Nehmen wir mal an, der Schädiger hätte einen Gegenstand beschädigt und der Versicherer behauptet frech, er hätte sich diesen Gegenstand vom Geschädigten ausgeliehen - damit entfalle der Versicherungsschutz. Die Haftung des Schädigers wird also nicht in Frage gestellt.

Zumindest ich sehe in diesem Fall eigentlich keinen Raum für § 32 ZPO, weil weder der Wortlaut erfüllt noch der Normzweck tangiert sein dürfte.

Da es vermutlich eh keine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt, dürfte wohl ziemlich offen sein, wie ein Richter es sieht.

Levay

Hallo,

für den Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer gem. § 115 I VVG (früherer § 3 PflichtVG) ist § 32 anwendbar. Liest man die einschlägigen Urteile, halte ich das für auf den Freistellungsanspruch für nicht übertragbar.

_Der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO bzw. § 20 StVG ist auch für den Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG begründet, so daß für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO kein Raum ist.

BGH, Beschluß vom 03.03.1983 - I ARZ 682/82

Die Ast. hat gegen die Ag. zu 1 in deren allgemeinen Gerichtsstand vor dem LG Wiesbaden aus abgetretenem Recht gem. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) Klage erhoben und sich auf § 823 BGB und §§ 7 ff. StVG gestützt. Sie hat die Klage später auf den Ag. zu 2, Versicherungsnehmer der Ag. zu 1 und Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, erweitert; dessen allgemeiner Gerichtsstand liegt im Bezirk des LG Itzehoe. Dort hat sich auch der Unfall ereignet. Im Verfahren vor dem LG Wiesbaden hat der Ag. zu 2 die örtliche Zuständigkeit gerügt. Die Ast. beantragt, das LG Wiesbaden gem. § 36 Nr. 3 ZPO als gemeinschaftlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
… Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, da für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; die Ast. könnte beide Ag. als Gesamtschuldner (§ 3 Nr. 2 PflVG) vor dem LG Itzehoe im besonderen Gerichtsstand des Unfallortes verklagen.

Hinsichtlich der sachlichen Klagebegründung gegen den Ag. zu 2 folgt dies für den Deliktsanspruch aus § 32 ZPO und für die Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz aus § 20 StVG. Der besondere Gerichtsstand des Unfallortes (LG Itzehoe) ist aber auch für den gegen die Ag. zu 1 gem. § 3 Nr. 1 PflVG erhobenen Direktanspruch des Geschädigten begründet. Dieser Anspruch ist nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH überwiegend deliktsrechtlicher Natur, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist (vgl. BGHZ 57, 265 (269, 270) = NJW 1972, 387, unter Berufung auf BT-Dr IV/2552, S. 15; BGH, NJW 1974, 495 (496) = VersR 1974, 254; NJW 1977, 532 (533) = VersR 1977, 282, jeweils m. w. Nachw.). Dem kann jedenfalls für die Begründung des besonderen Gerichtsstandes nach § 32 ZPO und § 20 StVG beigetreten werden. Dies führt dazu, daß für die Ansprüche gegen beide Ag. der gemeinsame besondere Gerichtsstand des Unfallortes vor dem LG Itzehoe eröffnet ist und mithin die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 32 Rdnr. 28; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 32 A IId 2; Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 32 II 2). Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war daher abzulehnen._

In dem dort zitierten Urteil NJW 1977, 533 heißt es insbesondere in der Begründung:

_Nach deutschem Recht folgt der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern aus einem gesetzlichen Schuldbeitritt. Dieser verstärkt die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger durch das Hinzutreten des Versicherers als weiteren, leistungsfähigen Schuldners auf gesetzlicher Grundlage und in den durch § 3 PflVG gezogenen Grenzen. Deshalb ist der Direktanspruch kein Vertragsanspruch, sondern, ungeachtet gewisser versicherungsrechtlicher Züge, überwiegend deliktsrechtlicher Natur, ein „deliktisches Annex zum. Haftpflichtanspruch“ (so Wussow, Kraftfahrzeugunfälle im Ausland, in: Betr. 73 Beilage 14 S. 10). Hierin entspricht er vergleichbaren Ansprüchen in den Rechtsordnungen anderer Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens v. 20. 4. 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kfz (BGBl. 1965 II 281), auf das der Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG zurückgeht. Die kollisionsrechtliche Beurteilung des Anspruchs richtet sich deshalb nicht nach dem für Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geltenden Schuldstatut, sondern nach dem für Deliktsansprüche maßgebenden Tatortprinzip. Dieses verweist aber im vorliegenden Fall nicht auf deutsches, sondern auf jugoslawisches Recht.

Der erk. Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinem Urteil v. 23. 11. 1971 - VI ZR 97/70 = BGHZ 57, 265, 269 ff. = NJW 72, 387 eingenommen und näher begründet. Er entspricht auch der im Schrifttum vorherrschenden Meinung (vgl. die BGH, aaO angegebenen Nachweise; ferner Beitzke, RabelsZ 33 [1969], 233 f; Erman-Arndt, EGBGB, 5. Aufl., Art. 12 Rdnr. 2; Prölss-Martin, VVG, 19. Aufl., Zusatz zu §§ 158 b bis 158 k, Vorbem. 2 B vor § 3 PflVG n.F.; Psolka, DAR 73, 236; Schwind, ZVR 65, 293). Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, hiervon abzugehen._

VG
EK

Hab mal was gelesen…
Danke, Experten!

Ich habe jetzt mal schlauerweise in den „Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“ rumgelesen … und was steht da in § 31.1?

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Puh! Das wäre also, träte ein solcher Fall irgendwann mal ein, keine Reise nach Hamburg, Mannheim oder sonstwo nötig…