Nehmen wir an Verkäufer V möchte seine Immobilie über Makler M verkaufen. Es könnte ein schriftlicher Makler-Vertrag mit der Dauer von X Monaten geschlossen worden sein und u.a. wäre verklausuliert, dass V jeden Kaufinteressenten KI dem Makler melden muss. Sollte der Vertrag vorzeitig gekündigt werden, müssen die dem Makler entstandenen Kosten ersetzt werden.
Ist z.B. ein enger Familienangehöriger potentieller KI (kein Kontakt über M) verpflichtet die Vertragslaufzeit abzuwarten, wenn er verspricht die Immobilie in einigen Monaten zu erwerben?
Wäre KI innerhalb der Vertragslaufzeit verpflichtet eine Maklerprovision zu entrichten oder die bislang entstandenen Kosten M zu ersetzen?
Welchen Vertrag hat KI mit dem Makler geschlossen? Hab da eigentlich nichts von in dem Beispiel gesehen.
Demnach hat er auch keine Verpflichtung, so denn der Fall so gemeint ist.
Gruß!
Horst
Moin,
das liest sich so, als wenn es sich im fiktiven Beispiel um einen Alleinvermittlervertrag mit dem Makler handeln würde. In diesem Falle müsste der Maklergebühr bezahlt werden.
Aber welcher Eigentümer würde denn solch einen Vertrag unterschreiben, auch wenn alle Makler ein solches Formular vorlegen?
vnA
Es sei ein Vertrag geschlossen worden, der einem Makler M ein exklusives Vermittlungsrecht zugesteht, also keine anderen Makler zugelassen sind.
Mhm, also ein Exklusivvertrag. Das ist nicht so unüblich, wie hier gesagt wurde, sondern eher die Regel.
Vermutlich ist hier dann auch eine Klausel darin, die dem Makler die Unkosten zusichert, wenn ein „ähnlicher“ Vertrag zustande kam.
Da sollte man tatsächlich abwarten, bis der Vertrag abgelaufen ist, da es ansonsten zu Rechtsstreitigkeiten kommen kann.
Derlei klauseln sollte man vorab klären. Die meisten Makler sind sehr flexibel, wenn man Fragen stellt. Nachher ist es wohl zu spät.
Gruß!
Horst