Hallo zusammen,
habe weiter unten den thread von timurka gelesen und dabei kam eine Frage zu folgendem auf:
§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
würde sowas auch bei Versand Gewerbetreibender an Privatperson gelten oder nur bei Privat an Privat. Weil beim Kauf B2C letzlich doch eigentlich vieles zur Anwendung kommt, was dazu führt dass der Gewerbetreibende das Risiko trägt bzw. tragen müsste, oder?
So rein interessehalber bzw für die Zukunft…
Gruß und schönes Wochenende
Oliver