ein Landwirt möchte ein Grundstück (Wiese unerschlossen aber bebaubar) zu einem unter dem Ortsüblichem m² Preis an seine Schwester verkaufen.
Frage : ist das möglich,und wie wirkt sich das für den Verkäufer steuerlich aus, ist der tatsächliche Kaufpreis entscheidend oder wird der Ortsübliche m² Peis zur berechnung der Steuer angenommen?
ein Landwirt möchte ein Grundstück (Wiese unerschlossen aber
bebaubar) zu einem unter dem Ortsüblichem m² Preis an seine
Schwester verkaufen.
Frage : ist das möglich,und wie wirkt sich das für den
Verkäufer steuerlich aus, ist der tatsächliche Kaufpreis
entscheidend oder wird der Ortsübliche m² Peis zur berechnung
der Steuer angenommen?
der Kaufpreis.
Nur mal vorsichtshalber: die Idee, im notariellen Kaufvertrag einen niedrigeren Preis anzugeben, um Steuern zu sparen, und den Rest des Kaufpreises dann „inoffiziell“ zu zahlen, ist nicht neu. Die Konsequenzen für den Fall, daß das auffliegt, sind unangenehm. Mal abgesehen von der Sache mit der Steuerhinterziehung kommt noch dazu, daß der Kaufvertrag dann nichtig ist (vgl. § 134 BGB).
Das aber - wie gesagt - nur vorsichtshalber. Ich will nichts unterstellen.
der Bauer eklärt er könne mit dem Preis nicht runter, da er die Steuer für den Ortsüblichen Preis zahlen müsste. Ein fiktiver Kaufpreis wurde nicht beabsichtigt.
Mal abgesehen von der Sache mit der
Steuerhinterziehung kommt noch dazu, daß der Kaufvertrag dann
nichtig ist (vgl. § 134 BGB).
Nee. Das Scheingeschäft ist nach § 118 BGB nichtig, das eigentliche Geschäft wegen § 311 b 1 BGB zwar (form-)nichtig, doch heilbar durch Vollzug, § 311 b 2 BGB.
Mal abgesehen von der Sache mit der
Steuerhinterziehung kommt noch dazu, daß der Kaufvertrag dann
nichtig ist (vgl. § 134 BGB).
Nee. Das Scheingeschäft ist nach § 118 BGB nichtig, das
eigentliche Geschäft wegen § 311 b 1 BGB zwar (form-)nichtig,
doch heilbar durch Vollzug, § 311 b 2 BGB.
Ich meinte den notariellen, von dem ich vorher auch sprach.
Nur mal vorsichtshalber: die Idee, im notariellen Kaufvertrag
einen niedrigeren Preis anzugeben, um Steuern zu sparen, und
den Rest des Kaufpreises dann „inoffiziell“ zu zahlen, ist
nicht neu. Die Konsequenzen für den Fall, daß das auffliegt,
sind unangenehm.
Es gibt einen weiteren Gesichtspunkt, der gegen einen „Freundschaftspreis“ spricht. Bei Verkauf von Landwirt an Nicht-Landwirt kann es vorkommen, dass ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Dann steigt der Vorkaufberechtigte geanu zu den Bedingungen in den Kaufvertrag ein, die dort genannt sind. „Freundschaftspreise“ oder irgendwelche „Zahlungen unterm Tisch“ interessieren dann keinen mehr.
Es gibt zwei Kaufverträge: den notariellen, der nur ein Scheingeschäft war und deshalb nichtig ist, und den mündlichen, der aufgrund der nicht erfüllten Formvorschriften nichtig ist. Letzteres kann durch notarielle Beurkundung allerdings geheilt werden.
Nee. Das Scheingeschäft ist nach § 118 BGB nichtig,
warum greift dann nicht 117, der das Scheingeschäft definiert, sondern 118?
das
eigentliche Geschäft wegen § 311 b 1 BGB zwar (form-)nichtig,
doch heilbar durch Vollzug, § 311 b 2 BGB.
Da soll einer duchblicken
311b (1) Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig , wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
in 311b (2) steht aber doch nichtig, warum wird es dann geheilt?
Das kapier ich nicht, dann müsste es (rein wegen der Worte nichtig, gültig) durch 1 geheilt werden und duch 2 nichtig. Dort wo steht gültig wird es nichtig, und wo steht dass es nichtig wird, wir es geheilt? *grübel*
Es gibt zwei Kaufverträge: den notariellen, der nur ein
Scheingeschäft war und deshalb nichtig ist, und den
mündlichen, der aufgrund der nicht erfüllten Formvorschriften
nichtig ist. Letzteres kann durch notarielle Beurkundung
allerdings geheilt werden.
Achso, du hast dich nicht auf die Frage des UP bezogen, sondern auf den Konstukt deines „Warnhinweises“ das war mir nicht klar.
warum greift dann nicht 117, der das Scheingeschäft definiert,
sondern 118?
Weil ich mich da wohl vertippt - und diesen Fehler im zweiten Posting übernommen - habe. § 117 BGB ist natürlich richtig.
in 311b (2) steht aber doch nichtig, warum wird es dann
geheilt?
§ 311 b Abs. 2 BGB bezieht sich gar nicht auf Grundstücksgeschäfte. Die Regelung hierfür findet sich in Abs. 1!
Das kapier ich nicht, dann müsste es (rein wegen der Worte
nichtig, gültig) durch 1 geheilt werden und duch 2 nichtig.
Na ja, die Nichtigkeit ergibt sich aus § 125 BGB. Aber § 311 b Abs. 1 S. 2 sagt ja nun mal klar und missverständlich, dass, wenn das Grundstück aufgelassen wird, der Vertrag trotzdem wirksam wird. Ein nichtiger Vertrag ist nicht dasselbe wie ein Nichtvertrag. Der nichtige Vertrag existiert, ist aber unwirksam, und er wird wirksam, wenn das Grundstück übereignet wird.
Das spielt übrigens nur deswegen eine Rolle, weil die Übereignung bei unwirksamen Kaufvertrag zur Folge hätte, dass der Verkäufer das Grundstück zurückverlangen könnte.
Das kapier ich nicht, dann müsste es (rein wegen der Worte
nichtig, gültig) durch 1 geheilt werden und duch 2 nichtig.
Na ja, die Nichtigkeit ergibt sich aus § 125 BGB. Aber § 311 b
Abs. 1 S. 2 sagt ja nun mal klar und missverständlich, dass,
wenn das Grundstück aufgelassen wird, der Vertrag trotzdem
wirksam wird. Ein nichtiger Vertrag ist nicht dasselbe wie ein
Nichtvertrag. Der nichtige Vertrag existiert, ist aber
unwirksam, und er wird wirksam, wenn das Grundstück übereignet
wird.
Das spielt übrigens nur deswegen eine Rolle, weil die
Übereignung bei unwirksamen Kaufvertrag zur Folge hätte, dass
der Verkäufer das Grundstück zurückverlangen könnte.
ok, thx.
Das reicht, um festzustellen, dass mir das Thema doch nicht wichtig genug ist, um durchzublicken *gg*
den Kaufvertrag (= Verpflichtung, das Eigentum zu übertragen) und
die Übereignung (= die Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag).
Angenommen, der Kaufvertrag ist (form-)unwirksam; dann kann der Verkäufer gleichwohl das Eigentum an dem Grundstück übertragen. Die Wirksamkeit dieser Übereignung ist unabhängig davon, ob der Kaufvertrag wirksam war (sog. Abstraktionsprinzip), das heißt, der Käufer wird Eigentümer (und in der Regel wohl ja auch Besitzer) des Grundstücks.
Nun war der Kaufvertrag aber ja unwirksam. Wenn das ohne Folgen bliebe, bräuchte man keine Kaufverträge mehr, außerdem könnte der Verkäufer aus dem unwirksamen Vertrag ja gar keine Ansprüche herleiten. Darum gilt als Grundsatz: Wird etwas übereignet und übergeben, obwohl dazu keine Verpflichtung bestand (etwa weil der Kaufvertrag unwirksam war), kann derjenige, der es weggegeben hat, zurückverlangen. Also: Der Verkäufer kann Eigentum und Besitz an dem Grundstück herausverlangen. Im Fall von Grundstücken gilt das an sich auch. Wenn der Kaufvertrag z.B. wegen Anfechtung oder Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, kann eben Herausgabe verlangt werden.
Für den Fall der Formnichtigkeit aber gilt das nicht: Hier sagt das Gesetz, dass der Kaufvertrag wirksam wird, wenn der (an sich unwirksame) Kaufvertrag wirklich erfüllt wird.
Allerdings muss ich entgegen meines vorherigen Postings einräumen, dass es doch noch mehr Konsequenzen hat, ob der Kaufvertrag wirksam ist oder nicht. Wäre er unwirksam, könnte ja niemand Rechte daraus herleiten. Der Verkäufer könnte also den Kaufpreis nicht verlangen, und im Fall von Sach- oder Rechtsmängeln könnte der Käufer keine Gewährleistungsrechte geltend machen, denn die setzen - oh Wunder - einen gültigen Kaufvertrag voraus.