Hallo,
Person X erhält eine berechtigte Abhmahnung wegen Verstoß gegen dass Buchpreisbindungsgestz. Er hat auf einer Internetplattform 1 gebrauchtes Buch versehendlich als neu angeboten. Damit hat er gegen das BPB Gesetz verstoßen. Nun hat er eine Abmahnung einer Firma erhalten, die eine Unterlassungserklärung fordert sowie eine Aufwandsentschädigung der Rechstverfolgung. Das Schreiben stammt von der Firma selbst sowie die Betragsforderung. Es stammt nicht von einen Anwalt der von der Firma beauftragt wurde.
Kann Person X die Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne den geforderten Betrag zu zahlen da er ja keine Anwaltsgebühren enthällt sondern „eigene“ Aufwendungen?
Ich habe nicht im Mindesten eine Ahnung, ob die Abmahnung hier berechtigt und ob überhaupt Aufwendungen zu ersetzen sind. Aber eines muss klar sein: Auch die Kosten des Anwalts, wenn er denn beauftragt worden wäre, sind eine „eigene Aufwendung“. Denn der Auftraggeber schuldet dem Anwalt ja eine Vergütung. Einen Direktanspruch des Anwalts gegen den Abgemahnten gibt es sowieso nicht.
Gehen wir mal in der Annahme aus diese ist gerechtfertigt. Das die Anwaltskosten zu erstatten sind ist mir schon klar. Allerdings sollte doch dann auch eine Rechnung des entsprechenden Anwalts den Abmahnschreiben beiliegen. Die Firma stellt allerdings eine eigene Rechnung aus, ohne entsprechende Nachweise. Dort steht dann nur: Eigene Aufwendung der Rechtsverfolgung (externe Rechtsberatung, Porto, Bearbeitungsgebühren) = XXX€. Person X hat doch eigentlich das recht eine genaue Aufschlüsselung und entsprechende Nachweise zu bekommen, z.B die Anwaltsrechnung über 200€, Porto für 10€ usw.
freundliche Grüße
webii
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ist Person X denn überhaupt gewerblich tätig oder geht es um ein Privatangebot? In dem Fall wäre ggf. abzuklären, ob die Buchpreisbindung überhaupt gilt. Darüber hinaus wäre abzuklären, ob der entsprechende Buchtitel überhaupt noch preisgebunden ist oder vielleicht schon reduziert im modernen Antiquariat erhältlich ist.
Wenn die Firma erst gar keinen Anwalt einschaltet und es auf eigene Faust versucht, kommt mir die Sache nicht so richtig begründet vor. Vielleicht ist es mehr ein Versuch ‚vielleicht fällt Person X darauf rein?‘
Person X sollte nicht voreilig eine Unterlassungserklärung abgeben, sondern erst nochmal die Rechtlage überprüfen. War dieses Angebot überhaupt wirklich ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung? Mal ganz abgesehen von der seltsamen Vorgehensweise ohne Anwalt…
Viele Grüße
Anne
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Gehen wir mal in der Annahme aus diese ist gerechtfertigt. Das
die Anwaltskosten zu erstatten sind ist mir schon klar.
Allerdings sollte doch dann auch eine Rechnung des
entsprechenden Anwalts den Abmahnschreiben beiliegen. Die
Firma stellt allerdings eine eigene Rechnung aus, ohne
entsprechende Nachweise. Dort steht dann nur: Eigene
Aufwendung der Rechtsverfolgung (externe Rechtsberatung,
Porto, Bearbeitungsgebühren) = XXX€. Person X hat doch
eigentlich das recht eine genaue Aufschlüsselung und
entsprechende Nachweise zu bekommen, z.B die Anwaltsrechnung
über 200€, Porto für 10€ usw.
freundliche Grüße
webii
Hallo!
Person X sollte doch mal bei seiner IHK die Rechtsabteilung anrufen und sich erkundigen. Falls nötig kann man ihr auch dort einen guten Anwalt empfehlen. Die IHK hat sicher einen Juristen mit Kenntnissen im Wettbewerbsrecht, der sagen kann, wie man am besten vorgeht.
Meine IHK war jedenfalls bei einem Abmahn-Problem sehr hilfreich und hat mir einen genialen Anwalt empfohlen. Ich bezahle lieber für meinen eigenen Anwalt als für den anderer Leute .
Aber hier, bei Person X, habe ich stark den Eindruck, dass dem Abmahner ein paar Fehler unterlaufen sind und er damit u.U. gar nicht durchkommt. Das sollte Person X unbedingt abklären.
Hallo,
Person X, nennnen wir ihn Max, ist gewerblich tätig, allerdings nicht mit Büchern. Max hat die rechtliche Lage geprüft und zu dem ergebnis gekommen das die Abmahnung gerechtfertigt ist, da er ja schlecht beweisen kann dass das angebotene Buch fälschlicherweise als neu eingestellt wurde. Max hat bereits ein kurzes Rechtsberatungsgespräch eingeholt in dem ihm geraten wurde, eine modif. Unterlassungserklärung ohne Kostenübernahme abzugeben. Max sieht momentan von weiterem Rechtsbeistand ab, da diese Kosten die Abmahnkosten bei weitem übersteigen würden.
freundliche Grüße
webii
Hallo!
Person X sollte doch mal bei seiner IHK die Rechtsabteilung
anrufen und sich erkundigen. Falls nötig kann man ihr auch
dort einen guten Anwalt empfehlen. Die IHK hat sicher einen
Juristen mit Kenntnissen im Wettbewerbsrecht, der sagen kann,
wie man am besten vorgeht.
Meine IHK war jedenfalls bei einem Abmahn-Problem sehr
hilfreich und hat mir einen genialen Anwalt empfohlen. Ich
bezahle lieber für meinen eigenen Anwalt als für den anderer
Leute .
Aber hier, bei Person X, habe ich stark den Eindruck, dass dem
Abmahner ein paar Fehler unterlaufen sind und er damit u.U.
gar nicht durchkommt. Das sollte Person X unbedingt abklären.
Gehen wir mal in der Annahme aus diese ist gerechtfertigt.
OK
Das
die Anwaltskosten zu erstatten sind ist mir schon klar.
Allerdings sollte doch dann auch eine Rechnung des
entsprechenden Anwalts den Abmahnschreiben beiliegen.
Nein, denn die Rechnung stellt der Anwalt seinem Mandanten und der Mandant fordert diese Kosten durch seinen Anwalt ein.
Die
Firma stellt allerdings eine eigene Rechnung aus, ohne
entsprechende Nachweise. Dort steht dann nur: Eigene
Aufwendung der Rechtsverfolgung (externe Rechtsberatung,
Porto, Bearbeitungsgebühren) = XXX€. Person X hat doch
eigentlich das recht eine genaue Aufschlüsselung und
entsprechende Nachweise zu bekommen, z.B die Anwaltsrechnung
über 200€, Porto für 10€ usw.
Nein hat sie nicht, denn nachgewiesen muss die Forderung erst im Zivilprozess werden. Vorher muss man gar nichts beweisen und auch keine Beweis vorlegen. Das heißt jetzt nicht, dass das nicht in der Praxis vielfach dennoch so gemacht wird (ich schlüssle die Kosten normalerweise dem Gegner auf, wenn er mich fragt - müssen tue ich das aber nicht)
Das
die Anwaltskosten zu erstatten sind ist mir schon klar.
Allerdings sollte doch dann auch eine Rechnung des
entsprechenden Anwalts den Abmahnschreiben beiliegen.
Nein, denn die Rechnung stellt der Anwalt seinem Mandanten und
der Mandant fordert diese Kosten durch seinen Anwalt ein.
Die
Firma stellt allerdings eine eigene Rechnung aus, ohne
entsprechende Nachweise. Dort steht dann nur: Eigene
Aufwendung der Rechtsverfolgung (externe Rechtsberatung,
Porto, Bearbeitungsgebühren) = XXX€. Person X hat doch
eigentlich das recht eine genaue Aufschlüsselung und
entsprechende Nachweise zu bekommen, z.B die Anwaltsrechnung
über 200€, Porto für 10€ usw.
Nein hat sie nicht, denn nachgewiesen muss die Forderung erst
im Zivilprozess werden. Vorher muss man gar nichts beweisen
und auch keine Beweis vorlegen. Das heißt jetzt nicht, dass
das nicht in der Praxis vielfach dennoch so gemacht wird (ich
schlüssle die Kosten normalerweise dem Gegner auf, wenn er
mich fragt - müssen tue ich das aber nicht)
Woher soll denn Max dann wissen ob tatsächlich ein Anwalt eingeschalten wurde oder nur behauptet wird dass einer eingeschaltet wurde und das Geld in die eigene Tasche gesteckt wird. Frage deshalb da die Firma wegen ihrer dubiosen Abmahnungen auf eigene Faust bekannt ist und gegen die Frima mehrere zivile- und strafrechtliche Anzeigen vorliegen.
Woher soll denn Max dann wissen ob tatsächlich ein Anwalt
eingeschalten wurde oder nur behauptet wird dass einer
eingeschaltet wurde und das Geld in die eigene Tasche gesteckt
wird.
Sowas fällt unter Prozessrisiko.
Frage deshalb da die Firma wegen ihrer dubiosen
Abmahnungen auf eigene Faust bekannt ist und gegen die Frima
mehrere zivile- und strafrechtliche Anzeigen vorliegen.
Naja, es schadet ja auch nicht, wenn man da ein bisschen auf seinen Hausverstand und sein Bauchgefühl achtet. Meistens liegt man damit schon richtig, eine Garantie gibts natürlich nicht.