Wann verjähren Heilpraktikerkosten?

Hallo zusammen!

Vielleicht kann mir ja einer beantworten, wie dieser angenommene Fall zu beurteilen ist.

Angenommen, es hätte eine Heilpraktiker-Behandlung im Jahr 2005, von April bis Juni, stattgefunden, die der Heilpraktiker allerdings aufgrund von angeblichen Problemen mit seinem Programm nie in Rechnung stellte. Es wäre aber keinem beider Parteien aufgefallen, dass die Rechnung noch fällig ist. Dann käme Mitte Dezember 2008 plötzlich eine Rechnung über diese Behandlung. Hätte der Heilpraktiker überhaupt noch den Anspruch auf Zahlung dieser Rechnung?

Ich wäre über eine schnelle Antwort sehr dankbar :wink:

LG xsevenx

Huhu!

Hätte der Heilpraktiker überhaupt noch den
Anspruch auf Zahlung dieser Rechnung?

Der Heilpraktiker hat diesen Anspruch, weil er die entsprechende Gegenleistung erbracht hat, und zwar so lange er lebt.

Allerdings hat der Patient nach Eintritt der Verjährung das Recht, die Zahlung zu verweigern. Ob die Verjährung eingetreten ist, hängt davon ab, ob der Heilpraktiker schlau genug war, noch vor dem Neujahrstag irgendetwas zu unternehmen, um den Ablauf der Verjährungsfrist nach hinten zu schieben. Das hätte er durch Klageerhebung oder Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides machen können.

Hallo,
fallen Heilpraktiker unter die gleichen Regelungen wie Ärzte? Dann wäre die Fälligkeit des Betrags erst die Rechnungsstellung und damit die Verjährung erst Ende 2011.
Gruß
loderunner (ianal)

Allerdings hat der Patient nach Eintritt der Verjährung das
Recht, die Zahlung zu verweigern. Ob die Verjährung
eingetreten ist, hängt davon ab, ob der Heilpraktiker schlau
genug war, noch vor dem Neujahrstag irgendetwas zu
unternehmen, um den Ablauf der Verjährungsfrist nach hinten zu
schieben. Das hätte er durch Klageerhebung oder Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheides machen können.

Hallo, nehmen wir an, er hat einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Am 30.12.2008.

Aber, wie sähe es aus, wenn der HP mit dem Patient telefonisch vereinbart hat (diese Vereinbarung zusätzlich schriftlich bestätigt hat), dass es reicht, wenn die Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht wird. Die Einreichung bei der Krankenkasse wäre auch fristgerecht geschehen.

Dann muss der Patient doch keine Kosten tragen, wenn der HP solche Schritte gehen würde, seiner Aussage nach aus formellen Gründen, oder?

LG xsevenx

Zusatzfrage:

Mir wurde vor einiger Zeit eine Arztrechnung geschickt mit 8 Jahre alten Behandlungsdaten. Ich schickte sie meiner PKV mit der Frage nach der Verjährung und erhielt die Antwort, die Forderung „wäre nicht verjährt, sondern verwirkt“.

Also: Verjährung, Verwirkung und was ist der Unterschied ?

Verjährung ist gesetzlich geregelt und hängt von eindeutigen Fristen ab.

Verwirkung wird etwa aus § 242 BGB hergeleitet und bedeutet, dass der Anspruchsinhaber einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und der Schuldner darauf vertrauen durfte und vertraut hat, dass der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr geltend macht.

Das gibt’s auch in anderen Rechtsgebieten als dem Zivilrecht, etwa im Verwaltungsrecht: Ein Bauherr beginnt mit dem Bau seines Hauses. Der Nachbar wird durch die Baugenehmigung in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt und kann darum gegen die Baugenehmigung Widerspruch einlegen und Klage erheben. Eine Frist hierfür läuft nur dann, wenn ihm, dem Nachbarn also, die Baugenehmigung zugestellt wurde. Wenn das nicht passiert ist, kann er - zunächst einmal / theoretisch - unendlich lang Klage erheben, aber irgendwann (man sagt: nach einem Jahr) verwirkt er dieses Recht.

Levay

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owT