Zahlung und Fälligkeit von forderungen

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Schuldrecht

gemäß §286 (3) BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Was ist denn jetzt wenn die Rechnung formal fällig ist, aufgrund des Rechnungsdatums, aber z.b. aufgrund eines falschen Rechnungsempfängers nicht empfangen wurde. Wie verhält sich das in Bezug auf Verzugszinsen o.ä.? Der Schuldner kann ja nichts dafür, dass der Lieferant eine Rechnung eventuell an den falschen Empfänger geschickt hat. Die Rechnung ist demnach nie zugegangen. Wer ist hier in der Beweispflicht?

Ist der Schuldner berechtigt die Fälligkeit nach Zugang der Rechnung neu zu berechnen?

Vielen Dank im Vorraus

Grüße
Stefan

Wenn er die Rechnung nicht bekommen hat, dann fehlt es ja am „Zugang“ i.S.v. § 286 III BGB. Und den muss nach allgemeinen Regeln der Rechnungsaussteller beweisen.

Levay

Wenn er die Rechnung nicht bekommen hat, dann fehlt es ja am
„Zugang“ i.S.v. § 286 III BGB. Und den muss nach allgemeinen
Regeln der Rechnungsaussteller beweisen.

Levay

Danke für die antwort.
Wie sieht es dann mit der Fälligkeit aus?
Sagen wir es sind 30 Tage nach Rechnungsdatum vereinbart und die Rechnung kommt erst nach 60 Tagen an
Ist der Schuldner berechtigt ab Zugang der Rechnung 30 tage zu berechnen oder muss die Rechnung dann sofort beglichen werden?

Die Parteien können die Fälligkeit frei vereinbaren. Wenn vereinbart wurde, dass die Fälligkeit erst 30 Tage nach Rechnungszugang eintritt, dann tritt die Fälligkeit erst 30 Tage nach Rechnungszugang ein.

Levay