Person A hat einen Mobiltelefonvertrag. Die Mobiltelefonrechnung wird jeden Monat vom Anbieter ZZ eingezogen. Nun konnte ZZ jedoch einmal nicht einziehen, weil das Konto vorübergehend nicht gedeckt war. Daraufhin schickte ZZ eine Rechnung zu A, mit fünfzehn Euro Rücklastschriftgebühren und dem Hinweis, dass das Mobiltelefon für ausgehende Anrufe erst wieder entsperrt werden würde, wenn der Betrag auf dem Teilnehmerkonto von A eingegangen sei.
A überweist umgehend, allerdings nur den Rechnungsbetrag, nicht die Rücklastschriftgebühren.
Frage: Darf das Telefon gesperrt bleiben, nur aufgrund der noch nicht bezahlten Rücklastschriftgebühren?
Frage: Ist die o.g. Höhe der Rücklastschriftgebühren zulässig?
Frage: Darf das Telefon gesperrt bleiben, nur aufgrund der
noch nicht bezahlten Rücklastschriftgebühren?
ja
Frage: Ist die o.g. Höhe der Rücklastschriftgebühren zulässig?
ja. Man hört immer viel von „Banken dürfen das nicht“ oder so. Die Bank des Kunden darf ihm tatsächlich keine Gebühr abnehmen, sie darf aber dem Lastschrifteinreicher (Handyfirma) eine Gebühr mit zurückgeben. Diese holt sich dier Handyfirma zusammen mit ihren eigenen Gebühren vom Kunden wieder, beides ist in gewissem Rahmen zulässig (die Bankgebühr ist fest, m.E. 3 Euro). Ein Gesamtbetrag von 15 Euro ist dabei im Rahmen.
vorab: ich lese Deine Beiträge sehr gern, denn die sind oft gut und fundiert, aber dieser ist -offen gesagt- Unsinn.
Also.
Wenn bei einem Zahlungspflichtigen eine Lastschift zurückgeht(Handyrechnung, um bei dem Beispiel zu bleiben), verursacht das eine Reihe von Kosten:
1.) Zahlstelle (=Bank des Handykunden). Die geben die Lastschrift zurück und schlagen eine Gebühr drauf, die für alle Banken einheitlich ist und betragsunabhängig. „Ganz früher“ waren das 7,50 DM, dann umgerechnet 3,83 EUR. Wenn ich es richtig mitbekommen habe, wurde das auf 3 EUR gesenkt.
2.) Erste Inkassostelle (=Bank des Handyunternehmens). Die schlagen auch eine Gebühr drauf, diese ist allerdings mit dem Handyunternehmen vertraglich vereinbart. Oft ist das eine Minimumgebühr (3-4 EUR) bzw. ein Promillewert bei grossen Beträgen. Bei wirklich grossen Kunden mit einem riesigen Lastschriftumsatz (Millionen) können diese Gebühren schon wesentlich niedriger sein. (Diese Gebühr hab ich gestern in meinem Posting in der Eile vergessen)
3.) Handyunternehmen. Die haben auch Kosten für ihre Debitorenbuchhaltung und das wird auch noch aufgeschlagen.
Aus diesen drei Beträgen wird dann ein Betrag von 10-20 EUR gebildet, die das Handyunternehmen dem Kunden in Rechnung stellt, wenn er die Lastschriftrückgabe verschuldet hat (entweder mangels Deckung oder unberechtigter Widerspuch). Wie oben erklärt, gehen davon ca. 8 EUR an die beteiligten Banken und der Rest an das Handyunternehmen (das aber auch Verwaltungskosten hat).
Wenn die Lastschriftrückgabe berechtigt ist (z.B. weil das Handyunternehmen eine falsche oder eine nicht fällige Forderung eingezogen hat) laufen die Bankgebühren trotzdem, die muss sich nun aber das Handyunternehmen „an die Backe schmieren“.
Früher haben die Banken bei Lastschriftrückgabe mangels Deckung ihren Kunden parallel noch Gebühren belastet, aber diese (und NUR diese) sind nach einschlägigen Urteilen des BGH nicht erlaubt.
mea culpa, die 30 Euro gibt es wirklich, aber nicht in diesem Fall. Das verlangen manche Banken als die Gebühr für die Adressmitteilung bei einer nicht eingelösten Lastschrift bei UNBEKANNTEN Kunden (Debitkarte).