Zurückbehaltungsrecht

kann mir vielleicht jemand erklären, wann §273BGB Zurückbehaltungrecht(Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er die geschuldete Leistung verweigern,bis die ihm gebührende Leistung bewirkt ist.)
und wann §320BGBEinrede des nicht erfüllten Vertrags(Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern.)

In meinen Augen ist beides irgendwie das Gleiche, in beiden Fällen hat der Schuldner die Gegenleistung es Gläubigers nicht erhalten.
Bitte erklärt mir die jeweiligen Anwendungbereiche

Die Rechtsfolgen der beiden sind fast identisch, aber eben nicht ganz.

In der Anwendung gilt

  1. § 320 BGB für vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge und zwar hier nur auf die Leistungen, die zueinander im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (do ut des: Ich gebe (das), damit du (das andere) gibst) und

  2. § 273 BGB für alles andere, also sogar für Ansprüche aus vollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträgen, wenn diese eben nicht im Synallagma stehen (s.o. unter 1).

Beispiele:

  1. Es wird ein Kaufvertrag geschlossen. Die Übereignung der Kaufsache kann der Verkäufer so lange verweigern, bis er den Kaufpreis bekommen hat (und umgekehrt), § 320 BGB.

  2. Der Kaufvertrag wird angefochten, die Leistungen müssen rückabgewickelt werden. § 320 BGB gilt nicht, weil das Rückabwicklungsverhältnis kein Vertrag ist. Dafür gilt nun § 273 BGB.

So richtig verständlich werden beide Vorschriften erst, wenn man sich mit Zwangsvollstreckungsrecht beschäftigt.

Levay

danke!