Privatinsolvenz - Anspr. gg Eigentümergemeinschaft

Hallöle,

zu folgender Konstellation würde ich gerne mal ein paar Meinungen sammeln:

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung möchte ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Die Wohnung liegt in einer Wohnanlage, er ist also „Mitglied“ einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verwaltung dieser Gemeinschaft hat vor einiger Zeit zum einen den Bezirksschornsteinfeger mit den jährlichen Wartungsaufgaben beauftragt und zum anderen einen Rechtsstreit im Namen der Eigentümergemeinschaft geführt, für den Rechtsanwaltskosten angefallen sind.

Die Fragestellung deshalb: Müssen der Schornsteinfeger und der Anwalt in die Gläubigerliste im Privatinsolvenzverfahren aufgenommen werden? Wenn ja, mit der _Gesamt_forderung oder nur mit dem Anteil des Insolvenzschuldners (entsprechend seinem Miteigentumsanteil innerhalb der Gemeinschaft)?

Ich hab´ mir dazu überlegt:
Nach der neueren BGH-Rechtsprechung ist die Eigentümergemeinschaft ja bzgl. „Außenforderungen“ von Dritten teilrechtsfähig. D.h., der Anspruch von Schornsteinfeger und Anwalt richtet sich „gegen die Gemeinschaft“ bzw. deren Vermögensmasse (Hausgeldkonto). Damit sind die beiden ja eigentlich nicht Gläubiger des Einzeleigentümers und haben in seinem Insolvenzverfahren nichts zu suchen. Sehe ich das richtig?

Für Meinungen oder Erfahrungswerte wäre ich dankbar :smile:

LG,
Silke

Die Fragestellung deshalb: Müssen der Schornsteinfeger und der
Anwalt in die Gläubigerliste im Privatinsolvenzverfahren
aufgenommen werden?

M.E. nach werden diese Forderungen nicht ins Gläubigerverzeichnes mitaufgenommen, da der Schornsteinfeger und der Anwalt ja für und auf Rechnung der EG ihre Dienstleistung ausgeführt haben.

Ich hab´ mir dazu überlegt:
Nach der neueren BGH-Rechtsprechung ist die
Eigentümergemeinschaft ja bzgl. „Außenforderungen“ von Dritten
teilrechtsfähig. D.h., der Anspruch von Schornsteinfeger und
Anwalt richtet sich „gegen die Gemeinschaft“ bzw. deren
Vermögensmasse (Hausgeldkonto).

Das sehe ich genauso.

Damit sind die beiden ja
eigentlich nicht Gläubiger des Einzeleigentümers und haben in
seinem Insolvenzverfahren nichts zu suchen. Sehe ich das
richtig?

Sehe ich auch so. Da aber nun die EG noch Forderungen hat, müsste diese ins Gläubigerverzeichnis aufgenommen werden.

Vielen Dank für die Antwort!

Inzwischen habe ich allerdings auch noch eine andere „Sichtweise“ erläutert bekommen, die tatsächlich der aktuellen Gesetzeslage besser Rechnung trägt.

Seit der letzten Änderung des WEG, die der Gesetzgeber in Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung vorgenommen hat, sind die einzelnen Eigentümer für „Außenforderungen“ der Gemeinschaft nicht mehr Gesamtschuldner, sondern „Teilschuldner“. In § 10 Abs. 8 WEG ist festgelegt, dass sie entsprechend ihrem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum den außenstehenden Gläubigern direkt haften (neben der Gemeinschaft als solcher).

Nach den fachkundigen Äußerungen, die ich erhalten habe, würde das bedeuten, dass die fraglichen Forderungen in der entsprechenden anteiligen Höhe doch Forderungen gegen den Insolvenzschuldner sind und deshalb in dieser Höhe aufgenommen werden müssen. Dafür muss dann im Gegenzug allerdings nicht mehr die Forderung der Gemeinschaft mit in das Insolvenzverfahren.

Klingt für mich auch schlüssig…

Liebe Grüße,
Silke