WaffG § 5

Wer kann mir sagen, welche Personen nicht zuverlässig nach § 5 sind?

Hallo Daniel,

Wer kann mir sagen, welche Personen nicht zuverlässig nach § 5
sind?

Ich versteh deine Frage nicht ganz:
§ 5 fängt an mit den Worten „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht…“.
Es steht genau in diesem Paragraphen drin, welche Personen nicht zuverlässig sind…

Grüße von
Tinchen

Wer kann mir sagen, welche Personen nicht zuverlässig nach § 5
sind?

Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Steht doch alles im Gesetz:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

  1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a) wegen eines Verbrechens oder
    b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichenStoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  1. Mitglied
    a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
    b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützenoder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a)gegen die verfassungsmäßige Ordnungoder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung,insbesondere gegen das friedlicheZusammenleben der Völker, gerichtetsind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder daraufgerichtete Vorbereitungshandlungenauswärtige Belange der BundesrepublikDeutschland gefährden,

innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.