Aufträge ohne Insolvenzverwalter

Hallo,
darf eine Firma, die in Insolvenz (war bekannt) ist Aufträge erteilen obwohl der Insolvenzverwalter den Auftrag nicht unterschrieben hat?Mal angenommen dieser Insolvenzverwalter wußte von nichts.
Muß diese Rechnung dann nicht bezahlt werden, wenn man den Auftfrag ausgeführt hat?

darf eine Firma, die in Insolvenz (war bekannt) ist Aufträge
erteilen obwohl der Insolvenzverwalter den Auftrag nicht
unterschrieben hat?

Kommt drauf an in welchem Stadium das Verfahren ist?

  1. Möglichkeit: Vorläufiges Insolvenzverfahren mit schwachem vorläufigen Verwalter

In diesem Fall kann die Firma auch ohne Zustimmung des Verwalters bestellen, da der vorläufige Verwalter keine Befugnis hat.

  1. Möglichkeit: Vorläufiges Verfahren mit starkem vorläufigen Verwalter

In diesem Fall muss jede Bestellung von beiden Seiten, also von der Schuldnerin und vom vorl. Verwalter unterschriben werden, da die Schuldnerin nichts mehr ohne Zustimmung des vorl. InsV tun darf.

  1. Möglichkeit: Eröffnetes Insolvenzverfahren.

Sollte der Verwalter sich dafür entscheiden, das Unternehmen auch nach Eröffnung noch auf Kosten der Masse weiterzuführen, tritt er an die Stelle der Schuldnerin und muss die Bestellungen alleine unterschreiben. Ansonsten wird die Rechnung nicht aus der Masse beglichen.

Mal angenommen dieser Insolvenzverwalter
wußte von nichts.
Muß diese Rechnung dann nicht bezahlt werden, wenn man den
Auftfrag ausgeführt hat?

Erstmal muss ich sagen, dass der Lieferant ganz schon ungeschickt gehandelt hat. Wenn ich schon weis, dass die Firma pleite ist liefer ich doch nichts mehr ohne Sicherheit zu haben, dass die Rechnung auch bezahlt wird.
In diesem Fall würde ich mich erstmal vom Anwalt beraten lassen. Da das doch schon sehr knifflig erscheint, wen ich nun in Anspruch nehmen kann und wie das am besten duchgeführt wird.

Moin,

kleine Korrekturen:

  1. Möglichkeit: Vorläufiges Insolvenzverfahren mit schwachem
    vorläufigen Verwalter
    In diesem Fall kann die Firma auch ohne Zustimmung des
    Verwalters bestellen, da der vorläufige Verwalter keine
    Befugnis hat.

In diesem Fall muss man sich den Beschluss über die Anordnung des vorl. Insolvenzverfahrens anschauen. Das ist jedes Mal ein Einzelfall. Grundsätzlich ist aber die Zustimmung des vorl. Insolvenzverwalters notwendig (der schwache wird deswegen auch manchmal Zustimmungsverwalter genannt). Der Schuldner handelt zwar, aber nur mit Zustimmung des vorl. Verwalters.

  1. Möglichkeit: Vorläufiges Verfahren mit starkem vorläufigen
    Verwalter
    In diesem Fall muss jede Bestellung von beiden Seiten, also
    von der Schuldnerin und vom vorl. Verwalter unterschriben
    werden, da die Schuldnerin nichts mehr ohne Zustimmung des
    vorl. InsV tun darf.

In diesem Fall ist eine Unterschrift des Schuldners egal. Nur der vorl. Verwalter kann handeln, mit oder ohne Schuldner.

Im eröffneten Verfahren muss man dann tatsächlich genau schauen, wie die Situation ist, ob der Verwalter die selbständige Tätigkeit freigegeben hat oder nicht (§ 35 InsO, die Entscheidung wird veröffentlicht auf www.insolvenzbekanntmachungen.de). Kommt hier auf den Einzelfall und die Umstände an.

Gruß,
Oskar

Hallo, vielen Dank für die Antworten.
WOW… warum ist das alles so kompliziert (achselzuck + kopfschüttel). Es macht keinen Spaß mehr selbständig zu sein (heul)
Ich hatte Glück, ich hatte dem I-Verwalter vor 3 Tagen eine Erinnerung geschickt und siehe da …freu freu freu…Geld ist da.
Das nächstemal nur noch mit Absegnung vom I-Verwalter.

Frage : Werden diese Rechnungen zu 100 % dann bezahlt wenn der I-Verwalter sein Segen abgegeben hat?

Glaube ich muß ein Kurs belegen, damit ich auch da durchblicke (möchte aber lieber arbeiten und Geld verdienen)

Danke & Grüße
Anja

Bezahlen muss der InsV so und so, wenn er zugestimmt hat. Siehe auch
§ 55 Inso.

Bei der Durchsetzung, wenn er nicht bezahlt gibt es 2 Möglichkeiten

  1. Im vorläufigen Verfahren

Da haftet der InsV mit der Masse und mit seinem Privatvermögen. D. h. er kann auch für die Nichtzahlung privat in Anspruch genommen werden.

  1. Eröffnetes Verfahren

Da kann nur noch die Masse in Anspruch genommen werden, also nicht mehr der InsV persönlich.