Vorsicht bei 1.- Euro Handys?

Annahme:
Kunde kauft wie üblich ein neues, hochwertiges Handy für nur einen Euro und schliesst dazu einen Vertrag ab.
Er bekommt eine Rechnung, auf der als Handywert 1 Euro steht.
Es handelt sich dann wohl eigentlich um 2 separate Verträge: Handy (Hardware) und Telefonvertrag (mit dem Provider)!?!
Wie so oft nutzt der Kunde zwar das Handy, nicht aber den neuen, teuren Vertrag. Er zahlt nur die Mindestgebühren für diesen Vertrag (2 Jahre Vertragsdauer).

Kann der Händler bei einem Handy-Defekt Austausch und Reparatur verweigern und dem Kunden den einen Euro lt. Rechnung ausbezahlen, wenn das neue Handy nach 6 Wochen defekt ist und er kein identisches im Laden hat?
Das wäre für den Käufer mehr als unschön, weil der Vertrag mit den eigentlichen Handykosten ja weiterliefe.

Die Auswahl, ob Wandlung (= Cash zurück), Reparatur oder Umtausch hat meines Wissens der Händler. Erst nach missglückten Reparaturversuchen kann der Käufer Wandlung verlangen, aber das wäre hier ja fatal :smile:

Muss man vor den Handykäufen, die über den Vertrag gesponsort sind warnen?
Wenn nein, worauf kann sich der Käufer berufen?

Vielleicht hab ichs oben zu detailliert beschrieben?
Meine Frage ist:

Ist ein „1.- Euro-Handy“ bei Gewährleistung wirlklich nur einen Euro wert?

Ist ein „1.- Euro-Handy“ bei Gewährleistung wirlklich nur
einen Euro wert?

Das andere Posting habe ich nicht gelesen.

Die Gewährleistung hat keinen bestimmten Wert. Die Gewährleistungsrechte bestehen aber unabhängig vom Kaufpreis. Muss das Handy z.B. repariert werden, so mag die Reparatur 100 Euro kosten, sie kann trotzdem beansprucht werden - wenn denn die allg. Voraussetzungen vorlieben. Ein gewisser Steve Jobs wird da sicherlich noch einige Hinweise zu geben. Er ist mein Assistent hier, und er nimmt mir die Formulierung von „immer wieder demselben“ ab :wink:

Levay

Hallo,

Kann der Händler bei einem Handy-Defekt Austausch und
Reparatur verweigern und dem Kunden den einen Euro lt.
Rechnung ausbezahlen, wenn das neue Handy nach 6 Wochen defekt
ist und er kein identisches im Laden hat?
Das wäre für den Käufer mehr als unschön, weil der Vertrag mit
den eigentlichen Handykosten ja weiterliefe.

die ganze Veranstaltung hat nicht den Sinn, dem Kunden für lau ein Mobiltelephon zu verschaffen, sondern um daran zu verdienen und das geht logischerweise nur über Telephonvertrag.

Muss man vor den Handykäufen, die über den Vertrag gesponsort
sind warnen?

Man kann warnen, der Händler muß nicht.

Wenn nein, worauf kann sich der Käufer berufen?

Jedenfalls nicht darauf, daß das Telephon mehr als einen Euro wert ist und er deshalb einen höheren Betrag zurückzubekommen hat (bezieht sich auf Deinen zweiten Artikel).

Es gibt allerdings ein Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf aus dem Jahr 2000 https://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urt… , nach dem man bei einem Defekt des Telephons auch den anderen Vertrag kündigen kann. Ob sich dieser Meinung mittlerweile ein höheres Gericht angeschlossen hat, weiß ich nicht, allerdings wird es in meinen normalerweise sehr gut gepflegten Rechtstips gar nicht mehr erwähnt, was nicht dafür spricht, daß sich die Auffassung des AG Düsseldorf zur herrschenden Meinung entwickelt hätte.

Ich für meinen Teil halte das Urteil nicht für besonders sinnvoll; allerdings bin ich generell der Ansicht, daß die Menschen vor ihrer eigenen Dummheit und Gier nicht geschützt werden sollten, aber dies nur nebenbei.

Gruß
Christian

Danke!
Wenn keine Lösung gefunden wird, keine Reparatur möglich ist etc. dann kann man wenigstens „dein“ Urteil zitieren und muss sich evtl. nicht mit einem Euro abspeisen lassen und den Vertrag weiterzahlen.
Ist jedenfalls schon mal nen Versuch wert.

Wenn nein, worauf kann sich der Käufer berufen?

Jedenfalls nicht darauf, daß das Telephon mehr als einen Euro
wert ist und er deshalb einen höheren Betrag zurückzubekommen
hat (bezieht sich auf Deinen zweiten Artikel).

Es gibt allerdings ein Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf aus
dem Jahr 2000
https://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urt…

Ich für meinen Teil halte das Urteil nicht für besonders
sinnvoll; allerdings bin ich generell der Ansicht, daß die
Menschen vor ihrer eigenen Dummheit und Gier nicht geschützt
werden sollten, aber dies nur nebenbei.

Ich sehe keine Gier darin, ein Angebot wahrzunehmen - auch wenn es das Billigste ist. Meine Erfahrung ist eher andersherum: kaufe Marke, Qualität und teuer und es wird dir im Reklamationsfall nicht unbedingt nützen.
Je teurer der Anbieter desto höher manchmal(!) das Roß, auf dem er sitzt.
Gruß!
Timsy

Die Gewährleistung hat keinen bestimmten Wert. Die
Gewährleistungsrechte bestehen aber unabhängig vom Kaufpreis.
Muss das Handy z.B. repariert werden, so mag die Reparatur 100
Euro kosten, sie kann trotzdem beansprucht werden - wenn denn
die allg. Voraussetzungen vorlieben.

Levay

Mag sein, spielt aber hier keine Rolle, denn der Händler hat ja zunächst die Wahl zwischen Reparatur, Tausch oder Wandlung.
Er muss also gar nicht reparieren. Und mit nur einem Euro aus der Sache rauszukommen ist schon ne Versuchung für den Händler!?!

Hallo,

denn der Händler hat ja zunächst die Wahl zwischen Reparatur, Tausch
oder Wandlung.

Nein, das hat er eben nicht. Lies doch mal: http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

Btw., aus dem Urteil irgendeines Amtsgerichtes zu zitieren mag einen Verkäufer vielleicht beeindrucken. Die Rechtsabteilung eines Telefonanbieters mit Sicherheit nicht. Den passenden Paragraphen vorzulegen könnte da schon mehr helfen.

Gruß
loderunner (ianal)