Elternunterhaltspflicht für einen erwachsenen Sohn

Hallo,

ich hätte zwei Fragen:

  1. Wenn ein 24-jähriges immatrikuliertes „Kind“ seine Hochschule nur ein bis zweimal pro Woche besucht und in der übrigen Zeit bloß zuhause am Computer spielt oder den ganzen Tag schläft, wenn das Kind dann aus drei bis vier Prüfungen pro Semester nur eine ablegt, wie lange sind seine Eltern zum Unterhalt verpflichtet?

Bis das Kind mit seiner „esten Ausbildung“ irgendwann fertig ist?
Oder gibt’s eine gesetzliche maximale Länge?

  1. Wenn so ein tolles Kind wie erwartet exmatrikuliert wird und danach anstatt zu arbeiten nur zuhause hockt, sind seine Eltern auch zum Unterhalt verpflichtet (z.B. wegen Hartz IV u.ä.)?

Oder dürfen sie ihn endlich rausschmeißen?

Vielen Dank im Voraus!

Gruß
Leo

Hallo,

volljährige Kinder müssen ein Studium fleißig und effektiv durchziehen, wenn sie Unterhalt von den Eltern wollen.

Vorübergehendes leichtes Versagen müssen die Eltern akzeptieren. Normalerweise gehen die Richter nach der „Faustregel“ vor: höchstens so lange wie es BAFöG bekäme - also ein Semester länger.

Die Unterhaltspflicht kann länger dauern, wenn das Kind mit Einverständnis der Eltern z. B. ein Auslandsjahr macht oder ein längeres Praktikum.

Auch kann sich die Zeit verlängern, wenndas „Kind“ durch eigene Arbeit Geld dazu verdienen muss und sich deshalb nicht voll auf das Studium konzentrieren kann.

Unter Umständen kann es schon früher zum „Geldout“ kommen, wenn z. B. das Vordiplom noch 75 % an Prüfungen entfernt ist und es schon im fünften Semester ist.

Bis das Kind mit seiner „esten Ausbildung“ irgendwann fertig
ist?

nööö, siehe oben

Oder gibt’s eine gesetzliche maximale Länge?

die gibt es auch nicht. Das wurde durch die „gefestigte Rechtsprechung“ inzwischen doch recht gut geklärt.

  1. Wenn so ein tolles Kind wie erwartet exmatrikuliert wird
    und danach anstatt zu arbeiten nur zuhause hockt, sind seine
    Eltern auch zum Unterhalt verpflichtet (z.B. wegen Hartz IV
    u.ä.)?

Hartz IV wird versuchen, die Eltern in Regress zu nehmen. Diese Regeln sind nicht immer konform mit dem Familienrecht. Kann man unter Hinweis - siehe oben - ablehnen. Dann wird im Normalfall das „Kind“ gezwungen gegen die Eltern zu klagen. Das landet dann beim Familiengericht und die Eltern haben sehr gute Chancen.

Oder dürfen sie ihn endlich rausschmeißen?

Können sie sicherlich tun. Aber um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich nachweislich das Kind auffordern sich einen x-beliebigen Job zu suchen und ihm auch NACHWEISLICH (vielleicht schriftlich oder im Beisein von unabhängigen Zeugen) offene Stellen (Hilfsarbeiter z. B.) zur Verfügung stellen.

Vielen Dank im Voraus!

Gern geng :smile:

Gruß
Leo

Gruß Ingrid

Wobei das mit dem rausschmeißen nicht unbedingt so einfach ist wenn das Kind in HartzIV rutscht, da Kinder unter 25 Jahre keine eigene Wohnung beziehen dürfen, es sei denn es ist ihm aus nachweisbaren Gründen (zB. es wird geschlagen) (Härtefallregelung) nicht mehr zuzumuten dort zu wohnen…

LG
Mina

Wobei das mit dem rausschmeißen nicht unbedingt so einfach ist
wenn das Kind in HartzIV rutscht, da Kinder unter 25 Jahre
keine eigene Wohnung beziehen dürfen, es sei denn es ist ihm
aus nachweisbaren Gründen (zB. es wird geschlagen)
(Härtefallregelung) nicht mehr zuzumuten dort zu wohnen…

Hallo,

das ist ja das, was ich meine, dass Hartz IV und das Familienrecht nicht wirklich konform sind.

Aaaaber, Eltern von volljährigen Kindern die nur rumgammeln, sind nun mal nicht (nach der Rechtsprechung) zu Unterhalt verpflichtet. Hartz IV verlangt aber in solchen Fällen Naturalunterhalt - was hier dem Familienrecht widerspricht.

Bisher habe ich in meinem Bekanntenkreis es so erlebt: Oberfaules Kind wurde von den Eltern rausgeworfen. Hartz IV muss zähneknirschend erst mal Wohnung und Geld leisten und zwingen dann das Kind zum Klagen gegen die Eltern. Familienrichter hat einen Unterhaltsanspruch des gammelnden volljährigen Kindes verweigert - also musste Hartz IV doch bezahlen.

Allerdings zwingen die „Arbeitsämter“ junge Erwachsene sehr schnell in Qualifizierungsmaßnahmen und Jobs jeder Art. In manchen Städten gibt es spezielle Arbeitsmöglichkeiten für solche Leute. Die liegen selten länger als vier Wochen auf der faulen Haut.
Hat der junge Mann in unserem Bekanntenkreis trotzdem versucht - ihm wurden die Leistungen stark gekürzt und er bekommt sie nur noch wöchentlich ausbezahlt.

Das wurde so durchgezogen, obwohl mehr als ausreichend Wohnraum bei den Eltern vorhanden war.

Gruß
Ingrid

Hallo Ingrid,

vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen!

Die Situation ist mir viel klarer geworden.

Es wäre nett, wenn Du noch vorschlagen könntest, wie man einem Sohn „NACHWEISLICH offene Stellen (Hilfsarbeiter z. B.) zur Verfügung stellen“ könnte.

  1. Wenn er was schriftlich im Hause bekommt, kann er dies danach immer bestreiten.

  2. Wenn er einmal was per Enschreiben bekommt, kann er den Annahme all der künftigen Einschreiben verweigern, indem er diese von der Post nicht abholt, und kann dannach behaupten, dass er keine Mitteilungen zum Abholen gesehen hätte.

  3. Ich weiß leider auch nicht, man „das Beisein von unabhängigen Zeugen“ arangieren könnte…
    Ein paar Nachbarn z.B. einladen und ins Zimmer vom Sohn marschieren kann ich mir schwierig vorstellen… :frowning:

Danke und Gruß
Leo