Übertragung polizeilicher Befugnisse

Hallo,

ich habe eine grundsätzlich Frage zum Recht von Stadtverwaltungen.
Teilweise werden Kontrolleuren, die z.B. Bußgelder für ausgespucktes Kaugummi etc. erteilen, polizeiliche Befugnisse übertragen. Meine Frage lautet, welche Befugnisse dürfen übertragen werden, welche nicht? (z.B.: Darf ein solcher Kontrolleur eine Person festhalten, wenn diese keine Angaben zur Person machen will und weiterläuft, oder muss der Kontrolleur in diesem Fall die Polizei hinterherschicken?)

Gruß,
Christian

Je nach Bundesland und Einzelfall haben Ordnungsbehörden („Stadtverwaltung“) und Polizei in solchen Dingen mehr oder minder die selben Rechte. Da wird nichts „übertragen“, sondern das ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Vielerorts sind sogar dieselben Gesetze für Ordnungsbehörden und Polizei anwendbar, so gibt es in Niedersachsen ein sog. Sicherheits- und OrdnungsG (SOG), das für beide gilt, für Polizei und für Ordnungsbehörden.

Levay

… wobei das Dumme ist, dass ein Polizeibeamter eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen muss und (meistens) weiss was er tut, während bei den „Hilfssheriffs“ eine Schnellbesohlung reicht (und sie dann in Uniform mit Schusswaffe und Einsatzfahrzeug Polizei „spielen“ dürfen). Um zu wissen, was sie dürfen oder nicht, sollte in jedem Fall das einschlägige Gesetz zu Rate gezogen werden, denn das Gesetz macht einen feinen Unterschied zwischen Polizeibehörden und Ordnungsbehörden und billigt nicht jedem die gleichen Befugnisse zu.

Gruss

Iru (richtiger Polizist)

Ohne das grundsätzlich infrage stellen zu wollen:

Die Standardmaßnahmen nach dem Niedersächsischen Sicherheits- und OrdnungsG gelten stets für beide, also etwa Ingewahrsame, Platzverweis und Durchsuchung. Das ist nicht zuletzt deswegen interessant, als die Polizei ganz klar nur subsidiär zuständig ist, wenn nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt. Sie ist allerdings immer dann zuständig, wenn die Verwaltungsbehörden nicht (oder nicht rechtzeitig) in der Lage sind, die Sache in die Hand zu nehmen, und da kommen wieder die für viele Dinger „besser“ (anders) ausgebildeten Polizisten ins Spiel. Vieles von dem, was sie leisten, kann man eben als Verwaltungsbeamter mit „normaler“ Ausbildung nicht.

Levay