Waffengesetz +Strafe

Hallo,

Man stelle sich vor ein mittelalter Herr hat seit Jugendjahren ein Messer in Besitz dessen Klinge nach aufklappen feststeht.
Er nutze dies seit nahezu ebensolanger Zeit zum Vespern und habe es deshalb sozusagen ständig im Auto bei sich.
Auf die Idee dass dies mitlerweile nicht mehr erlaubt sein könnte komme er nicht oder es sei ihm egal.

Bei einer Verkehrskontrolle wird dieses Messer im Handschuhfach gefunden.
Was passiert nun?
Das Messer wird beschlagnahmt.
Es erfolgt Anzeige wegen unerlaubtem Waffenbesitz.

Wird dieser Herr bald vorbestraft sein?
Was müsste/könnte er tun um den Schaden/die Strafe möglichst gering zu halten?

Grüße
M.

ein Messer in Besitz dessen Klinge nach aufklappen feststeht.

[[…]

Bei einer Verkehrskontrolle wird dieses Messer im
Handschuhfach gefunden.

Dann kann ein Mitführen dieses Messers einen Verstoß gegen §42a WaffenG darstellen. Ist das Handschuhfach offen oder geschlossen?

Es erfolgt Anzeige wegen unerlaubtem Waffenbesitz.

Wird dieser Herr bald vorbestraft sein?

Verstöße gg $42a werden nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

IANAL

Hallo hexle,

Man stelle sich vor ein mittelalter Herr hat seit Jugendjahren
ein Messer in Besitz dessen Klinge nach aufklappen feststeht.

Einhändig feststellbar? Oder mit einer Klinge länger als 12 cm? :wink:
Gehen wir mal davon aus…

Auf die Idee dass dies mitlerweile nicht mehr erlaubt sein
könnte komme er nicht oder es sei ihm egal.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Bei einer Verkehrskontrolle wird dieses Messer im
Handschuhfach gefunden.

Wenn das Handschuhfach geschlossen ist, dann wird das Messer nicht zugriffsbereit (!) geführt! Ein Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm ist kein verbotener Gegenstand (sonst hätte ich in meiner Küche massive Probleme)!

§ 42a Waffg:
(1) Es ist verboten

  1. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht

  2. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände einem allgemein anerkannten Zweck dient.

IMHO stellt das bestreichen einer Scheibe Brot mit Butter und das Kleinschnippeln der Wurst ein allgemein anerkannten Zweck eines Messers dar.
Aber: IANAL… :wink:

Grüße von
Tinchen

Hallo,

Wenn das Handschuhfach geschlossen ist, dann wird das Messer nicht :zugriffsbereit (!) geführt!

Es ist egal ob das Handschufach abgesperrt oder nicht ist.
Auch ein geschloßenens und abgesperrtes Handschuhfach zählt nicht als geeignetes Transportmittel. Es gibt im Waffengesetz keinen Begriff der sich:
„nicht zugriffsbereit führen“
nennt.

Entweder ich führe eine Waffe oder ich transportiere sie. Beim Transport muß sie so gelagert sein dass sie nicht zugriffsbereit ist.

Gruß Katie