ich meine, es gibt aus dem Jahr 2007 oder 2008 ein BGH(?)-Urteil, das besagt, dass ein Händler der ein neues Kfz.-Verkauft nicht aus der Gewährleistung bzw. Garantie raus kommt, nur weil die Jahresinspektionen in einer freien Werkstatt durchgeführt wurden.
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam .
Dem Garantiegeber ist es nicht verwehrt, den Beweis fehlender Ursächlichkeit in einem solchen Falle dem Kunden aufzuerlegen, um auf diese Weise wirksam der Gefahr unberechtigter Inanspruchnahme zu begegnen.
BGH, Urteil vom 17. 10. 2007 - VIII ZR 251/06 (LG Ansbach)
Es gibt auch eins von 2008 zu Mercedes, wo das Verknüpfen der Durchrostgarantie mit der Vertragswerkstätteninspektion für zulässig erklärt wurde.