Darf ein Richter eigenes Urteil korrigieren?

Hallo u. Guten Morgen!

Für die Rechtsexperten hier sicherlich eine dumme Frage, aber dennoch…auch dumme Fragen wollen beantwortet werden…

Angenommen ein Richter fällt ein Urteil. In der ausführlichen Urteilsbegründung führt der Richtig Tatsachen an, die nachweislich völlig falsch sind und auch in der Verhandlung zuvor so nicht geäußert wurden. Es ist also so also ob sich der Richter mit der Materie garnicht ausreichend beschäftigt hätte.
Nun stehen dem Unterlegenen keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung.
Ist es möglich dem Richter in einem persönlichen Brief auf die Fehler hinzuweisen und hätte er die Möglichkeit sein eigenes Urteil zu korrigieren???

Liebe Grüße

Hallo!

Für die Rechtsexperten hier sicherlich eine dumme Frage, aber
dennoch…auch dumme Fragen wollen beantwortet werden…

Also bitte … ich könnte vor Dir ein Füllhorn an wirklich dummen Fragen in diesem Forum ausschütten. Diese ist es definitiv nicht, denn es handelt sich bei der Gegenvorstellung um einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf, der aber allgemein anerkannt ist und tatsächlich so manchen Richter dazu bewegen konnte, seine Entscheidung zu revidieren. Tut er’s nicht, wäre der nächste Schritt eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Ist es möglich dem Richter in einem persönlichen Brief auf die
Fehler hinzuweisen und hätte er die Möglichkeit sein eigenes
Urteil zu korrigieren???

Die Antwort lautet also: ja.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Obwohl es um den Inhalt eines Urteils geht?

Trotz Art. 97 I GG?

Das funktioniert?

Levay

Oh danke für die beruhigende Antwort.
Wie wäre dann denn die Vorgehensweise, also einfach einen Brief an den Richter ???

ja ich glaube auch Dienstaufsichtsbeschwerde setzt ein grobes Fehlverhalten des Richters voraus…
In meiner Frage geht es nur darum ob der Richter nach nochmaliger Prüfung sein verkündetes Urteil noch abändern darf ???

ja ich glaube auch Dienstaufsichtsbeschwerde setzt ein grobes
Fehlverhalten des Richters voraus…

Glaube ich auch. Aber wenn im Tatbestand Sachen angeführt werden, die sich im Protokoll nicht finden, geht’s noch gröber?

Ich bin aufrichtig überrascht. Hast du damit schon mal Erfolg gehabt?

Mir scheint das ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit zu sein.

Interessant finde ich das allemal.

Levay

Ich bin aufrichtig überrascht.

Hallo Levay,
ich teile deine Zweifel und bin gespannt, welche Argumente noch kommen. Im Ausgangsposting wurde letzlich lediglich unrichtige Beweiswürdigung bzw. Aktenwidrigkeit geltend gemacht, die mittels Rechtsmittel bekämpft werden können. Wenn die Partei dies unterlässt, ist das ihr Problem. Ohne die deutschen Prozeßvorschriften näher zu kennen würde ich meinen, dass dies eine Durchbrechung der Rechtskraft und eine (untechnisch gesprochen) Wiederholung des Verfahrens grundsätzlich nicht rechtfertigt (Fälschung von Beweismitteln o.ä. sind hier kein Thema). Ich kenne auch keine Norm, die einen Richter in die Lage versetzt, sein eigenes Urteil (abgesehen bestimmten von formalen Berichtigungen) rückgängig zu machen .
Grüße, Peter

Die sog. Gegenvorstellung kann sich meiner Meinung nach nur gegen Beschlüsse, die mit der sofortigen Beschwerde nicht mehr angegriffen können.

Hallo!

Ich hab da zwar keine Ahnung wie das im konkreten Fall in Deutschland wirklich ist, ich hab aber mal in einem Buch über die Entstehung der österreichischen ZPO gelesen, dass das deutsche Prozessrecht, das ja das Vorbild der österreichischen ZPO ist, es etwas lockerer nimmt mit der Rechtskraft. Für die österreichische Rechtstradition zu locker, deswegen ist das bei uns strenger. Dafür aber haben wir etwas mehr amtswegige Elemente in der ZPO.

Gruß
Tom

Ich wundere mich eigentlich mehr über die Idee einer Dienstaufsichtsbeschwerde, obwohl es gerade um den Inhalt einer richterlichen Entscheidung geht. Ich bestreite ja gar nicht, dass das möglich ist, aber es deckt sich nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit, wie ich sie bislang verstanden habe.

Allgemein gesprochen zur Rechtskraft: Durchbrechungen gibt es, aber es gibt sie nur selten. Ein Vergleich mit Österreich ist mir natürlich möglich, weil die österreichische Rechtslage nicht kenne.

Levay

Hallo!

Naja, wenn ich wwf richtig verstanden habe, könnte der Richter von Amts wegen eine korrigierte Entscheidung erlassen. Da würde die Dienstaufsichtsbeschwerde dazupassen.

Gruß
Tom

Mag sein. Ich sehe es aber noch nicht. Das Gesetz sagt:

http://norm.bverwg.de/jur.php?drig,26

Im Geltungsbereich der richterlichen Unabhängig gibt es also keine Dienstaufsicht und folglich auch keine „zulässige“ Dienstaufsichtsbeschwerde. Die richterliche Unabhängigkeit umfasst aber doch gerade die Frage, welcher Rechtsstreit wie entschieden wird. Niemand - außer einem Berufungs- oder Revisionsgericht - kann einem Richter vorschreiben, auf eine bestimmte Weise zu entscheiden oder eine Entscheidung noch mal zu überdenken.

Levay

Hallo,
ich sehe das genauso wie du. Vor allem aber irritiert mich in diesem thread geäußerte Ansicht, ein Richter könne seine eigene rechtskräftige Entscheidung nachträglich inhaltlich ändern.
Grüße, Peter

Guten Morgen,

also das es die Möglichkeit einer Urteilskorrektur gibt ist bekannt und zwar im Rahmen einer „Gegenvorstellung“, so wie es hier auch schon geschrieben wurde.
Es macht ja auch in diesem Fall durchaus Sinn. Der ursprünglich von mir geschilderte Fall handelt von einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Wenn hier in der Berufungsinstanz ein Richter aufgrund völlig falscher Tatsachen (Tatbestände) ein Fehlurteil verkündet, was soll der Unterlegende (Arbeitnehmer) machen. Die Revision wurde nicht zugelassen aufgrund der fehlenden Bedeutung, demzufolge hat auch eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Gerade im Arbeitsrecht halte ich das für sehr sinnvoll, denn kann doch gerade hier durch ein Fehlurteil eine ganze existenz zerstört werden.
Vielleicht gäbe es noch die Möglichkeit sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden.