Für die Rechtsexperten hier sicherlich eine dumme Frage, aber dennoch…auch dumme Fragen wollen beantwortet werden…
Angenommen ein Richter fällt ein Urteil. In der ausführlichen Urteilsbegründung führt der Richtig Tatsachen an, die nachweislich völlig falsch sind und auch in der Verhandlung zuvor so nicht geäußert wurden. Es ist also so also ob sich der Richter mit der Materie garnicht ausreichend beschäftigt hätte.
Nun stehen dem Unterlegenen keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung.
Ist es möglich dem Richter in einem persönlichen Brief auf die Fehler hinzuweisen und hätte er die Möglichkeit sein eigenes Urteil zu korrigieren???
Für die Rechtsexperten hier sicherlich eine dumme Frage, aber
dennoch…auch dumme Fragen wollen beantwortet werden…
Also bitte … ich könnte vor Dir ein Füllhorn an wirklich dummen Fragen in diesem Forum ausschütten. Diese ist es definitiv nicht, denn es handelt sich bei der Gegenvorstellung um einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf, der aber allgemein anerkannt ist und tatsächlich so manchen Richter dazu bewegen konnte, seine Entscheidung zu revidieren. Tut er’s nicht, wäre der nächste Schritt eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Ist es möglich dem Richter in einem persönlichen Brief auf die
Fehler hinzuweisen und hätte er die Möglichkeit sein eigenes
Urteil zu korrigieren???
ja ich glaube auch Dienstaufsichtsbeschwerde setzt ein grobes Fehlverhalten des Richters voraus…
In meiner Frage geht es nur darum ob der Richter nach nochmaliger Prüfung sein verkündetes Urteil noch abändern darf ???
Hallo Levay,
ich teile deine Zweifel und bin gespannt, welche Argumente noch kommen. Im Ausgangsposting wurde letzlich lediglich unrichtige Beweiswürdigung bzw. Aktenwidrigkeit geltend gemacht, die mittels Rechtsmittel bekämpft werden können. Wenn die Partei dies unterlässt, ist das ihr Problem. Ohne die deutschen Prozeßvorschriften näher zu kennen würde ich meinen, dass dies eine Durchbrechung der Rechtskraft und eine (untechnisch gesprochen) Wiederholung des Verfahrens grundsätzlich nicht rechtfertigt (Fälschung von Beweismitteln o.ä. sind hier kein Thema). Ich kenne auch keine Norm, die einen Richter in die Lage versetzt, sein eigenes Urteil (abgesehen bestimmten von formalen Berichtigungen) rückgängig zu machen .
Grüße, Peter
Ich hab da zwar keine Ahnung wie das im konkreten Fall in Deutschland wirklich ist, ich hab aber mal in einem Buch über die Entstehung der österreichischen ZPO gelesen, dass das deutsche Prozessrecht, das ja das Vorbild der österreichischen ZPO ist, es etwas lockerer nimmt mit der Rechtskraft. Für die österreichische Rechtstradition zu locker, deswegen ist das bei uns strenger. Dafür aber haben wir etwas mehr amtswegige Elemente in der ZPO.
Ich wundere mich eigentlich mehr über die Idee einer Dienstaufsichtsbeschwerde, obwohl es gerade um den Inhalt einer richterlichen Entscheidung geht. Ich bestreite ja gar nicht, dass das möglich ist, aber es deckt sich nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit, wie ich sie bislang verstanden habe.
Allgemein gesprochen zur Rechtskraft: Durchbrechungen gibt es, aber es gibt sie nur selten. Ein Vergleich mit Österreich ist mir natürlich möglich, weil die österreichische Rechtslage nicht kenne.
Naja, wenn ich wwf richtig verstanden habe, könnte der Richter von Amts wegen eine korrigierte Entscheidung erlassen. Da würde die Dienstaufsichtsbeschwerde dazupassen.
Im Geltungsbereich der richterlichen Unabhängig gibt es also keine Dienstaufsicht und folglich auch keine „zulässige“ Dienstaufsichtsbeschwerde. Die richterliche Unabhängigkeit umfasst aber doch gerade die Frage, welcher Rechtsstreit wie entschieden wird. Niemand - außer einem Berufungs- oder Revisionsgericht - kann einem Richter vorschreiben, auf eine bestimmte Weise zu entscheiden oder eine Entscheidung noch mal zu überdenken.
Hallo,
ich sehe das genauso wie du. Vor allem aber irritiert mich in diesem thread geäußerte Ansicht, ein Richter könne seine eigene rechtskräftige Entscheidung nachträglich inhaltlich ändern.
Grüße, Peter
also das es die Möglichkeit einer Urteilskorrektur gibt ist bekannt und zwar im Rahmen einer „Gegenvorstellung“, so wie es hier auch schon geschrieben wurde.
Es macht ja auch in diesem Fall durchaus Sinn. Der ursprünglich von mir geschilderte Fall handelt von einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Wenn hier in der Berufungsinstanz ein Richter aufgrund völlig falscher Tatsachen (Tatbestände) ein Fehlurteil verkündet, was soll der Unterlegende (Arbeitnehmer) machen. Die Revision wurde nicht zugelassen aufgrund der fehlenden Bedeutung, demzufolge hat auch eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Gerade im Arbeitsrecht halte ich das für sehr sinnvoll, denn kann doch gerade hier durch ein Fehlurteil eine ganze existenz zerstört werden.
Vielleicht gäbe es noch die Möglichkeit sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden.