Kontopfändung bei Selbständigen

Liebe Leute,

mal angenommen, jemand ist selbständig und sein Konto wird gepfändet. In welcher Weise hätte er Schutz oder welche Anträge könnte er genau stellen? Gleichmäßiger Lohn ist ja nicht vorhanden, ebensowenig wie gleichmäßige Einnahmen. Jedoch besteht ja der § 850 i ZPO. Aber: könnte man das auch im Vorhinein beantragen? Eigentlich ja nicht, oder? Etwas anderes wäre aber natürlich unsinnig, weil das eingegangene Geld ja sofort weg wäre, oder?

Für Antworten dankbar!

schönen Gruß

Nyhr

Hallo!

Jedoch besteht ja der § 850 i ZPO.

Ich liebe es, wenn sich die Fragesteller die Antwort selbst geben.

Aber: könnte man das auch
im Vorhinein beantragen? Eigentlich ja nicht, oder?

Uneigentlich auch nicht. Gerichtlichen Pfändungsschutz ohne Pfändung gibt es nicht. Wenn man Angst vor Pfändungen hat, muss man sein Konto nach jedem Geldeingang leerräumen und die Kohle unters Kopfkissen legen.

Etwas
anderes wäre aber natürlich unsinnig, weil das eingegangene
Geld ja sofort weg wäre, oder?

Ersetze das „weil“ durch ein „wenn“ und die Aussage stimmt. Das Geld ist ja nicht sofort weg, die Bank behält es für zwei Wochen, um abzuwarten, ob da nicht noch eine einstweilige Anordnung eintrudelt.

Uneigentlich auch nicht. Gerichtlichen Pfändungsschutz ohne
Pfändung gibt es nicht. Wenn man Angst vor Pfändungen hat,
muss man sein Konto nach jedem Geldeingang leerräumen und die
Kohle unters Kopfkissen legen.

Tja, wenn eine Pfändung auf dem Konto ist und dann Geld raufgeht - gilt jedes Mal wieder die zwei Wochen-Frist? Halte ich für extrem unwahrscheinlich. D.h. erwartete Zahlungen auf das Konto - sind doch automatisch weg, wenn sie raufgehen. Dagegen kann man nichts machen außer das Konto zu wechseln?

schönen Gruß

Hallo nochmal!

Dagegen kann man nichts machen außer das Konto zu wechseln?

Du musst Dich schon entscheiden, ob Du jetzt eine Frage stellen oder es einfach nur besser wissen willst. Man muss den Pfändungsschutzantrag natürlich sofort stellen, nachdem man von der Pfändung Wind bekommen hat. Dann erhält man eine gerichtliche Entscheidung, die besagt, dass die Bank einen gewissen Betrag auf dem Konto lassen muss. Würde die Bank sofort alles an den Gläubiger überweisen und eine Woche später käme eine einstweilige Anordnung, müsste sie wohl aus der eigenen Tasche das Konto wieder auffüllen. Und hey, das letzte Mal, dass mir eine Bak was geschenkt hat, das waren 5 Mark zur Konfirmation.

Nur zur Ergänzung für den Fragesteller: Die zwei Wochen gelten ab Zustellung bei der Bank (ist früher als beim Schuldner) und die Banken geben auch am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der zwei Wochen die Kohle an den Schuldner (§835 ZPO). (Die Bundesregierung bastelt noch an dem neuen Gesetz zur Reform des Pfändungsschutzes und da wird dann auch drinstehen, dass die Schutzfrist bei jedem Eingang neu beginnt. Das Gesetz ist aber noch nicht durch.)

Gruss Hans-Jürgen
***

Ah! Das wusste ich auch noch nicht. Danke!

beste Grüße

Nyhr