Kündigung eines Fitness-Vertrages bei Umzug

Hi,

ja, das Thema gabs schon, habe aber auf meine konkreten Fragen keine Antworten gefunden.

Aufgrund eines Umzuges in einere andere Stadt ist es lt. Gesetz möglich den laufenden Vertrag mit einer Fitnesscenterkette zu kündigen. Dazu gab es ja schon Urteile ((OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.1994, Az: 6 U 164/93), (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.1990, Az: 12 O 190/90)).

Hier ist schon meine 1. Frage: Was ist der Inhalt dieser Urteile? Ich kann nirgens einen Text mit dem Inhalt finden. Um sich bei einem Einspruch zur Kündigung auf diese Urteile berufen zu können, sollte man diese inhaltlich auch kennen.

Das Problem ist hier folgendes:
Die Kündigung wurde persönlich eingereicht und vom Studiopersonal quittiert. Sie wurde auch bearbeitet aber abgelehnt. Die Begründung für die Ablehnung der Kündigung ist, daß in „zumutbarer Entfernung“ ja ein Studio vorhanden ist.
Der Umstand ist folgender:
Der Umzug erfolgt von Berlin nach Hamburg. Die betreffende Kette hat dort auch ein Studio. Nur, in Berlin war die Entfernung zwischen Wohnung und Studio 3,5km (deshalb wurde es ja auch ausgewählt) und in Hamburg beträgt der kürzeste Weg 29,77km (quer durch die Stadt, ca 1h Weg pro Richtung).

Jetzt ist meine 2. Frage: Was bedeutet zumutbar bzw., was ist unzumutbar?

Um den Unterschied in den Kosten für den Weg zu sehen, wurde von mir eine Berechnung angestellt, bei der die Differenz der Wege (29,77-3,5=26,27) als Basis genutzt wurde. Weiterhin gingen als Kriterien ein:

  • 5x pro Woche trainieren
  • Restlaufzeit: 39 Wochen (Vertrag wurde nach einem Jahr automatisch verlängert - zu diesem Zeitpunkt war aber nicht bekannt, daß die neue Wohnung so weit entfernt sein würde)
  • zur Berechnung der Kosten wurden der Verbrauch (11,5l) und Benzinkosten (1,20€/l (SuperPlus)) angesetzt.

Dadurch ergeben sich für die Restlaufzeit Mehrkosten von 1413,85€ für den Weg zum Studio und zurück gegenüber der „alten Situation“. Außerdem würde dann pro Training eine „An- und Abreisezeit“ von ingesamt ca 2h anfallen.
Meiner Meinung nach ist das nicht zumutbar.
Welche Chancen bestehen denn für einen Einspruch?

viele Grüße
ukoenn

Jetzt ist meine 2. Frage: Was bedeutet zumutbar bzw., was ist
unzumutbar?

Hi,

schwierig.

Ich würde sagen, es ist eindeutig nicht zumutbar, ca. den 10 fachen Weg zu fahren.

Man hat den Vertrag ja abgeschlossen, wegen der unmittelbaren Nähe.

Ich denke, jedes Gericht sollte das genauso sehen…ob es das auch tut???

Ich würde in so einem „fiktiven Fall“ noch mal mit denen reden, ob die nicht vielleich tdoch Einsicht zeigen…

Grüße
J

hallo, warum das ganze Theater drum herum. man gehe zum arzt, holt attest wegen, " aus gesundheitlichen Gründen kein Sport" !! Erledigt ist der Fall.!!!
gruß, hicki

Huuuuiiiii, eine versuchte Anstiftung zum Betrug. Ist nicht strafbar. Wird aber strafbar, wenn der Versuch gelingt, dann ist es Anstiftung zum Betrug.

Levay

naja, da hier nun mal dieser Grund vorliegt, soll auch eine Kündigung aus diesem Grund erfolgen.
Der Inhalt des Ablehnungsbrief sagt, daß alles unter 30km zumutbar wäre. Nun wurde aber ermittelt, daß der kürzestete Weg 29,77km eben quer durch die Stadt ist. Der schnellere Weg (über die Autobahn) ist 35km lang. Ich glaube darüber wäre das nun machbar. Da ja vor dem Finanzamt auch der schnellere Weg zur Arbeit gegenüber dem kürzeren geltend gemacht werden kann, wird es hier wohl auch so sein. Dabei liegt der Weg nun über deren 30km-Grenze, wobei noch geprüft werden muß, ob das überhaupt rechtens ist. Jedenfalls wird jetzt für den Widerspruch ein Anwalt einbezogen, da aus Prinzip ein solches Verhalten der Fitnesscenter nicht hingenommen werden kann.

gruss
ukoenn