Wenn ein Artikel bei einem Versandhaus bestellt und dem Kunden eine Information über einen voraussichtlichen Liefertermin schriftlich zugestellt wird, wurde dann der Vertrag vom Versandhaus angenommen, so dass auf Erfüllung des Vertrages plädiert werden kann?
Wenn ein Artikel bei einem Versandhaus bestellt und dem Kunden
eine Information über einen voraussichtlichen Liefertermin
schriftlich zugestellt wird, wurde dann der Vertrag vom
Versandhaus angenommen, so dass auf Erfüllung des Vertrages
plädiert werden kann?
Hi,
was heist denn eine „Information“?
Meines Wissens kommt der Vertrag mit einer Auftragsbestätigung zu Stande. Diese muss aber wohl nicht zwangsläufig geschickt werden. Wenn doch, kommt der Vertrag entsprechend etwas eher zu Stande.
Statt dessen kann die Sache auch einfach geliefert werden, und der Vertrag kommt dann auch zu Stande.
Nicht „steinigen“ wenn ich falsch liege 
Grüße
J
Hallo,
was heist denn eine „Information“?
guter Einwand.
Meines Wissens kommt der Vertrag mit einer Auftragsbestätigung
zu Stande.
Korrekt muss es heißen, dass ein Vertrag durch eindeutige Willenserklärungen zustande kommt. Das kann eine Auftragsbestätigung, aber auch etwas sehr viel trivialeres sein. Stichwort konkludente Willenserklärung, z.B. zeigt der Käufer in der Bäckerei aufs Brot (Antrag), Verkäuferin reicht das Brot dem Kunden (Annahme und Übereignung), Käufer legt das Geld auf den Tresen (Zahlung) - Kaufvertrag abgeschlossen und erfüllt.
Um die Frage des Ursprungsposters zu beantworten sind aber viel mehr Informationen nötig.
Gruß
S.J.
Hallo,
Information bedeutet, dass das Versandhaus schriftlich mitteilt, dass man die Ware gern sofort geliefert hätte, der Hersteller aber in Rückstand sei und der voraussichtliche Lieferterim in 2 Wochen ist.
M. E. ist die die Annahme des Vertrages. Oder?
VG
Hallo,
meines Erachtens nicht! Bei Versandhäusern wird das Angebot regelmäßig konkludent durch Verendung der Ware angenommen. Auf eine Annahmeerklärung ggü. dem Kunden wird dabei regelmäßig nach § 151 BGB verzichtet.
Im vorliegenden Fall kann ich keinen Rechtsbindungswillen erkennen. Das Versandhaus teil ja gerade mit, dass es die Ware derzeit nicht vorrätig hat. Eine Übernahme des Beschaffungsrisikos kann ich im geschilderten Sachverhalt nicht erkennen.
Gruss akkon